Verbrauchertelegramm
Mehrparteienhaus

Kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten, falls ich nicht eingeladen wurde?

Frau A. hat vom Verwalter des Kondominiums eine Zahlungsaufforderung über 5.000 Euro erhalten; diese fußt auf einem Beschluss der letzten Versammlung der Eigentümer, von der sie – laut ihren Angaben – keine Kenntnis hatte und zu welcher sie nicht eingeladen war. Sie fragt uns: „Muss ich den Betrag zahlen, auch wenn ich keine Möglichkeit hatte, an der Beschlussfassung teilzunehmen?“.
Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Rechtsinhaber, die nicht ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen wurden, die Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme anfechten können (vgl. Art. 66 der Durchführungsbestimmung zum ZGB).
Daher hat die VZS mit der Verwaltung Kontakt aufgenommen, um abzuklären, wie sich die Dinge abgespielt hatten. Die Verwaltung konnte allerdings nachweisen, Frau A. mittels Einschreiben eingeladen zu haben. Frau A. hatte die eingeschriebene Einladung zur Versammlung willentlich nicht vom Postboten angenommen. In diesem Fall ist die Möglichkeit der Anfechtung daher nicht gegeben.
Grundsätzlich können Verbraucher:innen zwar Einschreiben vom Postboten nicht annehmen oder diese vom Postamt nicht abholen, dies hat jedoch wenig Sinn: Das Ablehnen oder das Nicht-Abholen eines Einschreibens kommt grundsätzlich einer Zustellung gleich, mit allen sich daraus ergebenden (rechtlichen) Folgen.

Verbrauchertelegramm
Winterreifen-Pflicht?

Es gilt die Pflicht zur Winter-Ausrüstung!

Die Autofahrer:innen sind zu Recht verwirrt, wenn von verschiedener Seite immer wieder verkündet wird, dass in Südtirol ab 15. November „Winterreifenpflicht“ bestünde. Dem ist nicht so! Auf den Landesstraßen herrscht Winterausrüstungspflicht: das heißt geeignete Winterreifen oder alternativ rutschfeste Winterausrüstung wie Schneeketten bzw. gleichwertige, homologierte Ausstattung. Diese Pflicht tritt dann in Kraft, sobald die entsprechenden Schilder (Gebotsschild Reifen mit Schneekette sowie Zusatzschild mit Aufschrift „bei Schnee oder Eis“) auf den Landes­strassen sichtbar gemacht werden, und ist völlig unabhängig von einem Datum.
Jedoch: Unabhängig von den Witterungsverhältnissen besteht auf der Brennerautobahn und in der Gemeinde Bozen eine generelle Winterausrüstungspflicht vom 15. November bis zum 15. April. Hier müssen alle, die mit Fahrzeugen unterwegs sind, entweder mit Winterreifen verkehren oder passende Schneeketten an Bord haben, und je nach Witterung aufziehen.
Tipp
Vor dem Kauf der Winterreifen Testurteile konsultieren und sich verschiedene Angebote einholen; achten Sie auch auf das Alter der Reifen, die man Ihnen anbietet (Aufschluss gibt die Nummer am Reifen, z.B. 3218 = Herstellung in der 32. Woche von 2018).