Dienstleistungen
Patronat

Rentenerhöhungen in Italien

Ende Dezember hat der Gesetzgeber den Mechanismus der automatischen Anpassung von Rentenzahlungen für den Zeitraum 2023-2024 überarbeitet. Für Renten, die gleich oder weniger als das Vierfache des Mindestbetrags (2.101,52 Euro brutto pro Monat im Dezember 2022) betragen, wurde die Anpassung gemäß der 100-prozentigen Erhöhung des Verbraucherpreisindex ab dem 1. Januar 2023 durch das NISF/INPS vorgenommen, was zu einer Erhöhung der Renten um 7,3 Prozent führte.
Ab dem 1. März 2023 werden auch Zahlungen, die über dem Vierfachen des NISF/INPS Mindestbetrags liegen, wie folgt angepasst:
um 85 Prozent für Rentenzahlungen insgesamt gleich oder weniger als das Fünffache des NISF/INPS Mindestbetrags, was zu einer Erhöhung von 6,205 Prozent führt;
um 53 Prozent für Rentenzahlungen insgesamt über dem Fünffachen, aber gleich oder weniger als das Sechsfache des NISF/INPS Mindestbetrags, was zu einer Erhöhung von 3,869 Prozent führt;
um 47 Prozent für Rentenzahlungen insgesamt über dem Sechsfachen, aber gleich oder weniger als das Achtfache des NISF/INPS Mindestbetrags, was zu einer Erhöhung von 3,431 Prozent führt;
um 37 Prozent für Rentenzahlungen insgesamt über dem Achtfachen, aber gleich oder weniger als das Zehnfache des NISF/INPS Mindestbetrags, was zu einer Erhöhung von 2,701 Prozent führt;
um 32 Prozent für Rentenzahlungen insgesamt über dem Zehnfachen des NISF/INPS Mindestbetrags, was zu einer Erhöhung von 2,336 Prozent führt.

Dienstleistungen
Patronat

„Opzione Donna“ – Wichtige Änderungen!

Im Folgenden die Details für die Inanspruchnahme der Leistung
Anspruch auf die „Opzione Donna“ haben Frauen, welche bis 31.12.2022 35 Beitragsjahre erreichen und mindestens 60 Jahre alt sind. Die Altersvoraussetzung wird um ein Jahr pro Kind bis max. zwei Jahre reduziert. Zum Erreichen der 35 Beitragsjahre werden Arbeitslosenzeiten und Krankheitszeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht mitgerechnet.
Zudem müssen die Frauen noch folgende Voraussetzungen erfüllen:
Seit mindestens sechs Monaten den Ehepartner oder einen zusammenlebenden Verwanden ersten Grades mit Behinderung laut Gesetz 104/92 Art. 3 Abs. 3, pflegen. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können lediglich berücksichtigt werden, wenn deren Eltern bzw. Ehepartner über 70 Jahre alt sind oder selbst eine Invalidität haben. Auch diese müssen zusammenlebend sein.
Eine Zivilinvalidität von min 74 Prozent haben.
Als Lohnabhängige entlassen worden sein bzw. Mitarbeiter von Unternehmen sein, bei denen ein Runder Tisch zur Bewältigung der Unternehmenskrise in der Krisenmanagementstruktur für Unternehmen aktiv ist. In diesen Fällen wird die Reduzierung der Altersvoraussetzung um zwei Jahre unabhängig von der Anzahl der Kinder gewährt.
Wie bereits in Vergangenheit, wird Rente mit der Frauenregelung ausschließlich anhand des beitragsbezogenen Systems berechnet. Diese Änderung im Berechnungssystem kann sich negativ auf die Rentenhöhe auswirken.
Nach Erreichen der Voraussetzungen greift das Rentenfenster von zwölf Monaten bei Positionen mit ausschließlich lohnabhängigen Zeiten. Sollten selbständige Rentenbeiträge aufscheinen, verlängert sich das Fenster auf 18 Monate (mit Ausnahme der Staatslehrer mit Stammrolle, diese gehen bekanntlich immer mit 01. September in Rente).