Dienstleistungen des ASGB

Überstunden

Der Absatz 71 vom Gesetz Nr. 247/07 (Welfare-Paket) bestimmt, dass für Überstunden, die ab 01.01.2008 bezahlt werden, die zusätzlichen Sozialbeiträge entfallen.
Bisher (Rdl. Nr. 692 vom 15.03.1923) mussten alle Industriebetriebe für die Überstundenentlohnung (ab 48 Wochenstunden) um 15 Prozent höhere Sozialbeiträge entrichten.
Das Gesetz Nr. 549 vom 28.12.1995 (Art. 2, Absatz 19) legte dann fest, dass alle Betriebe bei der Entlohnung für die Überstundenarbeit zusätzliche Sozialbeiträge zu Gunsten des NISF/INPS-Fonds für die Arbeitslosenversicherung bezahlen mussten. Diese zusätzlichen Beiträge waren unterschiedlich gestaffelt, fünf, zehn oder 15 Prozent, von der 41. bis zur 44., von der 45. bis zur 48. bzw. ab der 49. Wochenstunde und je nach dem, ob der Betrieb weniger oder mehr als 15 Bedienstete hatte.
Für Überstunden (ab der 41. Stunde pro Woche) in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten entfallen jetzt fünf Prozent Sonderbeitrag. Industriebetriebe ersparen sich jetzt zehn Prozent Sonderbeitrag für die Stunden ab der 45. Stunde pro Woche und 15 Prozent ab der 49. Stunde pro Woche.
P.S.: Bei diesen Sonderbeiträgen für die Überstundenentlohnung hat es mehrere Ausnahmen gegeben: Wachdienst, Reisende, öffentlicher Personentransport, landwirtschaftliche Taglöhner, Journalisten, Radio- und Fernsehanstalten, Druckereien, Vereine, Freiberufler.

Dienstleistungen des ASGB

Reduzierung der Lohnkosten

Mit den letzten beiden Haushaltsgesetzen wurden die Lohnkosten für die Betriebe reduziert, da sich die IRAP-Bestimmungen bereits für das Jahr 2007 geändert haben und für das Jahr 2008 weitere Änderungen festgelegt worden sind.
Mit dem Finanzgesetz für das Jahr 2007 wurde die Berechnungsgrundlage für die IRAP erheblich gesenkt, und für das Jahr 2008 hat der Staat jetzt auch den Steuersatz reduziert.
Die IRAP-Steuer, die es in Italien seit 1998 gibt, wird von den Unternehmern stark kritisiert, da sie aus der Sicht der Wirtschaft als arbeitsplatzvernichtend gilt.
Tatsache ist, dass die IRAP als Ersatz für den „Beitrag des nationalen Gesundheitsdienstes" eingeführt worden ist, der bis 1997 seitens der Betriebe zu entrichten war und auf die Bruttoentlohnung der Bediensteten berechnet wurde. Diese Änderung brachte bereits damals den Unternehmen eine Entlastung. Der Gesundheitsdienst wird seither zur Gänze mit Steuermitteln finanziert.
Bis Ende 2006 wurde die IRAP (für die Privatwirtschaft galt ein Steuersatz von 4,25 Prozent) auf den Gewinn der Betriebe und auch auf die Lohnkosten der Bediensteten (einschließlich Honorarnoten) berechnet. Bruttolohn, INPS-Beiträge zu Lasten der Betriebe und auch der Abfertigungsanspruch waren zu berücksichtigen.
Bereits für letztes Jahr (2007) wurden bei der Berechnungsgrundlage für die IRAP die Sozialbeiträge zu Lasten der Betriebe ausgeklammert und zudem Abschreibebeträge eingebaut, die pro Beschäftigten bemessen waren. Für die Betriebe gab es somit bereits für das Jahr 2007 wesentliche Erleichterungen. Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2008 wurde dann der staatliche IRAP-Steuersatz von 4,25 auf 3,90 Prozent gesenkt. Die Kosteneinsparungen für die Betriebe sind unterschiedlich, weil der Abschreibebetrag nicht an die Lohnhöhe gekoppelt, sondern auf pro Beschäftigten festgelegt ist.
Berechnungen von Wirtschaftsexperten ergeben (Il Sole-24 Ore), dass die Einsparungen des Betriebes im Jahr 2008 auf die IRAP bei einem Mitarbeiter mit einem Brutto-Jahreslohn von 22.000.- Euro im Vergleich zum Jahr 2006 jährlich 564.- Euro betragen. An Stelle von 1.302.- Euro jährlich pro Mitarbeiter beträgt die IRAP bei diesem Beispiel nun 738.- Euro.
Bei einem Brutto-Jahreslohn von 40.000.- Euro zahlt der Betrieb jährlich nicht mehr 2.330.- Euro, sondern 1.488.- Euro. Die Einsparung in diesem zweiten Beispiel beträgt jährlich 842.- Euro pro Mitarbeiter.
Die IRAP-Reduzierung, welche die Landesregierung zu Gunsten der Privatwirtschaft festgelegt hat, ist bei den aufgezeigten Beispielen noch nicht enthalten. Die IRAP wurde ab 01.01.2008 für alle Betriebe in Südtirol um weitere 0,5 Prozent gesenkt! Zusätzlich kann ein Betrieb frei wählen, ob er die IRAP-Reduzierung im Ausmaß eines ganzen Prozentpunktes haben möchte; dann allerdings ist auf Wirtschaftsförderungsbeiträge zu verzichten.