Verbrauchertelegramm
Lebensversicherungen

Rettungsanker: 30 Tage Rücktrittsmöglichkeit nach Vertragsabschluss

In vielen Fällen handelt es sich beim Abschluss von bestimmten Lebensversicherungen um äußerst ungünstige Verträge, von denen Verbraucherinnen entsprechend kurz nach Vertragsunterschrift wieder zurücktreten möchten.
Das Versicherungskodex (GvD 209/2005, Artikel 176 und 177) sieht vor, dass man innerhalb von 30 Tagen vom Antrag einer Lebensversicherung zurücktreten kann. Nach Erhalt der Mitteilung über den erfolgten Vertragsabschluss gibt es dann weitere 30 Tage, innerhalb derer man vom Vertrag zurücktreten kann.
Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Mustervorlagen gibt es unter dem Menüpunkt „Musterbriefe“ auf der Homepage der VZS. Die genaue Adresse, an welche das Schreiben zu senden ist, kann den jeweiligen Vertragsbedingungen entnommen werden.
Anschließend sollten etwaige Überweisungsaufträge bei der Hausbank storniert werden. Sollte die erste Prämie bereits bezahlt worden sein, muss diese wieder an den Versicherten zurück erstattet werden.
Tipp der VZS
Vor jeder Unterschrift sollte man den Vorvertrag bzw. den Vertrag genauestens durchlesen und einen Experten zu Rate ziehen, falls die Bedingungen nicht klar sein sollten.

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Mehrparteienhaus

Kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten, falls ich nicht eingeladen wurde?

Frau A. hat vom Verwalter des Kondominiums eine Zahlungsaufforderung über 5.000 Euro erhalten; diese fußt auf einem Beschluss der letzten Versammlung der Eigentümer, von der sie – laut ihren Angaben – keine Kenntnis hatte und zu welcher sie nicht eingeladen war. Sie fragt uns: „Muss ich den Betrag zahlen, auch wenn ich keine Möglichkeit hatte, an der Beschlussfassung teilzunehmen?“.
Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Rechtsinhaber, die nicht ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen wurden, die Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme anfechten können (vgl. Art. 66 der Durchführungsbestimmung zum ZGB).
Daher hat die VZS mit der Verwaltung Kontakt aufgenommen, um abzuklären, wie sich die Dinge abgespielt hatten. Die Verwaltung konnte allerdings nachweisen, Frau A. mittels Einschreiben eingeladen zu haben. Frau A. hatte die eingeschriebene Einladung zur Versammlung willentlich nicht vom Postboten angenommen. In diesem Fall ist die Möglichkeit der Anfechtung daher nicht gegeben.
Grundsätzlich können Verbraucher:innen zwar Einschreiben vom Postboten nicht annehmen oder diese vom Postamt nicht abholen, dies hat jedoch wenig Sinn: Das Ablehnen oder das Nicht-Abholen eines Einschreibens kommt grundsätzlich einer Zustellung gleich, mit allen sich daraus ergebenden (rechtlichen) Folgen.