Metallindustrie

Wo bleibt der Kollektivvertrag Metallhandwerk?

Während für die Metallindustrie ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen werden konnte, sind die Verhandlungen zur Erneuerung des Kollektivvertrages im Metallhandwerk seit längerer Zeit festgefahren. Im Metallhandwerk hat der gesamtstaatliche Kollektivvertrag mit 01.01.2005 die letzte Lohnerhöhung gebracht. Die Vertragsdauer endete mit 31.12.2005. Auch die letzten Treffen im Dezember 2007 und Jänner 2008 zwischen Gewerkschaften und Handwerkerverbänden brachten keinen Fortschritt. Die Gewerkschaften haben angekündigt, das Arbeitsministerium einzuschalten, da es ansonsten bei den Vertragsverhandlungen überhaupt kein Weiterkommen gibt. Der Ergänzungsvertrag im Metallhandwerk brachte mit 01.03.2001 für die Provinz Bozen die letzte Lohnanpassung, und die Vertragsdauer endete mit 28.02.2004. Seither haben zwar mehrere Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und LVH bzw. CNA stattgefunden, für eine Vertragserneuerung auf provinzialer Ebene gibt es derzeit aber immer noch wenig Hoffnung. Die offenen Verhandlungen auf gesamtstaatlicher Ebene aber auch die nicht geklärte Anwendung des Lehrlingsgesetzes (Nr. 2 vom 20.03.2006), das der Südtiroler Landtag mit vielen offenen Fragen verabschiedet hat, werden vom Landesverband der Handwerker als Hindernis für ein Weiterkommen angeführt. Der entscheidende Grund für die jahrelange Verzögerung der Vertragserneuerung ist aber der, dass die Arbeitgeberseite genau weiß, wie schwach die gewerkschaftliche Beteiligung bei den Bediensteten in den Handwerksbetrieben ist. Solange kein Druck von Seiten der Beschäftigten kommt, können sich LVH und CNA leisten, eine Vertragserneuerung hinauszuzögern und den Beschäftigten im Handwerk damit weiterhin eine angemessene Lohnentwicklung und bessere Arbeitsbedingungen vorzuenthalten.

