Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Törggelewanderung

Törggelewanderung der Mitglieder aus Bozen, Überetsch und Unterland war ein großer Erfolg
Diese erste Wanderung , eine Idee von Obmann Adolf Buratti, stand unter dem Vorzeichen „Lasst uns wandern und frohe Lieder singen".Wir fuhren mit der Seilbahn nach Jenesien, kehrten dort beim Gasthof zum Hirschen zu einer kleinen Jause ein und sangen dort auf der Terrasse gemeinsam unser erstes Lied. Nachher besichtigten wir die Pfarrkirche, ein Bau aus dem Jahre 1838/39 mit Bildern von Franz Plattner im Nazarenerstil während die Stationenbilder ein Werk von Ignaz Stolz-Vater um 1890 sind. Wir formierten uns sodann vor dem Hauptaltar und sangen ein Marienlied.
Danach fing unsere Wanderung an. Nach circa 20 Minuten kamen wir zu einem Wildbach (der leider nicht mehr viel Wasser führte), dort wurde das zweite Lied angestimmt und zwar „wo der Wildbach rauscht". Dann ging es munter weiter und nach circa _ Stunden legten wir an einer Waldlichtung eine kurze Rast ein, wo wir das nächste Lied sangen „im grünen Wald".
Und jetzt erst kam der Höhepunkt: Obmann Adolf Buratti hatte ein Lied neu getextet, das ab heute das Lied „zum Unterweg" sich nennt. Die Melodie stammt vom Lied „vom Peters Brünnele", das er in kürzester Zeit mit den Rentnerinnen und Rentnern einstudiert hat.
Wir wanderten weiter, in circa 20 Minuten kamen wir beim Gasthof Unterweg an, wo wir das gesamte Personal samt Chef und Chefin zu uns gerufen haben, um ihnen die Uraufführung des frisch getexteten Liedes zum Unterweg darzubieten.
Gleich darauf begannen wir mit dem Törggelen: es wurden aufgetragen Gerstsuppe, Schlachtplatte, Krapfen, Köschten und natürlich Wein zur Genüge.
Es war ein urgemütlicher Nachmittag, den wir dank der milden Witterung im Freien verbrachten, wo uns unser Flocky mit seiner Zieharmonika den ganzen Nachmittag verschönert hat und es wurde auch noch viel gesungen und getanzt.
Diese Wanderung war ein großer Erfolg und alle waren sehr zufrieden und glücklich und bedankten sich für diesen schönen Tag. Die gemeinsame Heimfahrt bis Bozen legten wir im Bus zurück.

