Holzhandwerk

Kollektivvertrag erneuert

Sieben Jahre nach Ablauf des Kollektivvertrages für die Beschäftigten des Sektors Holz-Handwerk konnte am 11. Oktober 2007 endlich ein neues Abkommen für ca. 2.500 Beschäftigte in Südtirol unterzeichnet werden.
Die wichtigsten Neuerungen:
1) Lohnerhöhungen.
Insgesamt wurden Lohnerhöhungen im Ausmaß von 9,5 Prozent vereinbart, welche in zwei gleichen Raten mit dem Novemberlohn 2007 und mit dem Mailohn 2008 ausbezahlt werden.
Als einmalige Auszahlung für die so genannte vertragslose Zeit (01.10.2005 bis 31.10.2007) wird allen Arbeitern, welche am 11. Oktober 2007 (Datum der Vertragsunterzeichnung) beschäftigt waren, ein Betrag von 400 Euro in drei Raten, ausbezahlt:
- 200,00 Euro mit Februarlohn 2008
- 100,00 Euro mit Septemberlohn 2008
- 100,00 Euro mit Novemberlohn 2008
Die Lehrlinge haben Anrecht auf 70 Prozent dieser Beträge.

Dienstleistungen des ASGB

Seit 5. März sind Selbstkündigungen nur mehr über Internet möglich

Seit 5. März 2008 gilt eine neue Regelung für die freiwillige und einseitige Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Wer also sein Arbeitsverhältnis, seinen Projektvertrag, Cococo-Vertrag u.ä. vorzeitig auflösen möchte, muss hierfür ein eigens vom Arbeitsministerium ausgearbeitetes und auf der Internetseite www.lavoro.gov.it bereitgestelltes Formular ausfüllen, ausdrucken und innerhalb von 15 Tagen dem Arbeitgeber aushändigen. Jede in anderer Form eingereichte Selbstkündigung ist ungültig.
Die kündigungswillige Person hat laut Rundschreiben des Arbeitsministeriums zwei Möglichkeiten, das so genannte online-Formular für die Kündigung auszufüllen:
sie kann es selbst von zuhause aus erledigen, sofern sie einen Computer mit Internetanschluss besitzt und sich imstande sieht, das Kündigungsformular ohne Hilfe auszufüllen
sie kann sich an das Arbeitsamt, das Arbeitsinspektorat oder an eine Gemeinde, unabhängig vom Wohnort und vom Arbeitsplatz, wenden und sich von einem Beamten beim Ausfüllen des Formulars helfen lassen.
Zuerst wird die Person, die zu kündigen beabsichtigt, auf der genannten Internetseite des Arbeitsministeriums registriert. Dann wird das Formular ausgefüllt, telematisch versendet, es wird mit einem alfanumerischen Kode zum Schutz vor Fälschung und mit einem Datum versehen und schließlich ausgedruckt. Im neuen Formular müssen folgende Angaben gemacht werden:
zum Arbeitnehmer: Steuernummer, Name, Geburtsdatum und Geschlecht
zum Arbeitgeber: Steuernummer und Bezeichnung
zum Arbeitsvertrag: Beginn und Art des Vertrages (unbefristet, befristet, Lehrling, Projektvertrag, Haushaltsangestellte, usw.)
zur Kündigung: Beginn der Kündigungsfrist
Ab dem im Kündigungsformular angeführten Datum hat der Arbeitnehmer dann 15 Tage Zeit, dem Arbeitgeber das ausgedruckte Formular auszuhändigen. Hierbei ist es wichtig, sich vom Arbeitgeber auf einer Kopie die Abgabe bestätigen zu lassen. Wird das Formular nicht innerhalb dieser Frist dem Arbeitgeber abgegeben, verliert es seine Wirksamkeit und muss neu beantragt werden. Die vom Kollektivvertrag vorgesehene Kündigungsfrist bleibt auf jeden Fall weiterhin aufrecht und ist nicht mit der Abgabefrist von 15 Tagen ab Ausstellung des Kündigungsformulars zu verwechseln.
Bei Kündigungen während des Mutterschutzes und bei Heirat, für welche die Bestätigung des Arbeitsinspektorats erforderlich ist, ist es notwendig, sich zum Ausfüllen des Kündigungsformulars an dieses Amt zu wenden.
Das neue Kündigungsformular gilt für:
lohnabhängige Arbeitsverhältnisse: Privatwirtschaft (inklusive private Haushalte), Öffentlicher Dienst, Verbände, Onlus, usw., sowohl für die unbefristeten als auch für die vorzeitige Kündigung von befristeten Arbeitsverhältnissen
Projektarbeit
Cococo Verträge
Gelegentliche freie Mitarbeit („mini co.co.co")
Stille Gesellschafter, welche ihre Arbeitsleistung im Unternehmen einbringen (associazione in partecipazione)
Arbeitende Genossenschaftsmitglieder (soci lavoratori)
Ausnahmen: Für eine Reihe von Fällen ist das neue Kündigungsformular nicht erforderlich. Wir listen die wichtigsten davon hier auf. Die vollständige Liste findet man unter www.lavoro.gov.it:
bei einvernehmlicher Kündigung, d.h. wenn das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgelöst wird
bei Kündigung aus gerechtem Grund (giusta causa)
bei Kündigung in der Probezeit
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Ausstiegsprämien (incentivi), die auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Pensionierung
im Falle von Betriebspraktika (ist kein Arbeitsverhältnis)
bei Werkverträgen (ZGB Art. 2222)
für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsräten von Gesellschaften sowie für Mitglieder von Kollegien und Kommissionen, sofern sie einen Vertrag als Selbständige haben und nicht als koordinierte und kontinuierliche freie Mitarbeiter
für Öffentlich Bedienstete, deren Arbeitsverhältnis vom Gesetz und nicht von Kollektivverträgen geregelt ist (Richter, Staatsanwälte, Militär, Polizei, Banca d'Italia, CONSOB, ISVAP, ...)