Öffentlicher Dienst

Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag

Mit deiner Stärke an deinem Arbeitsplatz haben wir deinen Kollektivvertrag erneuert Wir sagen danke zu deiner Mitgliedschaft im ASGB! Dder normative Teil für den Zeitraum 2005 bis 2008, der wirtschaftliche Teil für das Biennium 2007 und 2008, für das Personal der Landesverwaltung, des Landesgesundheitsdienstes, der Gemeinden, der Altersheime und Bezirksgemeinschaften, des Institutes für sozialen Wohnbau des Verkehrsamtes Bozen und der Kurverwaltung Meran. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist von 30 Tagen läuft ab dem ersten Tag nach Erhalt des Kündigungsschreibens seitens der Körperschaft. Im Einvernehmen kann von der Kündigungsfrist abgesehen werden
Der ordentliche Urlaub
Der Urlaub kann unterbrochen werden, falls jemand mit einer Mindestdauer von drei Tagen erkrankt oder in ein Krankenhaus eingeliefert wird. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Meldung der Erkrankung und Ansuchen um Unterbrechung des ordentlichen Urlaubes. Weiteres kann der Urlaub bei Todesfall eines Angehörigen je nach Verwandtschaftsgrad unterbrochen werden.
Bezahlte Sonderurlaube
Die fünf Tage bezahlter Sonderurlaub steht nun auch dann zu, falls die in eheähnlicher Beziehung lebende Person verstirbt; Voraussetzung ist die meldeamtliche Bescheinigung.
Falls ein Ansuchen um bezahlten Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen abgelehnt wird, so muss dies schriftlich erfolgen.
Krankheit und Arztvisite
Therapien im Allgemeinen werden behandelt wie Krankheit, dazu werden Tages- und Stundenurlaube gewährt
Leben erhaltende Therapie (Bsp.Chemotherapie) reduzieren nicht die Entlohnung und den Anspruch auf den Arbeitsplatz. Ärztliche Visiten sind in der Regel außerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen. Bei Vorhandensein eines triftigen Grundes ermächtigt der Vorgesetzte die Abwesenheit während der Arbeitszeit die notwendige ärztliche Visite, wobei die Fahrtzeit mit einberechnet wird. Die Bestimmungen über den Datenschutz muss gewahrt werden.
Unbezahlter Wartestand für die Betreuung Pflegebedürftiger
Die Pensionsbeiträge während dieses unbezahlten Wartestandes werden für zwei Monate von der jeweiligen Körperschaft übernommen, für die restliche Zeit bleibt die alte Bestimmung der Vorauszahlung.
Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft
Die Einzahlung der figurativen Pensionsbeiträge und die Bestimmung für die Abfertigung während der ersten sechs Monate in der Elternzeit gelten nun auch bei Beanspruchung der Freistellung aus Erziehungsgründen, was eine auf Grund des Arbeitsverhältnisses voller pensionsrechtlichen Absicherung gleichkommt. Die Freistellung aus Erziehungsgründen von 24 Monaten kann nun auch für alle Geeignete mit befristetem Arbeitsvertrag und drei Dienstjahren genutzt werden. Bedienstete mit vier Jahren Dienst können auch alle vertraglichen Elternschutzbestimmungen beanspruchen, falls sie nicht die Möglichkeit hatten, über ein Auswahlverfahren die Eignung zu erlangen.
Sonderurlaub für psychophysische Erholung
Gilt für Personal mit aufreibender Tätigkeit, wobei sich diese Sonderurlaubstage graduell nach dem Dienstalter anreifen. Nach oben hin ist eine maximale Beschränkung von 20 Tagen im Jahr eingeführt worden, welche jemand mit 20 Dienstjahren in diesen aufreibenden Aufgabenbereich erreichen kann.
Diese Neuregelung kommt erst im jeweiligen Bereichsvertrag zur Anwendung, wobei der Grundsatz vom angereiften Recht nicht angetastet wird.
Neue Funktionsebene: Siebte Funktionsebene ter
Für die Laureate ersten Grades, gleichgestellte oder gleichwertig erklärte Diplome, sowie die dreijährige Ausbildung für Sanitätsberufe und das Diplom des Sozialassistenten wurde eine neue Funktionsebene geschaffen, welchen die Bezeichnung siebte Funktionsebene ter erhielt.
Die Einstufung des Personals von der 7. Funktionsebene in die neue siebte Funktionsebene ter mit dem entsprechenden Studientitel erfolgt mit der angereiften Gehalts?position nach Klassen oder Vorrückungen.
Das Landpersonal mit Laureat ersten Grades und Zwei?sprachigkeitsnachweis A erhält zusätzlich eine Gehaltsklasse dieser neuen Funktionsebene.
Individuelle Gehaltserhöhungen
Zukünftig fließen nicht gewährte individuelle Gehaltserhöhungen in den Fonds für den Leistungslohn. Als Berechnungszulage gilt die 6. Funktionsebene, obere Besoldungsstufe. Für das Personal des Landesgesundheitsdienstes wird auf Bereichsebene eine Übergangsregelung geschaffen.
Individuelles Gehalt aufgrund der Berufserfahrung
Die Dienstanerkennung wird mit diesem Vertrag abgeschafft. Bei Dienstaufnahme kann nun jeder Betroffene um die Anerkennung der Berufserfahrung ansuchen, wobei es sich auch jene in der Privatwirtschaft angeeignete handeln kann. Der entsprechende Antrag muss innerhalb 30 Tage nach Unterschrift des individuellen Arbeitsvertrages gemacht werden. Die endgültige wirtschaftliche Einstufung erfolgt nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit.
Leistungslohn
Der allgemeine Fonds für den Leistungslohn wird um 0,2 Prozent, erhöht, so dass er zukünftig drei Prozent des Gesamtbetrages ausmacht, den die einzelnen Körperschaften für die Bezahlung der verschiedenen Lohnelemente vorsehen. Für das Personal des Landesgesundheitsdienstes wird der allgemeine Fond um 1,8 Prozent erhöht.
Verschiedene Zulagen
Die Aufgabenzulage sowie die Koordinierungszulage ist jeweils um fünf Prozent erhöht worden, so dass auf Bereichsebenen neue Verhandlungen um Erhöhungen geführt werden können.
Eine neue Aufgabenzulage für Masterausbildung und vergleichbare Spezialisierung ist geschaffen worden, welche die 25 Prozent nicht überschreiten darf.
