Gebietskörperschaften
Neuerungen Bereichsabkommen für die Bediensteten der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Ö.B.P.B.
Aufgabenzulagen im Sozialbereich
Weiters sieht das Bereichsabkommen folgende Zulagen für Turnus-, Feiertags- oder Nachdienst vor
Vergütung für die Aufrechterhaltung des Dienstes (Einspringer-Zulage)
Das Personal, welches aufgrund eines ausdrücklichen Ersuchens des Arbeitgebers – natürlich vorbehaltlich der Einhaltung der Ruhepausen – freiwillig und mit einer Vorankündigung von höchstens 72 Stunden eine zusätzliche Arbeitsleistung von mindestens drei Stunden in Bezug auf den bereits programmierten Stundenplan abdeckt, erhält dafür eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß von zehn Euro brutto pro Stunde.
Aufgabenzulage für die Leistung zusätzlicher programmierter Zusatzstunden
Programmierte Zusatzstunden dienen als Instrument für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung der Dienste im Sozialwesen. Diese Aufgabenzulage wird mit dem Bereichsabkommen für Vollzeitangestellte neu eingeführt. Programmierte Zusatzstunden für Berufskrankenpfleger und das Pflege- und Betreuungspersonal in den Seniorenwohnheimen und in den Wohneinrichtungen des Behindertendienstes werden auf freiwilliger Basis und nach Absprache mit dem Arbeitgeber abgeleistet und monatlich schriftlich vereinbart. Mit Zusatzstunden werden jene Stunden bezeichnet, die über die normalen 38 Wochenstunden hinausgehen und in der Turnusplanung berücksichtigt werden. Sie dürfen in der Summe zusammen mit Überstunden nicht das Höchstausmaß von 250 Stunden jährlich überschreiten.
Die Aufgabenzulage beträgt
acht Prozent, falls acht zusätzliche programmierte Zusatzstunden im Monat geleistet werden;
zwölf Prozent, falls zwölf zusätzliche programmierte Zusatzstunden im Monat geleistet werden.
Berufsbegleitende Ausbildung im Sozialwesen
Für den Besuch der berufsbegleitenden Ausbildung im Sozialwesen werden maximal 30 Prozent der Bediensteten des jeweiligen Dienstes Sonderurlaube gewährt. Falls 30 Prozent nicht erreicht werden (vorher nur 20 Prozent) werden sie mindestens einer Person des jeweiligen Dienstes gewährt. Die Dauer des bezahlten Sonderurlaubes für die effektiven Theoriestunden der Kurse darf im Verhältnis zum jeweiligen Anstellungsverhältnis nicht mehr als 25 Tage betragen (vorher nur 17 Tage).
Neue Berufsbilder
Pflegehelfer in Ausbildung (4. Funktionsebene):
Der Pflegehelfer in Ausbildung übt Tätigkeiten aus, die darauf abzielen, die Primärbedürfnisse, das Wohlbefinden und die Selbstständigkeit der Einzelperson im Rahmen des eigenen Zuständigkeitsbereiches zu begünstigen – sei es im Gesundheits- als auch im Sozialbereich. Die Einstellung in diesem Berufsbild erfolgt über einen befristeten Vertrag mit einer Höchstdauer von 36 Monaten. Wird die Ausbildung abgebrochen, wird der Arbeitsvertrag aufgelöst. Während der Ausbildung steht dem Auszubildenden die Aufgabenzulage nicht zu. Dafür erhält der Auszubildende einen bezahlten Sonderurlaub für die effektiven Theoriestunden der Ausbildung im Ausmaß von 75 Prozent der vorgesehenen Stunden im Verhältnis zum jeweiligen Arbeitsausmaß.
Sozialbetreuer in Ausbildung (5. Funktionsebene)
Der Sozialbetreuer in Ausbildung ist in der direkten Betreuung, Begleitung und Pflege von Einzelpersonen und Familien in stationären, teilstationären und ambulanten Diensten tätig. Er nimmt je nach Ausbildungsfortschritt seine Aufgaben in Begleitung und in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozia- und Gesundheitsdienstes wahr. Als Zugangsvoraussetzung ist ein Diplom als Pflegehelfer vonnöten. Die Einstellung in diesem Berufsbild erfolgt über einen befristeten Vertrag mit einer Höchstdauer von 36 Monaten. Wird die Ausbildung abgebrochen, wird der Arbeitsvertrag aufgelöst. Während der Ausbildung steht dem Auszubildenden die Aufgabenzulage nicht zu. Dafür erhält der Auszubildende einen bezahlten Sonderurlaub für die effektiven Theoriestunden der Ausbildung im Ausmaß von 75 Prozent der vorgesehenen Stunden im Verhältnis zum jeweiligen Arbeitsausmaß.
