Dienstleistungen des ASGB
Überstunden
Der Absatz 71 vom Gesetz Nr. 247/07 (Welfare-Paket) bestimmt, dass für Überstunden, die ab 01.01.2008 bezahlt werden, die zusätzlichen Sozialbeiträge entfallen.
Bisher (Rdl. Nr. 692 vom 15.03.1923) mussten alle Industriebetriebe für die Überstundenentlohnung (ab 48 Wochenstunden) um 15 Prozent höhere Sozialbeiträge entrichten.
Das Gesetz Nr. 549 vom 28.12.1995 (Art. 2, Absatz 19) legte dann fest, dass alle Betriebe bei der Entlohnung für die Überstundenarbeit zusätzliche Sozialbeiträge zu Gunsten des NISF/INPS-Fonds für die Arbeitslosenversicherung bezahlen mussten. Diese zusätzlichen Beiträge waren unterschiedlich gestaffelt, fünf, zehn oder 15 Prozent, von der 41. bis zur 44., von der 45. bis zur 48. bzw. ab der 49. Wochenstunde und je nach dem, ob der Betrieb weniger oder mehr als 15 Bedienstete hatte.
Für Überstunden (ab der 41. Stunde pro Woche) in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten entfallen jetzt fünf Prozent Sonderbeitrag. Industriebetriebe ersparen sich jetzt zehn Prozent Sonderbeitrag für die Stunden ab der 45. Stunde pro Woche und 15 Prozent ab der 49. Stunde pro Woche.
P.S.: Bei diesen Sonderbeiträgen für die Überstundenentlohnung hat es mehrere Ausnahmen gegeben: Wachdienst, Reisende, öffentlicher Personentransport, landwirtschaftliche Taglöhner, Journalisten, Radio- und Fernsehanstalten, Druckereien, Vereine, Freiberufler.