Die stellvertretende Führungszulage wird nun graduell in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement und zwar im Ausmaß von fünf Prozent mit Wirkung 1. Jänner eines jeden Jahres.
Mensadienst
Der Essensgutschein wird jährlich der tendenziellen Inflation vom ASTAT angepasst.
Für besondere Fälle kann vom Limit der sechs Arbeitsstunden abgesehen werden.
Allgemeine Grundsätze über Erholungspause, Arbeitsunterbrechung, Tages- und Wochenruhepause
Das Personal muss nach sechsstündiger Tagesarbeitszeit eine Pause von 30 Minuten einlegen.
Ausnahmeregelung auf Bereichsebene.
Das Personal hat alle 24 Stunden Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von elf Stunden.
Alle sieben Tage hat das Personal Anrecht auf eine Ruhepause von wenigstens 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den elf täglichen Ruhestunden zu kumulieren sind. Dieser Ruhetag von 24 Stunden ist in der Regel der Sonntag. Das Personal hat Anrecht auf einen Ausgleich für nicht genossene tägliche und wöchentliche Ruhepause, falls sie aus dienstlichen Gründen nicht genossen werden konnte.
■ Wirtschaftlicher Teil 2007-2008
Erhöhung der Anfangsbruttogehälter
Mit 1. Juli 2007 werden die Anfangsbruttogehälter um 2,3 Prozent erhöht.
Mit 1. Juli 2008 werden die Anfangsbruttogehälter um die Inflationsrate erhöht, welche das ASTAT im Zeitraum vom 01.06.07 bis 31.05.08 erheben wird.
Diese Erhöhung wirkt sich direkt auch auf alle Zulagen, Klassen und Vorrückungen, Überstunden aus, sowie indirekt auch auf den Leistungslohn.
Erhöhung der Sonderergänzungszulage
mit 1. Juli 2007 wird die Bruttosonderergänzungszulage gestaffelt nach Funktionsebene erhöht:
1. - 3,5%
2. - 3,3%
3. - 3,1%
4. - 3%
5. - 2,8%
6. - 2,7%
7. - 2,5%
8. - 2,4%
9. - 2,3%
Mit 1. Juli 2008 erhöht sich die Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebene um die Inflationsrate, welche das ASTAT für den Zeitraum vom 01.06.07 bis 31.05.08 erheben wird.
Übergangsbestimmung
Das Reinigungspersonal der ersten Funktionsebene wird nach Überprüfung in das Berufsbild „Qualifizierte/r Raumpfleger/in" eingestuft, welches in der zweiten Funktionsebene vorzusehen ist.
Gehaltsabtretung
Das Personal kann bei triftigem Grund bis zu einem Fünftel ihrer Gehaltsbezüge für die Rückzahlung von Darlehen oder Kredite abtreten. Die entsprechenden Kriterien erfolgen auf Bereichsebene.
■ Anlagen
Außendienstregelung
Die Außendienstvergütung wird mit 1. April 08 nur mehr für besondere Kategorien von Bediensteten, welche ihre Arbeitstätigkeit hauptsächlich außerhalb des ordentlichen Dienstsitzes leisten. Für ihre damit verbundene Unannehmlichkeit wird ihnen eine tägliche Außendienstvergütung von 5,00 bis 12,00 Euro zugesprochen. Die Berufskategorien müssen noch im Bereichsvertrag definiert werden.
Anzahlung auf die Abfertigung
Nach acht Jahren effektiven Dienst kann das Personal um Anzahlung auf die Abfertigung ansuchen, wobei heuer in der Erstanwendung die Gesuch bis zum 31. Mai 08 einzureichen sind, ansonsten der Zeitraum vom 1.7. - 31. 10. gilt.
a) Kosten im Gesundheitsbereich, welche mindestens zwei Nettogehälter ausmachen
b) Kauf oder Bau Erstwohnung oder für die volljährigen Kinder
c) Zahlung aufgrund eines Vollstreckungstitels, wobei der Betrag mindestens zwei Nettogehälter betragen muss
d) schwere Verschuldung, welche mindestens sechs Nettogehälter beträgt
e) Ausbildung der Kinder, pro Student kann man max. 6.500,00 Euro erhalten
f) Sanierung/Einrichtung der Wohnung
g) Heirat des Gesuchstellers oder der Kinder
h) Einkommenseinbußen aufgrund der familiären ?Situation, Teilzeitarbeit, unbezahlten Wartestand
i) schwerwiegende Gründe von Fall zu Fall zu begründen und bewerten.
Die Anzahlung im Falle der Begründung der Buchstaben a) b) c) d) i) darf nicht mehr als 80 Prozent der angereiften Abfertigung ausmachen und darf den Bruttobetrag von 45.170,00 Euro nicht überschreiten. Falls das Ansuchen wegen der Begründung der Buchstaben e) und h) gemacht wird, darf die Anzahlung nicht mehr als 20 Prozent der angereiften Abfertigung ausmachen und den Betrag von 15.000,00 Euro nicht überschreiten.
Abfertigung und Ergänzungsvorsorge
Damit die jungen Arbeitnehmer motiviert werden, an ihre zusätzliche Altersvorsorge zu denken, wird für jene, welche sich aufgrund des Dienstalter in der unteren Besoldungsstufen befinden, wird die Beitragsleistung zu Lasten des Arbeitgebers in den Laborfond von ein Prozent auf zwei Prozent erhöht. Nach Wahl und zu Lasten des Mitgliedes kann ein höherer voller Prozentsatz eingezahlt werden und zwar bis zu 5164 Euro von der Steuergrundlage IRPEF jährlich absetzbare Höchstbetrag.
■ Neue Anlage
Verhaltensmaßregeln zur Bekämpfung von Belästigung und Verstößen gegen die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz
Mit dieser neuen Anlage wird die Aufgabe jeder Verwaltung unterstrichen, Verhaltensmaßregeln zur Bekämpfung von Belästigung und Verstöße gegen die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vorzusehen und für deren Einhaltung zu sorgen. Die wichtigsten Aufgaben sind Vorbeugung, Bekämpfung, Unterstützungsmaßnahmen. Die Pflichten der Führungskräfte und der Bediensteten sind klar definiert worden.
Protokollerklärung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung für die prekären Arbeitsverhältnisse zu finden.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen zur Arbeitszeit für das Lehrpersonal weiter zu führen, wobei die Arbeitszeitgestaltung des Lehrpersonals der Abteilung 22 neu zu regeln ist, um ungerechtfertigte Unterschiede gegenüber dem übrigen Lehrpersonal zu verringern.