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Freistellungen für Arbeitnehmer für die Betreuung behinderter Angehöriger

Das italienische Gesetz sieht für Arbeitnehmer im Falle einer Behinderung oder einer schweren Krankheit (sowie auch für Todesfälle) verschiedene Begünstigungen vor. Diese ermöglichen die Betreuung:
> der Kinder (auch adoptierte und anvertraute Kinder)
> von verwandten und verschwägerten Personen innerhalb des dritten Grades
> des Ehepartners
> der Familienmitglieder laut Familienbogen
> von sich selbst
So haben Arbeitnehmer von öffentlichen und privaten Arbeitgebern, welche Eltern eines behinderten Kindes sind, Anrecht auf verschiedene Freistellungen zur Betreuung des Kindes. Zu diesem Thema hat der ASGB bereits eine Broschüre mit dem Titel „die neuen Elternurlaube" herausgegeben, welche in allen Bezirksbüros des ASGB aufliegt.
Pflege und Betreuung einer verwandten oder verschwägerten Person
Das Recht auf Freistellung wird aber auch Arbeitnehmern von öffentlichen und privaten Arbeitgebern gewährt, die eine verwandte oder verschwägerte Person innerhalb des dritten Grades mit einer schwerwiegenden Behinderung kontinuierlich, d.h. regelmäßig und angemessen betreuen.
Wir gehen in diesem Artikel speziell auf diesen Aspekt ein und haben die wichtigsten Bestimmungen bezüglich Anrecht und Vorgangsweise für die betreuenden Angehörigen zusammengefasst:
Monatliche Freistellungen
Ein Arbeitnehmer, der eine schwer behinderte verwandte/verschwägerte Person innerhalb des dritten Grades betreut, die nicht ständig in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht ist, hat Anrecht auf eine bezahlte Freistellung von drei Arbeitstagen pro Monat. Diese können auch zusammenhängend oder aufgeteilt in Stunden beansprucht werden und sind sozialversicherungsmäßig mit Figurativbeiträgen abgedeckt. Das Recht auf Freistellung hat diese Person auch, wenn sie nicht mit der behinderten Person zusammenlebt, diese jedoch allein und kontinuierlich betreut.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an den Arbeitssitz, der seinem Wohnort am nächsten liegt, versetzen zu lassen. Er darf auch nicht ohne seine Zustimmung an einen anderen Arbeitssitz versetzt werden.
Um die monatlichen Freistellungen beanspruchen zu können, muss der Arbeitnehmer zuerst eine Anfrage zur Feststellung des Schweregrades der Behinderung an den zuständigen Gesundheitsbezirk stellen. Hierfür sehen die Gesundheitsbezirke eigene Formulare vor, die auch auf der jeweiligen Internetseite zu finden sind. Der Schweregrad der Behinderung, die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung sowie die verbleibenden Fähigkeiten der Person werden von der zuständigen Ärztekommission bescheinigt, wobei auch ein persönliches Gespräch zwischen dem Betroffenen und einem Sozialarbeiter vorgesehen ist. Diese Bestätigung muss dem Arbeitgeber und dem NISF/INPS bzw. dem zuständigen Fürsorgeinstitut zusammen mit dem Ansuchen um Begünstigung vorgelegt werden.
Wartestand bis zu maximal zwei Jahren
In schwerwiegenden Fällen, d.h. in Situationen, die den besonderen Einsatz eines Arbeitnehmers oder seiner Familie zur Pflege oder Betreuung eines behinderten Verwandten oder Verschwägerten innerhalb des dritten Grades erfordern, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen zweijährigen unbezahlten Wartestand.
Der Wartestand beträgt maximal zwei Jahre für das gesamte Arbeitsleben und kann zusammenhängend oder aufgeteilt beansprucht werden. Während dieses Sonderurlaubes darf keine andere Tätigkeit ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf die Beibehaltung des Arbeitsplatzes, es besteht aber kein Anrecht auf Entlohnung und Sozialversicherung. Diese Zeit zählt weder für die Berechnung des Dienstalters noch für Rentenzwecke, allerdings besteht die Möglichkeit zum Rückkauf der Beiträge.
Bei der Gesuchsstellung an den Arbeitgeber muss ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes und eine Erklärung zum Bestehen der vom Gesetz vorgesehenen Situation vorgelegt werden. Am Ende des Arbeitsverhältnisses stellt der Arbeitgeber eine Bestätigung über den Zeitraum des vom Arbeitnehmer beanspruchten Sonderurlaubes aus.
Die Kollektivverträge regeln im Detail die Vorgangsweise bei der Gesuchsstellung, bei einer teilweisen oder verzögerten Gewährung des Sonderurlaubes sowie bei einer eventuellen Verweigerung seitens des Arbeitgebers und können vorteilhaftere Bedingungen für den Arbeitnehmer festlegen.
Sofern der Kollektivvertrag diesen Wartestand noch nicht regelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese sehen vor, dass der Arbeitgeber das Gesuch innerhalb von zehn Tagen beantworten muss. Im Falle einer nur teilweisen oder verzögerten Gewährung bzw. im Falle einer gänzlichen Verweigerung des Sonderurlaubes muss der Arbeitgeber dies mit organisatorischen und produktiven Schwierigkeiten begründen, welche den Ersatz des Arbeitnehmers nicht zulassen. Auf Antrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber das Gesuch innerhalb der darauf folgenden 20 Tage neu bewerten.
Zusätzliche Freistellung in besonders schwerwiegenden Fällen
Neben den erwähnten Möglichkeiten kann der Arbeitnehmer auch eine Freistellung von drei bezahlten Arbeitstagen im Falle des Todes oder einer schweren Erkrankung des Ehepartners bzw. Lebenspartners (bestätigt durch eine meldeamtliche Bescheinigung), eines Verwandten innerhalb des 2. Grades oder eines Mitgliedes der effektiven Familiengemeinschaft laut Familienbogen beantragen.
Die schwere Krankheit muss von einem Arzt des zuständigen Gesundheitsbezirkes bzw. von einem subventionierten Arzt schriftlich bestätigt werden.
Anstatt der dreitägigen Freistellung kann zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auch eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart werden. Die Arbeitszeit wird dann um jene Anzahl von Stunden gekürzt, bis die Tage der Freistellung ausgeschöpft sind.
Auf jeden Fall muss die Freistellung innerhalb von sieben Tagen ab Eintreten der Krankheit (bzw. Todesfall) beansprucht werden.

