Handel


Wohnbeitrag der EBK

Um den alleinlebenden Arbeitnehmern in Südtirol angesichts der hohen Wohnkosten zu helfen, gewährt die bilaterale Körperschaft (EBK) einen jährlichen Wohnbeitrag von 250 Euro. Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Der Gesamtbetrag für alle Anträge im Jahr 2024 ist auf 250.000 Euro begrenzt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Beitrags ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EBK sowie der Beiträge an Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens sechs Monaten.
Für den Antrag müssen folgende Schritte befolgt werden:
1. Ein Online-Formular ausfüllen.
2. Folgende Dokumente beilegen:
Lohnstreifen der letzten sechs Monate.
Kopie des Mietvertrages oder des Wohnbaudarlehens, ausgestellt auf den Namen des Antragstellers.
Ersatzerklärung des Familienbogens, erstellt über das Online-Portal des ANPR (Nationales Register der Wohnbevölkerung), die den Antragsteller als einziges Mitglied ausweist.
Zu beachten ist, dass der Ersatzerklärung eine Kopie des gültigen Personalausweises beizufügen ist. Die EBK behält sich das Recht vor, bei Bedarf oder bei Unklarheiten eine meldeamtliche Bescheinigung des Familienbogens zu verlangen.

Tourismus 


STK - Rückvergütung für Lebenshaltungskosten für Alleinlebende 2024

Im Jahr 2024 startet die Südtiroler Tourismuskasse (STK) eine Unterstützungsaktion für Alleinlebende Mitglieder in der Tourismusbranche. Angestellte in Hotel- und Gastbetrieben mit Wohnsitz in Südtirol und regelmäßigen Beitragszahlungen an die STK können eine jährliche Unterstützung von 250 Euro für hohe Lebenshaltungskosten beantragen. Voraussetzung ist eine mindestens sechsmonatige Beitragszahlung an die STK zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Antragsstellung ist auf alleinlebende Arbeitnehmer beschränkt, die einen Miet- oder Darlehensvertrag vorlegen können. Zum Antrag gehören: ein ausgefülltes Antragsformular, Kopien des Miet- oder Darlehensvertrages, ein Zahlungsbeleg der letzten Monatsmiete oder Darlehensrate, Kopien der unterzeichneten Arbeitsverträge der Jahre 2024 und 2023 sowie ein Familienbogen. Anträge können von Januar 2024 bis spätestens 31. Januar 2025 ausschließlich per E-Mail an die STK eingereicht werden. Es wird nur ein Antrag pro Jahr akzeptiert, und die Bearbeitung erfolgt nach dem Einreichedatum. Bei Erreichen des Budgetlimits für diese Unterstützung können weitere Anträge nicht mehr berücksichtigt werden. Die STK behält sich das Recht vor, unvollständige oder fehlerhafte Anträge abzulehnen.