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Die Sonderleistungen der Südtiroler Landesbauarbeiterkasse (SLBK)

Die Südtiroler Landesbauarbeiterkasse (SLBK), welche mit 1. Oktober 2005 zwischen dem LVH und dem ASGB gegründet wurde und seit diesem Datum erfolgreich tätig ist, sieht für die eingeschriebenen Arbeiter zusätzlich zu den bereits bestehenden Leistungen (z. B. Beiträge für Brillen, Kontaktlinsen, Zahnprothesen und Zahnbehandlungen, Begräbnisgeld beim Ableben Familienangehöriger, Studienbeihilfen usw.) einige Sonderleistungen vor, welche hier kurz beschrieben werden:
1) Geburt des ersten Kindes
Der Arbeiter hat Anrecht sowohl auf einen bezahlten freien Tag als auch auf eine einmalige Zahlung von 500 Euro. Ab dem zweiten Kind werden weiterhin 200 Euro gewährt.
2) Prämie für Handwerksmeister
Der Arbeiter, welcher das Diplom eines Handwerksmeisters erwirbt, hat als Anerkennung für diese berufliche Weiterbildung Anrecht auf eine Prämie von 500 Euro.
3) Beitrag für chirurgischen Augeneingriff mittels Laseroperation
Der Arbeiter, der sich diesem Eingriff unterzieht, hat Anrecht auf maximal 60 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 450 Euro pro Auge. Gleichzeitig darf in den drei darauf folgenden Jahren weder um einen Beitrag für Brillen noch für Kontaktlinsen angesucht werden.
Die entsprechenden Ansuchen, welche innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des jeweiligen Ereignisses an die Südtiroler Landesbauarbeiterkasse /SLBK) gestellt werden müssen, liegen in allen ASGB Büros auf, wo man diesbezüglich auch weitere Informationen einholen kann.

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Bezahlung der winterlichen Lohnausgleichskasse

Bereits im vergangenen Winter 2006/2007 konnten von der zuständigen INPS Kommission in Bozen (ASGB-Bau wird dort vom Kollegen Werner Blaas vertreten) viele Anträge von Baufirmen auf Lohnausgleichskasse nur teilweise angenommen oder gar zur Gänze abgelehnt werden. Der Kollektivvertrag für den Sektor Bau sieht keine klaren Regelungen darüber vor, wie es in solchen Fällen mit dem Lohn des betroffenen Arbeiters aussieht. Es gibt aber diesbezüglich einschlägige Kassationsgerichtsurteile, die vorsehen, dass in diesen Fällen der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist den Lohn zu bezahlen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Arbeitgeber entscheidet, wann die Arbeit witterungsbedingt unterbrochen wird. Gleichzeitig müssen die Arbeiter jederzeit abrufbereit sein und der Arbeitgeber allein trägt für diese einseitige Entscheidung, die Arbeiten aus Witterungsgründen einzustellen, die volle Verantwortung.