Thema

Lehrlingsbestimmungen, immer noch nicht geregelt

Geht die Landesregierung vor dem LVH in die Knie? Werden die Lehrlingsbestimmungen auf Verlangen des Handwerkerverbandes erneut geändert?
Der Reihe nach:
Das staatliche Legislativdekret Nr. 276 vom 10.09.2003 sieht im Art. 47 eine Grundlehre (auch zur Erfüllung der Bildungspflicht bis zum 18. Lebensjahr) und eine höhe?re Lehre (Berufslehre) vor.
Im Art. 48 ist geregelt, dass die Grundlehre höchstens drei Jahre dauern kann.
Die höhere Lehre, die für Jugendliche zwischen dem 18. und 29. Lebensjahr möglich ist, ist im Art. 49 geregelt und kann eine Dauer von zwei bis sechs Jahren haben.
Sowohl für die Grundlehre als auch für die höhere Lehre sind Bildungsguthaben zu berücksichtigen, falls Jugendliche am Beginn der Lehrzeit eine schulische Ausbildung vorweisen können.
Der Südtiroler Landtag beschließt am 20.03.2006 die „Ordnung der Lehrlingsausbildung" (Landesgesetz Nr. 2).
Im Art. 5, Absatz 7, ist (für die Grundlehre) festgelegt: Die Lehre gemäß Art. 1 Absatz 2 Buchstabe a) dauert drei Jahre. Im Fall besonders komplexer Berufe, wie insbesondere jener der Meisterberufe des Handwerks, kann eine längere Lehrzeit in der Bildungsordnung festgelegt werden. Die Anrechnung des Besuchs der entsprechenden Berufsgrundstufe auf die Lehrzeit wird, auch was das Ausmaß betrifft, zwischen den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen vereinbart.
Durch die „Bestimmungen im Bereich Bildung" im Omnibus-Gesetz (von 2008) hat obiger 2. Satz folgende Fassung erhalten: In besonders komplexen Berufen, wo es die Vielfältigkeit, der Umfang und die Schwierigkeit der theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte erfordern, kann eine längere Lehrzeit in der Bildungsordnung festgelegt werden.
Am 17.03.2008 hat der zuständige Landesrat Otto Saurer die Sozialpartner (Unternehmerverbände und Gewerkschaften) zusammengerufen, um sie zum Entwurf für den Beschluss der Landesregierung anzuhören. Serafin Pramsohler, Leitungsausschussmitglied des ASGB, war bei diesem Treffen dabei und hat seine ablehnende Haltung zum Vorhaben der Landesregierung betont.
Im Entwurf für den Beschluss der Landesregierung ist zu finden:
im Fall besonders komplexer Berufe kann in der Bildungsordnung eine Lehrzeit von bis zu 4,5 Jahren festgelegt werden;
in Lehrberufen mit einer Dauer von 4,5 Jahren kann der Lehrling bereits im letzten halben Lehrjahr zur Lehrabschluss-Prüfung antreten;
für den erfolgreichen Abschluss des Bienniums der Oberstufe werden 12 Monate Lehrzeit als Bildungsguthaben anerkannt;
der Unterricht an der Berufsschule verteilt sich auf zwölf Wochen (60 Tage) im 1. Lehrjahr, auf neun Wochen (45 Tage) im 2. Lehrjahr, auf ebenso neun Wochen (45 Tage) im 3. Lehrjahr und auf sieben Wochen (35 Tage) im 4. Berufsschuljahr.
Die Vertreter des LVH fordern erleichternde Bestimmungen für die Betriebe zum Nachteil für die Lehrlinge: Im letzten Halbjahr soll die Lehrabschluss-Prüfung noch nicht ermöglicht werden, eine Erhöhung der Schulzeit im 1. Lehrjahr auf zwölf Wochen ist mit einer Verkürzung der Schulzeit im 2. und 3. Lehrjahr auszugleichen, im 4. Schuljahr soll die Berufsschule nicht sieben Wochen sondern nur fünf Wochen dauern und das Biennium soll im besten Fall nur mit sechs Monaten Lehrzeitverkürzung angerechnet werden.
Serafin Pramsohler hat sich nicht nur empört über die Haltung der LVH-Vertretung geäußert, sondern die Forderung unterstrichen, dass ein Lehrabschluss auch im Handwerk mindestens zeitgleich mit der Matura möglich sein muss. Wird das Jahr der Berufsgrundstufe überhaupt nicht mit einem Bildungsguthaben aufgerechnet, ist die Lehrzeitdauer für die Grundausbildung auf höchstens vier Jahre zu begrenzen. Pramsohler hat auch betont, dass die Betriebe ohnehin noch den Vorteil haben, für das erste Jahr nach der Lehrzeit (wenn der Lehrling im Betrieb verbleibt) die begünstigten Sozialabgaben entrichten zu können.
Großen Unmut hat bisher auch immer die Weigerung vieler Betriebe hervorgerufen, nach Beendigung der Berufsschule nicht sofort zur Lehrabschluss-Prüfung zugelassen zu werden, denn einer künstlichen Verlängerung der Lehrzeit kann der ASGB überhaupt nichts Positives abgewinnen. Serafin Pramsohler hat schließlich auch die Frage aufgeworfen, ob die Jugendlichen in Südtirol dümmer sind als in anderen europäischen Ländern, wo ein Lehrabschluss im dualen Ausbildungssystem vielfach in drei oder höchstens 3,5 Jahren möglich ist.
Der „Hammer" kommt immer zum Schluss! Auf Verlangen des LVH („Lehre kann länger dauern", Dolomiten vom 26.03.08, Seite 14) soll nun eine neue „Omnibus-Bestimmung" alle Meisterberufe des Handwerks wiederum als komplexe Berufe bezeichnen, wo die Lehrzeit von drei Jahren um ein oder zwei Jahre angehoben wird; von einem Bildungsguthaben für die Berufsgrundstufe wird zudem überhaupt nicht mehr geredet.
Vor nicht allzu langer Zeit hat der Präsident des Handwerkerverbandes ganz selbstherrlich verkündet, "was in der Berufsschule unterrichtet wird, bestimmen wir (LVH) und nicht die Gewerkschaften!" Der Direktor des Handwerkerverbandes wird wohl erreichen, dass die Dauer der Lehrzeit ebenso alleine der LVH bestimmt, denn es hat den Anschein, dass er in der Landesregierung dafür wohlwollende Fürsprecher gefunden hat.

