Aktuell

Smart working

Das Recht auf Smart Working für Eltern mit Kindern unter 14 Jahren und für schutzbedürftige Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und die vereinfachte Meldung dazu, endet voraussichtlich zum 31. März 2024. Bis zum heutigen Tag ist keine Verlängerung dafür vorgesehen.
Das Anrecht auf die Ausübung der Tätigkeit galt für zwei bestimmte Kategorien:
1. Eltern mit Kinder unter 14 Jahren, welche im Privatsektor arbeiten
2. Schutzbedürftige Arbeitnehmer
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren, sofern kein anderer Elternteil im Haushalt Einkommensbeihilfe bezieht, oder nicht arbeitet, hatten das Recht, im Smart Working zu arbeiten, unter der Voraussetzung, dass dies mit ihrer Tätigkeit vereinbar ist.
Unter schutzbedürftige Arbeitnehmer fielen diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Immunschwäche am stärksten durch eine Covid-19 Infektion gefährdet sind und dies vom Arbeitsmediziener bestätigt war.
Was ändert sich ab April 2024?
Sollten Arbeitnehmer bisher in diese Kategorien gefallen sein und die Tätigkeit weiterhin in Smart Working ausführen, ist nun auch für sie ein Abkommen dazu zu machen und die dafür vorgesehene Meldung beim Ministerium zu tätigen. Die vereinfachte Meldung, ohne Abkommen ist voraussichtlich ab 31. März 2024 nicht mehr möglich.

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