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Steuerbegünstigung für Rückkehrer - „rientro dei cervelli“
Um die Rückkehr von im Ausland studierenden und/oder arbeitenden Personen nach Italien zu fördern, wurden in den vergangenen Jahren mehrere Gesetze verabschiedet. Diese sehen teils beträchtliche steuerliche Anreize für die betroffenen Personen vor.
Mit 1. Jänner 2024 ist nun eine neue Regelung in Kraft getreten. Diese schränkt die Vergünstigungen für die Rückkehrer ab 2024 um Einiges ein.
Der Steuervorteil beträgt nun in der Regel 50 Prozent des erzielten Einkommens, bei zu Lasten lebenden minderjährigen Kindern 60 Prozent. Das bedeutet, dass z.B. bei einem Bruttoeinkommen von 30.000 Euro nur 15.000 Euro versteuert werden müssen.
Der Steuerbonus kann – unter eigener Verantwortung – mittels Eigenerklärung direkt über den Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro beantragt und verrechnet werden. Alternativ kann man ihn auch erst bei der Steuererklärung geltend machen.
Mit 1. Jänner 2024 ist nun eine neue Regelung in Kraft getreten. Diese schränkt die Vergünstigungen für die Rückkehrer ab 2024 um Einiges ein.
Die neuen Voraussetzungen verlangen, dass folgende Kriterien erfüllt werden:
Die Person muss mindestens drei Jahre den steuerlichen Wohnsitz im Ausland gehabt haben, bevor dieser nach Italien verlegt wird.
Die Person muss mindestens vier Jahre den Steuerwohnsitz behalten, andernfalls muss die Vergünstigung samt Zinsen zurückgezahlt werden.
Die Person muss im Besitz eines Studientitels oder einer höheren Qualifikation/Spezialisierung sein.
Die Arbeitstätigkeit muss vorwiegend in Italien ausgeübt werden.
Die Dauer der Begünstigung umfasst das Jahr der Wohnsitzverlegung und die vier darauffolgenden Jahre. Eine Verlängerung der Begünstigung wie mit der alten Regelung ist derzeit nicht vorgesehen.Der Steuervorteil beträgt nun in der Regel 50 Prozent des erzielten Einkommens, bei zu Lasten lebenden minderjährigen Kindern 60 Prozent. Das bedeutet, dass z.B. bei einem Bruttoeinkommen von 30.000 Euro nur 15.000 Euro versteuert werden müssen.
Der Steuerbonus kann – unter eigener Verantwortung – mittels Eigenerklärung direkt über den Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro beantragt und verrechnet werden. Alternativ kann man ihn auch erst bei der Steuererklärung geltend machen.