Rechtsschutz

Selbstkündigung in Zukunft nur mit einheitlichem Formular

Noch sind die Formulare in Ausarbeitung, in wenigen Monaten aber sollen Selbstkündigungen von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern nur mehr mit einem einheitlichen vorgedruckten Formular möglich sein, das von der öffentlichen Verwaltung ausgegeben wird. Dies bestimmt das Staatsgesetz Nr. 188 vom 17.10.2007. Für dessen praktische Handhabung müssen allerdings in den Durchführungsbestimmungen einige Fragen geklärt werden. Was Arbeitgeber und Arbeitsrechtsberater als reinen Bürokratiezuwachs sehen, ist für Regierung und Gewerkschaften ein Schutz für die ohnehin schwächere Position des Arbeitnehmers.
Die neue Regelung wurde eingeführt, um den so genannten Blankokündigungen zum Nachteil von Arbeitnehmern entgegenzutreten. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses von ihren Angestellten eine Unterschrift auf einem leeren Blatt verlangen, mit der Begründung, diese brauche es für die Meldung an ein öffentliches Amt (NISF/INPS, INAIL, ...). Einige Monate später dann die böse Überraschung: auf die Blankounterschrift wird die Selbstkündigung des Arbeitnehmers drauf gesetzt. Dem Arbeitnehmer bleibt dann die Wahl, diese Vorgangsweise vor Gericht anzufechten, mit der schwierigen Beweiserbringung, dass es sich nicht um eine Selbstkündigung handelt, oder stillschweigend zu akzeptieren und zu gehen.
In anderen Fällen, etwa in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit, wird die Selbstkündigung vom Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gar als Bedingung für die Aufnahme verlangt.
Diese illegale Praxis ist zwar nur einer Minderheit von Arbeitgebern zuzuschreiben und nach Sektoren unterschiedlich stark verbreitet, die Auswirkungen für den betroffenen Arbeitnehmer sind aber in jedem Falle schwerwiegend. Ihm blieben bisher de facto jegliches Recht auf Kündigungsschutz, gewerkschaftlichen Beistand, gerechtfertigte Verweigerung von Überstundenarbeit, freie Meinungsäußerung im Betrieb sowie andere grundlegende Rechte verwehrt. Das neue Gesetz soll dies nun ändern. Das Kündigungsschreiben muss künftig, im konkreten Fall nach Erlass der Durchführungsbestimmungen, mit einem eigens ausgearbeiteten Formular eingereicht werden, welches beim provinzialen Arbeitsamt, bei den Gemeindeämtern oder bei den Arbeitsvermittlungsstellen erhältlich ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das Formular auch von der Internetseite des Arbeitsministeriums abrufbar sein. Die einzelnen Kündigungsformulare werden fortlaufend nummeriert und müssen mit dem Ausstellungsdatum, den Angaben zum Arbeitsvertrag und zum Betrieb sowie mit den persönlichen Daten des Arbeitnehmers versehen sein. Sie sind auf dem gesamten Staatsgebiet anzuwenden und haben nur eine Gültigkeit von zwei Wochen ab dem Ausstellungsdatum. Auch Gewerkschaften und deren Patronate können das Kündigungsformular ausstellen, sofern sie eine Konvention mit dem Arbeitsministerium abschließen.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes ist in zweierlei Hinsicht sehr weit gefasst: zum einen sind nicht nur alle privaten Arbeitgeber betroffen, sondern auch der gesamte öffentliche Dienst. Gleiches gilt für private Haushalte mit Angestellten sowie für Stiftungen, Verbände und politische Parteien. Inwieweit die Durchführungsbestimmungen dann Ausnahmen vorsehen, ist abzuwarten.
Zum anderen macht das Gesetz auch keinen Unterschied zwischen der Art und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Neben den verschiedenen Formen der lohnabhängigen Arbeitsverhältnisse (privat, öffentlich, Haushaltsangestellte, Teilzeit, Lehrling, befristet usw.) umfasst das neue Gesetz auch die kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit (Cococo-Verträge), die Projektarbeitsverträge, die gelegentliche freie Mitarbeit (für max. 30 Tage und 5.000,- Euro pro Jahr), die stillen Gesellschafter, welche ihre Arbeitsleistung im Unternehmen einbringen (associazione in partecipazione) sowie die arbeitenden Genossenschaftsmitglieder (socio lavoratore).
Mit dieser gesetzlichen Neuregelung ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn der Arbeitnehmer für die Kündigung nicht das vorgeschriebene Formular verwendet hat. Derartige Kündigungen sind in Zukunft ungültig, wobei für den Arbeitgeber keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen vorgesehen sind. Welche Konsequenzen aber hat es für den Arbeitnehmer, wenn er sich nicht an die Bestimmungen hält und das vorgeschriebene Formular nicht verwendet? In diesem Fall könnte es nach Ansicht von Arbeitsrechtsexperten u.a. zum Verlust des Anrechts auf ausständige Lohndifferenzen oder unbezahlte Überstunden kommen.
Für befristete Arbeitsverträge, die zum vereinbarten Termin auslaufen, sowie für Selbstkündigungen aus gerechtem Grund, etwa bei Nichtbezahlung des Gehalts über einen längeren Zeitraum, wird das neue Formular nicht erforderlich sein. Allerdings bleibt auch hier abzuwarten, was die Durchführungsbestimmungen definitiv vorsehen. Zudem gilt es zu klären, ob sich die Genehmigung des Arbeitsinspektorats für Kündigungen während der Mutterschaft bzw. Vaterschaft oder wegen Heirat mit dem neuen Formular erübrigt. Und wie sind die einvernehmlichen Kündigungen zu handhaben, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig in beiderseitigem Einverständnis auflösen? Ein Gesetz, das für Diskussion sorgt und im Detail noch genauer zu regeln ist. Daher blickt man erwartungsvoll auf die Durchführungsbestimmungen.