Verbrauchertelegramm
Neuregelung der Haftungsfrage
Wenn man aufgrund der schlechten Instandhaltung von öffentlichen Orten und Plätzen zu Schaden kommt, war es bis vor Kurzem fast unmöglich, sein Recht auf Schadenersatz und Wiedergutmachung der erlittenen Schäden gegenüber der Öffentlichen Verwaltung durchzusetzen. Doch nun hat das Kassationsgericht die Weichen umgestellt. Die Öffentlichen Verwaltung als Eigentümerin der Straße trägt nun die „Verantwortung des Verwahrers"(Art. 2051 ZGB).