Dienstleistungen
DGA

Steuerbegünstigung für Rückkehrer - „rientro dei cervelli“

Um die Rückkehr von im Ausland studierenden und/oder arbeitenden Personen nach Italien zu fördern, wurden in den vergangenen Jahren mehrere Gesetze verabschiedet. Diese sehen teils beträchtliche steuerliche Anreize für die betroffenen Personen vor.
Mit 1. Jänner 2024 ist nun eine neue Regelung in Kraft getreten. Diese schränkt die Vergünstigungen für die Rückkehrer ab 2024 um Einiges ein.
Die neuen Voraussetzungen verlangen, dass folgende Kriterien erfüllt werden:
Die Person muss mindestens drei Jahre den steuerlichen Wohnsitz im Ausland gehabt haben, bevor dieser nach Italien verlegt wird.
Die Person muss mindestens vier Jahre den Steuerwohnsitz behalten, andernfalls muss die Vergünstigung samt Zinsen zurückgezahlt werden.
Die Person muss im Besitz eines Studientitels oder einer höheren Qualifikation/Spezialisierung sein.
Die Arbeitstätigkeit muss vorwiegend in Italien ausgeübt werden.
Die Dauer der Begünstigung umfasst das Jahr der Wohnsitzverlegung und die vier darauffolgenden Jahre. Eine Verlängerung der Begünstigung wie mit der alten Regelung ist derzeit nicht vorgesehen.
Der Steuervorteil beträgt nun in der Regel 50 Prozent des erzielten Einkommens, bei zu Lasten lebenden minderjährigen Kindern 60 Prozent. Das bedeutet, dass z.B. bei einem Bruttoeinkommen von 30.000 Euro nur 15.000 Euro versteuert werden müssen.
Der Steuerbonus kann – unter eigener Verantwortung – mittels Eigenerklärung direkt über den Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro beantragt und verrechnet werden. Alternativ kann man ihn auch erst bei der Steuererklärung geltend machen.

Dienstleistungen
Patronat

Landeskindergeld - Erneuerung ab Januar 2024 beantragen

Das Landeskindergeld ist eine Unterstützungsleistung der Autonomen Provinz Bozen für Familien mit Kindern unter 18 Jahren sowie für Familien mit Kindern, die eine Invalidität von mehr als 74 Prozent haben, unabhängig von deren Lebensalter.
Gleichgestellt sind minderjährige Kinder sowie voll anvertraute und adoptierte Kinder. Anspruchsberechtigt sind Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben oder einen historischen Wohnsitz von 15 Jahren vorweisen können, sofern mindestens ein Jahr davon unmittelbar vor der Antragstellung liegt. Zudem haben EU-Bürger aus anderen EU-Ländern, die seit weniger als fünf Jahren in der Provinz Bozen ansässig sind und ein aufrechtes Arbeitsverhältnis nachweisen können, Anspruch auf das Landeskindergeld, wie es die europäische Verordnung 883/2004 vorsieht.
Die Höhe und der Anspruch auf das Landeskindergeld werden anhand der ISEE-Erklärung berechnet und müssen jährlich bis spätestens 30. September erneuert werden.
Beträge und Einkommensgrenzen:
ISEE-Wert bis 15.000 Euro: 70 Euro pro Kind (bei Invalidität 250 Euro) – für Kinder mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent sowie für Zivilblinde und Gehörlose.
ISEE-Wert zwischen 15.000,01 Euro und 40.000 Euro: 55 Euro pro Kind (bei Invalidität 150 Euro) – für Kinder mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent sowie für Zivilblinde und Gehörlose.
Ein Antrag auf Landeskindergeld ohne ISEE-Erklärung ist somit nicht möglich.
Antragstellung
Das Ansuchen um Landeskindergeld ist jährlich ab Januar zu stellen. Anträge, die bis zum 30. September desselben Jahres eingereicht werden, werden rückwirkend ab März ausbezahlt. Bei Geburten kann das Landeskindergeld bis zu 180 Tage rückwirkend beantragt werden. Ab Januar kann die aktuelle ISEE-Erklärung in der Steuerabteilung des ASGB abgefasst werden. Mitglieder des ASGB können Termine für die ISEE-Erklärungen online unter www.asgb.org vereinbaren.
Einheitliches Familiengeld „Assegno Unico Universale“
Automatische Erneuerung
Das Einheitliche Familiengeld wird jährlich automatisch erneuert. Nach dem Erstansuchen sind keine weiteren Anträge erforderlich, sofern sich die Familiensituation nicht geändert hat. Die Berechnung erfolgt jährlich auf Grundlage der ISEE-Erklärung, die jährlich erneuert werden muss und innerhalb Juni jedes Jahres abgefasst werden sollte, um das Einheitliche Familiengeld ab März basierend auf der ISEE-Erklärung neu berechnen zu können. Sollte die ISEE-Erklärung erst nach Juni abgefasst werden, so wird im Zeitraum von März bis zum Folgemonat der Abfassung lediglich der Mindestbetrag ausbezahlt.
Wer hat Anspruch auf das einheitliche Familiengeld?
Anspruchsberechtigt sind Familien ab dem 7. Schwangerschaftsmonat bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Das Familiengeld kann bis zum 21. Lebensjahr des Kindes beantragt werden, sofern das Kind weiterhin zur Schule geht, studiert, ein jährliches Einkommen von höchstens 8.000 Euro hat oder als arbeitslos gemeldet ist. Bei Invalidität des Kindes besteht Anspruch auf das einheitliche Familiengeld ohne Altersbegrenzung.
Höhe der Auszahlungen
Die Höhe des einheitlichen Familiengeldes wird anhand des ISEE-Wertes der Familie ermittelt. Zusätzlich gibt es mehrere Aufwertungen und Zusatzbeträge, die unter anderem von der Anzahl und dem Alter der Kinder, dem Alter der Mutter, der Invalidität und weiteren Faktoren abhängen. Auch ohne Einreichung der ISEE-Erklärung wird ein Mindestbeitrag ausbezahlt. Die Einkommensgrenzen und Beträge werden jährlich neu festgelegt.