Bau

Bezahlung der winterlichen Lohnausgleichskasse

Bereits im vergangenen Winter 2006/2007 konnten von der zuständigen INPS Kommission in Bozen (ASGB-Bau wird dort vom Kollegen Werner Blaas vertreten) viele Anträge von Baufirmen auf Lohnausgleichskasse nur teilweise angenommen oder gar zur Gänze abgelehnt werden. Der Kollektivvertrag für den Sektor Bau sieht keine klaren Regelungen darüber vor, wie es in solchen Fällen mit dem Lohn des betroffenen Arbeiters aussieht. Es gibt aber diesbezüglich einschlägige Kassationsgerichtsurteile, die vorsehen, dass in diesen Fällen der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist den Lohn zu bezahlen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Arbeitgeber entscheidet, wann die Arbeit witterungsbedingt unterbrochen wird. Gleichzeitig müssen die Arbeiter jederzeit abrufbereit sein und der Arbeitgeber allein trägt für diese einseitige Entscheidung, die Arbeiten aus Witterungsgründen einzustellen, die volle Verantwortung.

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Hochzeitsurlaub

Nachdem es zum Thema Hochzeitsurlaub unter den Bauarbeitern immer wieder Unklarheiten gibt, werden hier die wichtigsten Aspekte dazu angeführt.
Der Hochzeitsurlaub ist ein Sonderurlaub (für Arbeiter die sich nicht in der Probezeit befinden) zusätzlich zum normalen Urlaub und beträgt 15 aufeinander folgende Kalendertage, wobei 104 Stunde (13 Tage) über den Lohnstreifen bezahlt werden. Er ist nur für die standesamtliche Hochzeit vorgesehen. Heiratet jemand nur kirchlich, so fallen standesamtliche und kirchliche Hochzeit zusammen. Der Hochzeitsurlaub muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der erfolgten standesamtlichen Hochzeit begonnen werden.