Dienstleistungen des ASGB

Neues ASGB-Büro in Neumarkt

Der ASGB hat in Neumarkt ein neues Büro eröffnet. Die anderweitige Verwendung des alten Gebäudes in der Andreas Hofer Straße und die zunehmende Nachfrage nach den Dienstleistungen des ASGB haben die Suche nach neuen und etwas größeren Räumlichkeiten erforderlich gemacht. Das neue Büro befindet sich in der Straße der alten Gründungen Nr. 8. Direkt neben dem neuen Büro befindet sich auch ein Parkplatz.
Neues Büro – mehr Dienstleistungen!
Neben den bisherigen Diensten wie Steuererklärungen, Patronat und Rechtsschutz bietet der ASGB in Neumarkt jetzt auch einen Infopoint zum Thema Zusatzrente an. ASGB-Mitglieder und Interessierte erhalten hierbei auf Terminvereinbarung eine kostenlose und umfassende persönliche Beratung zu ihrer Zusatzrentensituation. Siehe hierfür eigenen Artikel in dieser Ausgabe.

Dienstleistungen des ASGB

Überstunden

Der Absatz 71 vom Gesetz Nr. 247/07 (Welfare-Paket) bestimmt, dass für Überstunden, die ab 01.01.2008 bezahlt werden, die zusätzlichen Sozialbeiträge entfallen.
Bisher (Rdl. Nr. 692 vom 15.03.1923) mussten alle Industriebetriebe für die Überstundenentlohnung (ab 48 Wochenstunden) um 15 Prozent höhere Sozialbeiträge entrichten.
Das Gesetz Nr. 549 vom 28.12.1995 (Art. 2, Absatz 19) legte dann fest, dass alle Betriebe bei der Entlohnung für die Überstundenarbeit zusätzliche Sozialbeiträge zu Gunsten des NISF/INPS-Fonds für die Arbeitslosenversicherung bezahlen mussten. Diese zusätzlichen Beiträge waren unterschiedlich gestaffelt, fünf, zehn oder 15 Prozent, von der 41. bis zur 44., von der 45. bis zur 48. bzw. ab der 49. Wochenstunde und je nach dem, ob der Betrieb weniger oder mehr als 15 Bedienstete hatte.
Für Überstunden (ab der 41. Stunde pro Woche) in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten entfallen jetzt fünf Prozent Sonderbeitrag. Industriebetriebe ersparen sich jetzt zehn Prozent Sonderbeitrag für die Stunden ab der 45. Stunde pro Woche und 15 Prozent ab der 49. Stunde pro Woche.
P.S.: Bei diesen Sonderbeiträgen für die Überstundenentlohnung hat es mehrere Ausnahmen gegeben: Wachdienst, Reisende, öffentlicher Personentransport, landwirtschaftliche Taglöhner, Journalisten, Radio- und Fernsehanstalten, Druckereien, Vereine, Freiberufler.