Koordinierungszulage für die Verantwortlichen in den Seniorenwohnheimen (ehemals Dienstalterszulage)
Den Pflegedienstleitern der Seniorenwohnheime wird eine Koordinierungszulage bis zum Höchstmaß von 90 Prozent des monatlichen Anfangsgrundgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Zugehörigkeitsfunktionsebene zuerkannt. Die Zulage ist mit anderen Zulagen kompatibel, darf aber gewisse Höchstgrenzen nicht überschreiten. Sie errechnet sich folgendermaßen:
Den Bereichsleitern und den Hauswirtschaftsleitern in den Seniorenwohnheimen wird je nach Größe und Komplexität des Dienstes eine Koordinierungszulage von 15 Prozent bis zum Höchstausmaß von 50 Prozent des monatlichen Anfangsgrundgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Zugehörigkeitsfunktionsebene zuerkannt. Die Zulage ist mit anderen Zulagen kompatibel, darf aber das Höchstausmaß von 70 Prozent nicht überschreiten.
Das Ausmaß der eben erwähnten Zulagen wird mittels entsprechender Maßnahme vom zuständigen Organ der jeweiligen Verwaltung festgelegt.
In den Bezirksgemeinschaften und dem Sozialbetrieb Bozen muss garantiert werden – sofern die Leitung eines Seniorenwohnheimes einem Dienstleiter bzw. Strukturleiter übergeben wird – dass die insgesamte Zulage jene des jeweiligen Pflegedienstleiters um mindestens zehn Prozentpunkte übersteigt.
Das Ausmaß der eben erwähnten Zulagen wird mittels entsprechender Maßnahme vom zuständigen Organ der jeweiligen Verwaltung festgelegt.
In den Bezirksgemeinschaften und dem Sozialbetrieb Bozen muss garantiert werden – sofern die Leitung eines Seniorenwohnheimes einem Dienstleiter bzw. Strukturleiter übergeben wird – dass die insgesamte Zulage jene des jeweiligen Pflegedienstleiters um mindestens zehn Prozentpunkte übersteigt.
Stellvertreterzulage
Den von den Körperschaften mit eigener Maßnahme ernannten stellvertretenden Pflegedienstleitern, Dienststellenleiter, Bereichsleiter in den Seniorenwohnheimen, sowie den stellvertretenden Strukturleitern in den Sozialdiensten steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von bis zu 20 Prozent der dem Inhaber zustehenden Zulage zu. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Inhabers steht dem Stellvertreter dessen Aufgabenzulage ab dem 46. Tag der Abwesenheit oder Verhinderung zu.
Einmalige Sonderprämie
Für die Arbeitsbelastung im Jahr 2021 erhält das Personal der Seniorenwohnheime und der Sozialdienste eine einmalige Sonderprämie. Voraussetzung dafür sind 180 Tage mindestens geleistete Dienstzeit.
Die Sonderprämie beträgt
1.000 Euro brutto für das Pflege- und Betreuungspersonal der Seniorenwohnheime und Sozialdienst;
700 Euro brutto für das restliche Personal der Seniorenwohnheime und Sozialdienste inklusive das dazugehörige Verwaltungspersonal.
Zusätzlicher Urlaub für psychophysische Erholung
Das Bereichsabkommen sieht vor, dass auch das Berufsbild des Sozialpädagogen, sofern er im Behindertendienst eingesetzt ist, Anrecht auf den zusätzlichen Urlaub für psychophysische Erholung hat.
Einstufung des Berufsbildes Masseur/Heilmasseur in die Funktionsebene 7.ter
Sofern Masseure/Heilmasseure die Voraussetzungen gemäß Art. 10 des 2. Teilvertrages zur Erneuerung des Bereichskollektivvertrages des Landesgesundheitsdienstes erfüllen, werden diese mit Wirkung ab dem ersten Tag des auf die Unterschrift dieses Abkommens folgenden Monats in die Funktionsebene 7.ter eingestuft.
Wirksamkeit
Aufgabenzulagen ab 01.01.2022