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Wichtiges in Kürze

Verrechnung Mod. 730/2023
Bekanntlich wird die Steuerschuld oder das Steuerguthaben beim sogenannten Mod. 730 über den Lohnstreifen bzw. über die Rente verrechnet. Trotzdem sollte sich jeder Steuerzahler vergewissern, ob die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Lohn bzw. mit der Rente verrechnet wurde. Hat jemand in der Zwischenzeit z.B. den Arbeitsplatz gewechselt, oder hat der Betrieb die Firmenbezeichnung geändert, ist die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben wahrscheinlich nicht verrechnet worden. In solchen Fällen kann das Guthaben über den neuen Arbeitgeber verrechnet werden, allerdings muss das dem Steuer­beistandszentrum im ASGB mitgeteilt werden. Liegt eine Steuerschuld vor, die nicht verrechnet wurde, kann diese auch noch per Bank eingezahlt werden. Wer eine Vorauszahlung für das Jahr 2023 leisten muss, und inzwischen Arbeitsplatz gewechselt hat, muss diese auch über die Bank tätigen.
Vorabkontrolle
Einige Steuererklärungen werden auch heuer wieder Vorab von der Agentur der Einnahmen überprüft. Es betrifft jene Steuererklärungen, die große Abweichungen zwischen den Daten, die bei der Agentur der Einnahmen aufscheinen und dem Mod. 730 aufweisen. Diese Steuererklärungen wurden dem Arbeitgeber gar nicht weitergeleitet, die Arbeitnehmer und Rentner müssen also auf die Auszahlung des entsprechenden Guthabens länger warten. In den nächsten Monaten sollte die Agentur der Einnahmen die vorgesehenen Kontrollen durchführen und dann sollten die Guthaben, sofern sie zustehen, direkt an die Betroffenen ausgezahlt werden.
Letzter Abgabetermin für Steuererklärung
Wer heuer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann dies gegen Bezahlung einer geringen Strafe noch bis voraussichtlich Ende Februar 2024 nachholen. Aus technischen Gründen ist es ratsam, nicht bis zum letzten Tag zu warten, da die Steuererklärung auch noch telematisch verschickt werden muss.
Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, könnten durch die Abfassung einer Steuererklärung ein Guthaben erzielen; betroffen sind dabei vor allem Studenten, Lehrlinge oder auch andere Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren. Dasselbe kann auch bei Rentnern zutreffen, die nicht das ganze Jahr eine Rente bezogen haben. Genaueres kann man nur bei Vorlage des Mod. CU (certificazione unica) feststellen.
Wichtig: CU INPS sowie INAIL
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS sowie das Unfallinstitut INAIL die Mod. CU nicht mehr per Post zuschicken. Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 eine Arbeitslosenunterstützung oder ein Unfallgeld erhalten haben und noch andere Einkommen erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Ende Februar 2024 nachholen. Ebenso sind jene Arbeitnehmer verpflichtet eine Steuererklärung zu machen, die im Jahr 2022 Lohnausgleichskasse von Seiten der INPS erhalten haben.
Ergänzungen bei fehlerhaften Steuererklärungen
Fehlerhafte Steuererklärungen der vergangenen Jahre können noch ausgebessert bzw. ergänzt werden. Das heißt, sollte jemand eine größere Abschreibung übersehen haben, kann man diese mit einem sogenannten „Integrativo“ noch nachträglich geltend machen. Auch eine eventuelle höhere Steuerschuld kann mit einer Ergänzung der Steuererklärung ausgeglichen werden.
Fehlerhafte Steuerbescheide
Es passiert immer wieder, dass fehlerhafte Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen. Fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtiggestellt werden.
Vermögen im Ausland
Der Fiskus sieht alles: Wer den Steuerwohnsitz in Italien und im Ausland gearbeitet hat bzw. im Ausland Finanzvermögen oder Liegenschaften besitzt, muss diese in Italien besteuern. Dies erfolgt über das Modell REDDITI, das voraussichtlich bis Ende Februar 2024 abgefasst werden kann. Die im Ausland bezahlte Steuer wird dabei verrechnet.
RED Erklärung für Rentner
Rentner, die von Seiten des NISF/INPS eine Aufstockung ihrer Rente erhalten, sollten sich darüber informieren, ob jetzt im Herbst eine sogenannte Einkommenserklärung an das NISF/INPS notwendig ist. Das Renteninstitut überprüft dabei, ob die Zusatzleistungen noch gerechtfertigt sind. Betroffen sind Bezieher von Sozialgeld, Hinterbliebenenrenten oder Invalidengeld. Die RED Erklärung kann voraussichtlich bis Ende März 2024 eingereicht werden. Mitzubringen sind ein Ausweis, Steuererklärung oder Mod. CU, Nachweis über Zinserträge sowie eventuelle steuerfreie Einkommen (z.B. Invalidenrenten).
Befreiung von der Fernsehgebühr
Die Zahlungsmethoden der RAI Gebühren sollen sich wieder ändern; dies auch auf Druck der Europäischen Union. Für das Jahr 2024 bleibt vorerst noch alles beim Alten; d.h. die Gebühr wird wieder von der Stromrechnung in Abzug gebracht. Allerdings spricht man schon von Änderungen im Laufe des nächsten Jahres. Es wird auch von einer Reduzierung oder sogar einer endgültigen Abschaffung der RAI Gebühr gesprochen, wie es auch in anderen europäischen Ländern der Fall ist, aber das sind vorerst nur Hypothesen und keine konkrete Nachrichten. Wir bewegen uns jedoch in diese Richtung und bis 2025 könnte die Fernsehgebühr für immer verschwinden, um Platz für neue Steuern zu machen. Vorerst gleich bleibt noch die Befreiung der Gebühr. Wer effektiv kein Fernsehgerät besitzt, kann wie in den vergangenen Jahren um die Befreiung von der Gebühr ansuchen. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb 31. Jänner 2024 eingereicht werden.
Rentner mit einem Mindestalter von 75 Jahren und einem Jahreseinkommen (inklusive jenem des Ehepartners) unter 8.000 Euro sind auf jeden Fall von der RAI Fernsehgebühr befreit. Allerdings muss auch hier ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Steuervorteil Zusatzrente
Bekanntlich sind die eingezahlten Beiträge in den Zusatzrentenfonds steuerfrei; der Steuervorteil wird bereits auf dem Lohnstreifen verrechnet und ausbezahlt. Wer den Höchstbetrag von 5.164,57 Euro nutzen möchte, kann noch innerhalb Ende des Jahres Zusatzzahlungen in den Laborfonds tätigen. Auch die Beiträge, die zugunsten der zu Lasten lebenden Familienmitglieder eingezahlt werden, sind vom Gesamteinkommen innerhalb der oben genannten Höchstgrenze abziehbar. Bei der nächsten Steuererklärung können die eingezahlten Zusatzbeiträge in Abzug gebracht werden; dabei ergibt sich je nach Einkommensstufe des Steuerzahlers ein Guthaben von 23, 25, 35 oder 43 Prozent. Informationen diesbezüglich gibt es beim Steuerbeistandszentrum des ASGB.