Öffentlicher Dienst

Neuer GAKV 2006 bis 2009 des Bereiches der Steueragenturen

Ende Februar wurde der Entwurf zum neuen gesamtstaatlichen Arbeitskollektivvertrag der Mitarbeiter des Bereiches der Steueragenturen von den Sozialpartnern unterzeichnet.
Der vertragsrechtliche Teil betrifft den Zeitraum 2006 bis 2009 und der wirtschaftliche Teil den Zeitraum 2006 bis 2007 und ist somit, dank des stark verzögerten Abschlusses, praktisch schon wieder verfallen. Zum Vertrag ist zu bemerken, dass er unter sehr schwierigen Bedingungen abgeschlossen wurde und das Resultat, sicherlich auch durch die Hetzkampagne gegen die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes von Seiten gewisser politischer Kreise und auch von Teilen der Wirtschaft auf gesamtstaatlicher Ebene, negativ beeinflusst wurde.
Das Ergebnis bezüglich des wirtschaftlichen Teiles entspricht im Schnitt den anderen Vertragsabschlüssen im Öffentlichen Dienst und kann somit, auch unter Berücksichtigung der oben genannten Schwierigkeiten und der bekanntermaßen angespannten Haushaltslage des Staates, als sehr bescheiden bezeichnet werden. Dies auch deshalb, weil für das Jahr 2006 nur die so genannte „Kollektivvertragsvakanz" vorgesehen ist und es deshalb keine Nachzahlung geben wird. Die Verschärfung der Disziplinarbestimmungen des Arbeitskollektivvertrages sind zwar einerseits zu begrüßen, da es sich dabei um für das „Image" der öffentlich Bediensteten besonders schädliche Tatbestände handelt, gleichzeitig würden wir uns aber wünschen, dass auch für andere „Würdenträger" des öffentlichen Lebens, wie z. B. Politiker, mit derselben Schärfe vorgegangen wird.
Die durchschnittliche Lohnerhöhung beträgt im Zweijahreszeitraum ca. 116,00 Euro brutto. Davon betreffen aber nur 93,69 Euro die Erhöhung des tabellarischen Grundlohnes, während der Rest die Erhöhung der Verwaltungszulage und der Betriebsfonds betreffen.
Die Verwaltungszulage wird erhöht und, der neuen Einteilung der wirtschaftlichen Einstufungen entsprechend, neu parametrisiert.
Die im neuen Vertrag vorgesehene Kürzung der Verwaltungszulage, bei Krankheit für die Dauer von weniger als 15 Tagen, wurde durch die vorgesehene Einzahlung der entsprechenden Beträge in den Produktivitätsfonds kompensiert und soll jenen Mitarbeitern zu Gute kommen, welche nicht mehr als acht Tage Krankenstand im Jahr beansprucht haben.
Bei den Disziplinarbestimmungen wurde die Bestimmung neu eingeführt, welche die Entlassung des Mitarbeiters vorsieht, welcher „in flagranti", wegen Bestechlichkeit, Erpressung im Amt oder Amtsunterschlagung festgenommen und dessen Festnahme durch den Untersuchungsrichter bestätigt wird.
Aus den Lohntabellen sind die Erhöhungen klar ersichtlich.