Dienstleistungen des ASGB

Fahrtkostenzuschuss für das Jahr 2007

ASGB hilft, Formulare auszufüllen
Wer hat Anspruch darauf?
In der Provinz Bozen ansässige Arbeitnehmer/innen, welche im Jahre 2007 mindestens 120 effektive Arbeitstage vom Wohnort zum Arbeitsplatz gefahren sind und dabei eine Strecke von mehr als zehn Kilometer zurückgelegt haben, wobei diese Strecke nicht ausreichend von öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt war, d.h. die Wartezeiten ergeben am Anfang und am Ende der Arbeitszeit insgesamt mindestens 60 Minuten – oder eine Strecke von mehr als fünf Kilometer zurückgelegt haben und auf diese Strecke kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden war.
Wie hoch ist der Beitrag?
Pro Kilometer ca. 0,03676 Euro.
Das Gesuch ist mit den persönlichen Bankkoordinaten sowie mit einer Stempelmarke von 14,62 Euro zu versehen und innerhalb 31. März 2008 beim Amt für Personennahverkehr, Crispistraße 10, 39100 Bozen, einzureichen. Die neu einzureichenden Anträge sind nicht auf der Gemeinde zu beglaubigen. Es genügt, eine Ablichtung des Personalausweises des Antragstellers beizulegen.
PS: Für weitere Informationen wendet Euch an Arthur Stoffella, ASGB, Bindergasse 30, Tel. 0471/308228 bzw. 333/6830519.

Dienstleistungen des ASGB

Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder

Grundsätzlich gilt bereits ab dem Jahr 2007, dass der Freibetrag für die Kinder je zur Hälfte beansprucht werden muss. Lebt ein Elternteil zu Lasten des anderen, so kann der letztere die 100 Prozent beanspruchen.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Ehepartner kann jener welche das höhere Einkommen besitzt die 100 Prozent beanspruchen. Bei Trennung oder Scheidung wird seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Familienrecht das Sorgerecht auf beide Elternteile aufgeteilt. Somit stehen die Freibeträge beiden Elternteilen zu je 50 Prozent zu. Nur wenn der Richter das Sorgerecht in vollem Ausmaß einem Elternteil zuerkennt kann dieser auch 100 Prozent des Freibetrages beanspruchen. Kann ein Elternteil seine 50 oder 100 Prozent nicht ausnützen, da das Einkommen zu niedrig ist, muss der andere Elternteil den Freibetrag beanspruchen und den ihm nicht zustehenden Teil an den ersteren ausbezahlen.
Wird ein Kind von einem Elternteil nicht anerkannt, oder fehlt der andere Elternteil effektiv, kann der eine Elternteil die 100 Prozent beanspruchen.