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Neuerungen Steuererklärungen 2023

Für die jetzt fällige Steuererklärung Einkommen 2022 gibt es bei den abschreibbaren Ausgaben ein paar Neuerungen
Möbelbonus
Bei außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen die nach dem 1. Jänner 2021 angefangen haben, kann im Jahr 2022 auch der Möbelbonus in Anspruch genommen werden. Für das Jahr 2022 wurde dieser auf 10.000 Euro erhöht. Ab 2023 gilt dann eine Höchstgrenze von 8.000 Euro.
Die Steuergutschrift (credito d'imposta) für den Kauf der Erstwohnung für unter 36jährige wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert. Die Steuergutschrift bezieht sich auf die IVA der gekauften Erstwohnung und kann auch im Mod. 730 verrechnet werden, sofern der Interessierte eine ISEE Bescheinigung von unter 40.000 Euro hatte.
Um die Erholung des Immobilienmarktes zu fördern, wird die Möglichkeit zur Abschreibung von 50 Prozent der Mehrwertsteuer für den Kauf von Wohnungen der Energieklasse A und B für den Zeitraum von zehn Jahren eingeführt. Veräußerer muss ein Unternehmen sein, das die Immobilie errichtet hat; Käufer ist immer eine natürliche Person, die die Möglichkeit zur IRPEF Abschreibung hat. Der Kauf muss im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein; die abzugsfähige Mehrwertsteuer bezieht sich nur auf den im Jahr 2023 gezahlten Kaufpreis; Rechnungen, die schon im Jahr 2022 bezahlt wurden, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie sich auf den Kaufvertrag beziehen, der im Jahr 2023 abgeschlossen wird bzw. wurde.

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Cessione del credito

Abtretung des Steuerguthabens

Seit Oktober 2020 können die Steuerguthaben aus Wiedergewinnungsarbeiten (50 Prozent), Ecobonus (65 Prozent), Fassadenbonus (90 Prozent) sowie Superbonus (110 Prozent) unter anderem auch an Banken abgetreten bzw. verkauft werden.
Für viele Steuerpflichtige ist diese Möglichkeit von Vorteil, wenn sie über zu wenig oder keine bezahlte Steuern verfügen. Außerdem erhält man das Steuerguthaben innerhalb kurzer Zeit ausbezahlt und muss nicht auf die jährlichen Raten warten. Allerdings bekommt man bei dieser Abtretung nicht das gesamte Steuerguthaben ausbezahlt, da die Banken einen Teil davon als Spesenbeitrag einbehalten. Die Unterlagen, die bei den Banken benötigt werden, sind dieselben wie bei der Abfassung der Steuererklärung. Hinzu kommt ein Technikergutachten (asseverazione) sowie der Versand der gesamten Unterlagen an die Agentur der Einnahmen von Seiten eines Steuerbeistandszentrums. Das Steuerbeistandszentrum des ASGB bietet diesen Dienst für Wiedergewinnungsarbeiten, für den Ecobonus sowie für den Fassadenbonus an. Der Möbelbonus kann nicht an die Bank verkauft werden und kann aber trotzdem in der Steuererklärung verrechnet werden. Allerdings ist die Möglichkeit der Abtretung des Steuerguthabens kurzfristig mit 17. Februar dieses Jahres abgeschafft worden. Das heißt, nur mehr jene Steuerguthaben können abgetreten werden, deren nachweislicher Baubeginn vor dem 17. Februar gemeldet wurde.