Verbrauchertelegramm
Zettelwirtschaft

Was kann weg, was muss bleiben?

Ausschlaggebend für die Aufbewahrungsdauer ist die jeweilige Verjährungsfrist. Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist kann nach Art der jeweiligen Forderung variieren, die allgemeine Verjährung beträgt laut Zivilgesetzbuch zehn Jahre. Die Unterlagen müssen bis zum Ende dieser Frist aufbewahrt werden; ohne die Originalunterlagen ist es zum Beispiel nicht möglich, bei eventuellen erneuten Zahlungsaufforderungen den Beweis der bereits getätigten Zahlung zu erbringen.
Einige Beispiele:
Autosteuer (Zahlungsbeleg): drei Jahre nach Fälligkeit, empfohlen mindestens fünf Jahre
Fernsehgebühr (Stromrechnungen): zehn Jahre
Kassenbelege für Einkäufe: 26 Monate (gelten auch für Garantierechte; Belege aus chemischem Papier kopieren)
Kondominiumspesen (Zahlungsbelege): fünf Jahre, zehn bei außerordentlichen
Kontoauszüge: zehn Jahre
Ratenzahlungen: fünf Jahre
Rechnungen von Handwerkern: mindestens zehn Jahre empfohlen
Steuererklärungsunterlagen: fünf Jahre nach Hinterlegung der Steuererklärung. Im Falle von Steuervergünstigungen für Sanierungs- und Energiesparmaßnahmen oder Möbelbonus: 15 Jahre.
Telefonrechnungen für Festnetz und Mobiltelefon: zehn Jahre empfohlen
Strom- u. Gasrechnungen: zehn Jahre empfohlen
Weitere Fristen finden Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale.

Bau – Industrie und Handwerk


Krankheit

Am 11. September 2023 wurde nach langwierigen Verhandlungen das Abkommen unterzeichnet, welches vorsieht, dass bei Krankheit von bis zu sechs Tagen auch in Zukunft der zweite und dritte Tag zu 50 Prozent bezahlt werden. Das Abkommen gilt für den Zeitraum 01.10.2023 bis zum 31.12.2025.
Anrecht haben alle Arbeiter, die nicht in der Probezeit sind für maximal zwei Fälle pro Jahr.