Bau

Abkommen über Krankheit bis zu sieben Tagen verlängert

Am 13.03.2008 wurde das Abkommen zwischen den Sozialpartnern des Baugewerbes aus dem Jahr 2006 bezüglich der Bezahlung des Krankengeldes für den 2. und 3. Tag bei einer Krankendauer von bis zu sieben aufeinander folgenden Tagen bis zum 30.09.2008 verlängert.
Konkret bedeutet dies, dass bis zum 30.09.2008 bei einer Krankheit bis zu sieben aufeinander folgenden Tagen weiterhin 50 Prozent an Krankengeld für den 2. und 3. Tag über den Lohnstreifen ausbezahlt werden.Dies ist gegenüber dem Kollektivvertrag eine eindeutige Verbesserung, denn dieser sieht bei einer Krankendauer von bis zu sieben Tagen für die ersten drei Tage (Karenztage) überhaupt keine Bezahlung vor.

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Die Sonderleistungen der Südtiroler Landesbauarbeiterkasse (SLBK)

Die Südtiroler Landesbauarbeiterkasse (SLBK), welche mit 1. Oktober 2005 zwischen dem LVH und dem ASGB gegründet wurde und seit diesem Datum erfolgreich tätig ist, sieht für die eingeschriebenen Arbeiter zusätzlich zu den bereits bestehenden Leistungen (z. B. Beiträge für Brillen, Kontaktlinsen, Zahnprothesen und Zahnbehandlungen, Begräbnisgeld beim Ableben Familienangehöriger, Studienbeihilfen usw.) einige Sonderleistungen vor, welche hier kurz beschrieben werden:
1) Geburt des ersten Kindes
Der Arbeiter hat Anrecht sowohl auf einen bezahlten freien Tag als auch auf eine einmalige Zahlung von 500 Euro. Ab dem zweiten Kind werden weiterhin 200 Euro gewährt.
2) Prämie für Handwerksmeister
Der Arbeiter, welcher das Diplom eines Handwerksmeisters erwirbt, hat als Anerkennung für diese berufliche Weiterbildung Anrecht auf eine Prämie von 500 Euro.
3) Beitrag für chirurgischen Augeneingriff mittels Laseroperation
Der Arbeiter, der sich diesem Eingriff unterzieht, hat Anrecht auf maximal 60 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 450 Euro pro Auge. Gleichzeitig darf in den drei darauf folgenden Jahren weder um einen Beitrag für Brillen noch für Kontaktlinsen angesucht werden.
Die entsprechenden Ansuchen, welche innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des jeweiligen Ereignisses an die Südtiroler Landesbauarbeiterkasse /SLBK) gestellt werden müssen, liegen in allen ASGB Büros auf, wo man diesbezüglich auch weitere Informationen einholen kann.