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Die neuen Dienstleistungen der Bilateralen Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK)
■ Lohnersatzleistungen bei Unternehmensschließung in Folge höherer Gewalt
Die Dienstleistung wird für Ereignisse gewährt, die sich ab dem 1. Jänner 2008 zugetragen haben. Um diese Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:
a) Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche seit mindestens 12 Monaten beschäftigt sind.
b) Die reguläre Einzahlung der Beiträge EbK und Ascom/Co.ve.l.co seit mindestens 24 Monaten.
c) Die Unterstützungsmaßnahmen der EbK beginnen ab dem zweiten Monat der Schließung, außer es ist vom Landeszusatzvertrag anders vorgesehen. Die Lohnersatzleistungen werden für höchstens 120 Tage bezahlt.
d) Die EbK gewährt jenen Arbeiternehmern einen Beitrag, welche aufgrund von Umstrukturierungs- und Umbaumaßnahmen von der Arbeit enthoben sind. Diese Maßnahmen müssen in Folge höherer Gewalt getätigt werden und erfordern eine vorübergehende Schließung des Betriebes. Für Schäden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens werden keine Beiträge gewährt.
e) Die Beitragsansuchen werden vom Verwaltungsrat abgewogen. Die Verwaltungsratsmitglieder informieren sich auch mittels ihrer Einrichtungen und Mitarbeiter über den genauen Sachverhalt. Für die Entscheidungsfi ndung kann der Verwaltungsrat bei Bedarf einen Vertreter des Unternehmens hinzuziehen.
f) Die Anträge mit - von der zuständigen Behörde ausgestellten - Berichten müssen vom Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Eintreten des Ereignisses eingereicht werden.
g) Der Verwaltungsrat beschließt jährlich den Höchstbetrag für die oben erwähnten Unterstützungsmaßnahmen.
■ Geburtenprämie
Auf Anfrage wird eine einmalige Prämie von 500 Euro für jedes Neugeborene, das nach dem 1. Jänner 2008 geboren ist, ausgezahlt. Der antragstellende Elternteil muss den letzten Lohnstreifen, den Steuerkodex des Kindes und den Familienbogen beim Sekretariat der EbK einreichen.
■ Fachliche Beratung in den Bereichen Arbeitssicherheit – Dekret 626/94, Brandschutzgesetz, HACCP usw.
Bis 30. Juni 2008 wird versuchsweise ein Schalter zur Beratung in den Bereichen Arbeitssicherheit und Lebensmittelhygiene eingerichtet. Für diese Dienstleistung arbeitet die EbK mit der Firma Mc System aus Bozen zusammen. Die Anfragen für die Beratung müssen schriftlich per Fax oder E-Mail an das Sekretariat der EbK gerichtet werden.
■ Stipendium für die Ausarbeitung einer Diplomarbeit
Wenn die Diplomarbeit den Tertiärsektor betrifft, können Universitätsstudenten um ein Stipendium ansuchen. Das Stipendium wird für Diplomarbeiten vergeben, welche aktuell, originell, innovativ und sektorenbezogen sind und beläuft sich zwischen 1.000 und 1.500 Euro. Die Kommission genehmigt das Thema vor der Ausarbeitung der Diplomarbeit und gibt seine Zustimmung für das mögliche Stipendium. Dieses wird nach der positiven Beurteilung der Diplomarbeit durch den zuständigen Professor ausbezahlt.
■ Rückerstattung der Krankengelder für Lehrlinge
Die Bilaterale Körperschaft erstattet zur Gänze den Krankenstand der Lehrlinge, auch die ersten drei Tage, wenn der Krankenstand die sieben Tage überschreitet. Für den Antrag auf Rückerstattung muss der Betrieb der Bilateralen Körperschaft das Original der vom Lehrling unterzeichneten Lohnabrechnung sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses vorlegen.
Alle angegebenen Dienstleistungen können ab 1. Jänner 2008 in Anspruch genommen werden.
Für weitere Informationen:
Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor,
der Verteilung und der Dienstleistungen der Provinz Bozen (EbK)
Mitterweg 5 (Bozner Boden)
39100 Bozen
Tel. 0471 310 503, Fax 0471 310