Aktuell
Josefine Runggaldier

Ein Lebensbericht, der Mut macht

Vom Überwinden schwerer Hürden und spätem Lebensglück zeigt die Barrieren, Gefahren und Vorurteile auf, denen Frauen in der Nachkriegszeit ausgesetzt waren authentische Erzählweise mit einfacher, klarer Sprache.
Ein schwerer Rucksack voller schlimmer und schöner Erlebnisse: So blickt Josefine Runggaldier auf ihr Leben zurück. Als Kind einer Bergbauernfamilie erlebt Josefine in den 1960er-Jahren den touristischen Aufschwung ihres Heimattales mit.
Bei Skirennen, aber auch im künstlerisch-handwerklichen Bereich blitzt Josefines Talent auf, doch das konservative Umfeld bietet ihr keinen Freiraum für Entfaltung. Schon als Jugendliche erfährt sie körperliche und sexuelle Gewalt von Vorgesetzten und Bekannten.
Als Josefine sich gegen die Abtreibung ihres unehelichen Kindes und gegen eine arrangierte Ehe entscheidet, wird sie von ihrer Familie verstoßen. Spät findet sie ihr wahres Lebensglück.
Josefine war von 1994 bis 1998 Vorstandsmitglied des ASGB-Metall.
Das Buch ist im Raetia Verlag erhältlich.
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Josefine Runggaldier
Mein langer Weg zum Glück
Eine Frauenbiografie
Die Autorin
Josefine Runggaldier, geboren 1947 auf einem Bauernhof in den ladinischen Dolomiten. Zahlreiche Erfolge bei nationalen Skirennen. Führte mit ihrem Mann jahrelang eine Frühstückspension im Südtiroler Überetsch, wo sie heute ihren Ruhestand genießt.

Aktuell

Smart working

Das Recht auf Smart Working für Eltern mit Kindern unter 14 Jahren und für schutzbedürftige Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und die vereinfachte Meldung dazu, endet voraussichtlich zum 31. März 2024. Bis zum heutigen Tag ist keine Verlängerung dafür vorgesehen.
Das Anrecht auf die Ausübung der Tätigkeit galt für zwei bestimmte Kategorien:
1. Eltern mit Kinder unter 14 Jahren, welche im Privatsektor arbeiten
2. Schutzbedürftige Arbeitnehmer
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren, sofern kein anderer Elternteil im Haushalt Einkommensbeihilfe bezieht, oder nicht arbeitet, hatten das Recht, im Smart Working zu arbeiten, unter der Voraussetzung, dass dies mit ihrer Tätigkeit vereinbar ist.
Unter schutzbedürftige Arbeitnehmer fielen diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Immunschwäche am stärksten durch eine Covid-19 Infektion gefährdet sind und dies vom Arbeitsmediziener bestätigt war.
Was ändert sich ab April 2024?
Sollten Arbeitnehmer bisher in diese Kategorien gefallen sein und die Tätigkeit weiterhin in Smart Working ausführen, ist nun auch für sie ein Abkommen dazu zu machen und die dafür vorgesehene Meldung beim Ministerium zu tätigen. Die vereinfachte Meldung, ohne Abkommen ist voraussichtlich ab 31. März 2024 nicht mehr möglich.