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Patronat

Studienbeihilfen in Südtirol

Ein Überblick für Studierende. Südtirol stellt eine breite Palette an Studienbeihilfen für Studierende zur Verfügung, die eine höhere Ausbildung anstreben.
Ob Universität, Fachhochschule oder vergleichbare Einrichtungen, für viele Studierende eröffnet sich die Chance, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Dies ist besonders wichtig in einer Zeit, in der die Kosten für höhere Bildung steigen. Im folgenden Artikel erfährst du, wie das Land Südtirol Studierende unterstützt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um in den Genuss dieser Beihilfen zu kommen.
Wer ist förderberechtigt?
Studierende, die an Universitäten, Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen eingeschrieben sind, können jährlich eine Studienbeihilfe beantragen. Voraussetzungen sind neben den allgemeinen Kriterien wie Staatsangehörigkeit und Wohnsitz auch der Nachweis eines bestimmten Studienerfolgs. Außerdem dürfen die Studierenden das Höchstalter sowie die maximale Studiendauer ihres Studiengangs nicht überschritten haben. Es ist auch wichtig, dass keine anderen Fördermittel für denselben Studiengang in Anspruch genommen werden.
Finanzielle Aspekte
Die Höhe der Studienbeihilfe ist abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Familie. Diese wird anhand des „Faktors der wirtschaftlichen Lage“ ermittelt, der im Rahmen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) festgestellt wird. Die EEVE muss bei der Antragstellung vorliegen und kann kostenlos beim Patronat des ASGB erstellt werden. Es ist dafür eine Terminvereinbarung nötig!
Zeitplan und Fristen
Für das akademische Jahr 2023/2024 beginnt die Antragsfrist am 21. September 2023 und endet am 2. November 2023 um 12:00 Uhr. Wer erfolgreich einen Antrag stellt, kann mit der Auszahlung der Beihilfen bis Ende März 2024 rechnen. Darüber hinaus können Studierende einen Beitrag zur teilweisen Deckung der Studiengebühren erhalten, für den im Zeitraum von Juni bis Juli 2024 gesondert online angesucht werden muss.
Studierende in Südtirol haben das besondere Privileg, die Rückerstattung der Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium zu erhalten. Diese wird automatisch an die Studierenden der Freien Universität Bozen und des Konservatoriums „C. Monteverdi“ Bozen überwiesen.
Die Studienbeihilfen des Landes Südtirol bieten eine wichtige finanzielle Stütze und erleichtern damit den Zugang zur höheren Bildung. Angesichts der komplexen Anforderungen und Fristen ist es jedoch unerlässlich, sich frühzeitig zu informieren und die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten.
Detailliertere Auskünfte erhält man beim Amt für Hochschulförderung.