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Die neuen Dienstleistungen der Bilateralen Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK)

■ Lohnersatzleistungen bei Unternehmensschließung in Folge höherer Gewalt
Die Dienstleistung wird für Ereignisse gewährt, die sich ab dem 1. Jänner 2008 zugetragen haben. Um diese Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:
a) Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche seit mindestens 12 Monaten beschäftigt sind.
b) Die reguläre Einzahlung der Beiträge EbK und Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens 24 Monaten.
c) Die Unterstützungsmaßnahmen der EbK beginnen ab dem zweiten Monat der Schließung, außer es ist vom Landeszusatzvertrag anders vorgesehen. Die Lohnersatzleistungen werden für höchstens 120 Tage bezahlt.
d) Die EbK gewährt jenen Arbeiternehmern einen Beitrag, welche aufgrund von Umstrukturierungs- und Umbaumaßnahmen von der Arbeit enthoben sind. Diese Maßnahmen müssen in Folge höherer Gewalt getätigt werden und erfordern eine vorübergehende Schließung des Betriebes. Für Schäden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens werden keine Beiträge gewährt.
e) Die Beitragsansuchen werden vom Verwaltungsrat abgewogen. Die Verwaltungsratsmitglieder informieren sich auch mittels ihrer Einrichtungen und Mitarbeiter über den genauen Sachverhalt. Für die Entscheidungsfi ndung kann der Verwaltungsrat bei Bedarf einen Vertreter des Unternehmens hinzuziehen.
f) Die Anträge mit - von der zuständigen Behörde ausgestellten - Berichten müssen vom Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Eintreten des Ereignisses eingereicht werden.
g) Der Verwaltungsrat beschließt jährlich den Höchstbetrag für die oben erwähnten Unterstützungsmaßnahmen.
■ Geburtenprämie
Auf Anfrage wird eine einmalige Prämie von 500 Euro für jedes Neugeborene, das nach dem 1. Jänner 2008 geboren ist, ausgezahlt. Der antragstellende Elternteil muss den letzten Lohnstreifen, den Steuerkodex des Kindes und den Familienbogen beim Sekretariat der EbK einreichen.
■ Fachliche Beratung in den Bereichen Arbeitssicherheit – Dekret 626/94, Brandschutzgesetz, HACCP usw.
Bis 30. Juni 2008 wird versuchsweise ein Schalter zur Beratung in den Bereichen Arbeitssicherheit und Lebensmittelhygiene eingerichtet. Für diese Dienstleistung arbeitet die EbK mit der Firma Mc System aus Bozen zusammen. Die Anfragen für die Beratung müssen schriftlich per Fax oder E-Mail an das Sekretariat der EbK gerichtet werden.
■ Stipendium für die Ausarbeitung einer Diplomarbeit
Wenn die Diplomarbeit den Tertiärsektor betrifft, können Universitätsstudenten um ein Stipendium ansuchen. Das Stipendium wird für Diplomarbeiten vergeben, welche aktuell, originell, innovativ und sektorenbezogen sind und beläuft sich zwischen 1.000 und 1.500 Euro. Die Kommission genehmigt das Thema vor der Ausarbeitung der Diplomarbeit und gibt seine Zustimmung für das mögliche Stipendium. Dieses wird nach der positiven Beurteilung der Diplomarbeit durch den zuständigen Professor ausbezahlt.
■ Rückerstattung der Krankengelder für Lehrlinge
Die Bilaterale Körperschaft erstattet zur Gänze den Krankenstand der Lehrlinge, auch die ersten drei Tage, wenn der Krankenstand die sieben Tage überschreitet. Für den Antrag auf Rückerstattung muss der Betrieb der Bilateralen Körperschaft das Original der vom Lehrling unterzeichneten Lohnabrechnung sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses vorlegen.
Alle angegebenen Dienstleistungen können ab 1. Jänner 2008 in Anspruch genommen werden.
Für weitere Informationen:
Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor,
der Verteilung und der Dienstleistungen der Provinz Bozen (EbK)
Mitterweg 5 (Bozner Boden)
39100 Bozen
Tel. 0471 310 503, Fax 0471 310

Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Herbstliche Informationsversammlungen für die Rentner gut besucht

Die im Laufe von Oktober und November abgehaltenen Informationsversammlungen für die Bezirke Meran, Schlanders, Bozen und das Eisacktal haben auch heuer wieder bei unseren Mitgliedern großen Anklang gefunden. Das wahrscheinlich auch deshalb, weil wir Wichtiges zu berichten hatten. An erster Stelle war da zu nennen das Landesgesetz zur Sicherung der Pflege, das nun endlich nach zwölf Jahren Wartezeit verabschiedet worden ist. Der Einsatz den der ASGB hierzu geleistet hat, hat sich gelohnt. Wir sehen unsere ursprüngliche Forderung erfüllt, denn für die Pflegesicherung muss der Bürger jetzt keinen Cent bezahlen, weil die Landesregierung von der ursprünglich vorgesehenen Kopfquote in Höhe von 180 Euro abgerückt ist und das Gesetz nun vorsieht, dass die Kosten zur Gänze aus dem öffentlichen Haushalt gedeckt werden.
Diese Regelung war bereits unter anderem im Einvernehmensprotokoll festgeschrieben worden, das wir zusammen mit den anderen Rentnergewerkschaften und der Autonomen Provinz Bozen, Assessorat für Gesundheit und Sozialwesen ausgehandelt und am 19.06.2007 mit unterzeichnet hatten. Und so konnten wir dieses Dokument an alle Interessierten verteilen; natürlich haben wir dieses Dokument bei allen unseren ASGB-Geschäftsstellen für interessierte Mitglieder parat. Auf nationaler Ebene hatte sich auch Einiges getan. Die mit der Regierung am 23. Juli ausgehandelten Aufbesserungen für Kleinrentner und der volle Inflationsausgleich für Renten bis zu einer Höhe des fünffachen der Mindestrente seien hier genannt, weil sie bereits endgültig genehmigt sind. Über weitere soziale Reformen und hinsichtlich Rentenalter (das Rentenalter konnte für Frauen auf 60 Jahre beibehalten werden) wird derzeit noch verhandelt.
(Am 28.11.07 ist das entsprechende Dekret mit der Vertrauensfrage verknüpft vom Parlament genehmigt worden. Anmerkung der Redaktion).