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Krypto und die Steuern

Kryptos sind eigentlich keine Währungen und existieren nicht in physischer Form wie etwa Papiergeld und Münzen. Sie sind kein gesetzliches Zahlungsmittel und werden üblicherweise nicht von einer zentralen Behörde oder Kontrollinstanz herausgegeben. Stattdessen steckt hinter vielen Kryptos kapitalistisches privatwirtschaftliches Interesse sowie der Wunsch nach Spekulation und dezentralisierter Kontrolle.
Nun hat die italienische Steuergesetzgebung genauere Richtlinien erlassen, wie der Besitz von Kryptowährungen steuerlich gehandhabt wird. Bisher galt zwar eine allgemeine Pflicht der Versteuerung von Anlagewerten, speziell für Kryptowährungen gab es aber keine genaue Regelung.
Ab 2023 gelten folgende Regeln
Grundsätzlich werden Kryptowährungen gleich behandelt wie ausländische Vermögenswerte und im REDDITI PF erklärt; sei es bezüglich Vermögen sowie die Erträge/Zinsen. Die Erklärungspflicht gilt ab einem Vermögenswert von 2.000 Euro. Als zu versteuernde Erträge gilt die Differenz zwischen Anschaffungswert und Verkaufswert; bzw. Endwert zum 31. Dezember, sofern eine Wertsteigerung erfolgt ist.
Es gibt auch eine „Sanatoria“ für jene, welche Kryptowährungen bis jetzt nicht erklärt haben: für den reinen Besitz – also kein Verkauf mit Mehrerlös (Plusvalenza) – kann pro Jahr 0,5 Prozent des Anlagenwertes al Steuer bezahlt werden. Sollten durch den Verkauf Plusvalenze erwirtschaftet worden sein, so ist pro Jahr 3,5.

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Hilfen vom Staat

Transportbonus
Der Transportbonus ist für das Jahr 2023 zwar nicht in der bisherigen Form bestätigt worden; aber es wurde derselbe Betrag von 60 Euro für das Abo für den Personennahverkehr mit anderen Voraussetzungen eingeführt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2021 ein Gesamteinkommen von bis zu 20.000 Euro brutto hatten. Das Gesuch kann nur mit dem eigenen SPID oder mit der elektronischen Identitätskarte innerhalb 31. Dezember 2023 eingereicht werden.
Einkaufskarte vom Staat
Für Familien mit Kleinkindern und Senioren gibt es seit Jänner 2023 eine staatliche Hilfe gegen die Teuerung. Ein Tropfen auf dem heißen Stein, aber immerhin etwas. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern unter drei Jahren sowie Personen zwischen 65 und 69 Jahren mit einem ISEE Wert unter 7.640 Euro sowie Senioren ab 70 Jahren mit einem ISEE Wert von höchstens 10.186 Euro. Die Einkaufskarte kann zum Kauf von Lebensmitteln sowie in der Apotheke verwendet werden. Zudem können mit der Karte Strom- und Gasrechnungen beglichen werden. Zur Verfügung stehen monatlich 40 Euro; die Karte wird dann alle zwei Monate mit 80 Euro aufgeladen.
Anspruchsberechtigte können in allen Postämtern um die Karte ansuchen. Die Gesuche werden dann an das NISF/INPS weitergeleitet. Diese überprüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Unterstützung gegeben sind. Anschließend kann die Karte beim Postamt mit dem entsprechenden Guthaben abgeholt werden. Die Aufladungen erfolgen dann automatisch. Zuallererst muss natürlich der ISEE Wert berechnet werden, um festzustellen, ob man anspruchsberechtigt ist. Diese wird in unseren Büros nach Terminvereinbarung abgefasst.
Sozialbonus
Der Sozialbonus ist auch eine staatliche Begünstigung und ist ein Rabatt auf die Gas- und Stromrechnung. Voraus­setzung dafür ist, dass man einen ISEE Wert von höchstens 15.000 Euro aufweist. Hat man einmal die ISEE Erklärung abgefasst und übersteigt nicht den zulässigen Wert, geht der Rest dann automatisch. Auf der Strom- bzw. Gasrechnung sollte man dann überprüfen, ob der Sozialbonus auch angewandt wurde.