Verbrauchertelegramm
Finderlohn
Was mit einer Fundsache zu geschehen hat, ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) genauestens geregelt; so muss der Finder einer beweglichen Sache diese dem Eigentümer zurückgeben. Sollte der Eigentümer nicht bekannt sein, muss die Sache beim Bürgermeister des Ortes, an welchem sie gefunden wurde, übergeben werden.