Öffentlicher Dienst
ASGB sagt Danke!

EGV/RSU Wahlen beim INAIL und der Agentur der Einnahmen ein großer Erfolg

Der ASGB Öffentlicher Dienst bedankt sich herzlich bei allen Wählerinnen und Wählern, welche den Kandidatinnen (es handelt sich dabei durchwegs um Frauen!) des ASGB durch ihre Stimme ihr Vertrauen ausgesprochen haben.
Trotz der bekanntermaßen sehr schwierigen Situation des ASGB, welcher nach jahrelanger intensiver Vorarbeit erst seit relativ kurzer Zeit in den Verwaltungen des INAIL und der Agentur der Einnahmen Fuß fassen konnte, wurde bei den Wahlen zur Einheitlichen Gewerkschaftsvertretung (EGV/RSU) ein hervorragendes Wahlergebnis erzielt. So konnte unter anderem erstmals auch im Amt Bruneck der Agentur der Einnahmen einer der drei Sitze in der EGV erobert werden. Wir bedanken uns auch ganz besonders bei unseren engagierten Kandidatinnen Simonetta Delago, Elisabeth Pedevilla, Renate Pramstaller und Helga Schenk, welche durch ihren persönlichen Einsatz mit aktiver Mithilfe zahlreicher Mitglieder in den einzelnen Ämtern unter Leitung unseres Landessekretäres Gottfried v. Dellemann dieses Resultat erst ermöglichten. Wir wünschen allen frisch gewählten Mitgliedern des ASGB der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen viel Erfolg und Kraft bei ihrer schwierigen aber auch sehr wertvollen Aufgabe.

Gastgewerbe

Saisonsverträge im Gastgewerbe

Nachdem bei Saisonsverträgen im Gastgewerbe immer noch eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf vorzeitige Auflösung des Vertrages besteht, hier einige wichtige Bestimmungen dazu:
Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit Erreichen des Termins aus. Voraussetzung ist die genaue Angabe des Enddatums oder eines Ereignisses (z.B. Ostern, Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saisonende" anzugeben. Fehlt das genaue Enddatum, so muss eine schriftliche Kündigung von Kalendertagen vereinbart werden.
Bei vorzeitiger Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des Arbeitgebers ohne Rechtfertigungsgrund, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte.
Wird der Zeitvertrag von Seiten des Arbeitnehmers vorzeitig ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende festgestellt, so hat der Arbeitgeber das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der noch zustehenden Entlohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten. Das heißt, der Arbeitnehmer erhält für seine Restansprüche keinen Cent mehr.
Bleibt noch anzuführen, dass im beiderseitigen Einvernehmen auch ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden kann.