Handel

Neuer Zusatzvertrag für die Beschäftigten der ASPIAG Service

Am 28. August 2007 haben die Fachgewerkschaften des Sektors Handel mit der Aspiag Service GmbH (Despar, Eurospar, Interspar) ein neues Betriebsabkommen unterzeichnet. Dieses gilt vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2010 und ersetzt die vorherigen Verträge. Im folgenden führen wir die wichtigsten Neuerungen dieses Abkommens an. Im normativen Bereich wurden die Kriterien für den Vorrang bei der Teilzeitarbeit folgendermaßen geändert:
- gesundheitliche Gründe des Arbeitnehmers bzw. eines engen Familienangehörigen
- zu Lasten lebende Familienmitglieder
- chronologische Reihenfolge der Anfragen um einen Teilzeitvertrag
Zudem konnte die zeitweilige Umwandlung von Vollzeitverträgen in Teilzeitverträge nach der Mutterschaft auf vier Prozent der Belegschaft einer Produktionseinheit ausgeweitet werden. In Produktionseinheiten mit fünf bis 29 Beschäftigten kann eine Person pro Jahr ein solches Gesuch stellen.
Der wöchentliche Ruhetag kann bei besonders starkem Arbeitsaufkommen etwa in der Weihnachtszeit oder bei Inventur, bei Umbau, Reorganisation oder Neueröffnung eines Verkaufspunktes, anstatt wöchentlich, alle 14 Tage genossen werden, wobei auch der Ruhetag der Vorwoche nachgeholt wird. Somit ist das Verhältnis von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag weiterhin garantiert.
In wirtschaftlicher Hinsicht wurde die Prämie für die so genannte Stundenproduktivität der einzelnen Filialen sowie die Prämie für das positive Geschäftsergebnis der Filiale angehoben. Voraussetzung für den Erhalt der Prämien ist ein Dienstalter von mindestens drei Monaten. Die Prämien werden im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeitszeit berechnet und mit der Lohnabrechnung des Monats April des darauf folgenden Jahres ausbezahlt. Weiteres Kriterium für das Anrecht auf die Prämien ist, dass man zum Zeitpunkt der Auszahlung im Betrieb beschäftigt ist. Einzige Ausnahme bilden die wegen Pensionierung im Zeitraum Januar bis April aufgelösten Arbeitsverhältnisse. In diesen Fällen werden die Prämien ebenfalls ausbezahlt.
Weiters wird den Mitarbeitern mit unbefristetem Arbeitsvertrag und den Lehrlingen mit dem neuen Abkommen ein Preisnachlass von fünf Prozent beim Einkauf in einer Aspiag Filiale gewährt (ausgenommen Telefonwertkarten). Der Preisnachlass steht nach Ablauf der Probezeit zu und gilt auch für den Ehegatten und die Familienangehörigen laut Familienbogen. Er wird für neun Wochen im Jahr, aufgeteilt auf die Vorweihnachtszeit und das Frühjahr, gewährt. Genaue Angaben dazu werden in den Filialen ausgehängt. Ein Missbrauch dieser Begünstigung seitens des Mitarbeiters bringt den Verlust des Preisnachlasses sowie entsprechende Disziplinarmaßnahmen mit sich.
Eine Neuheit im Zusatzvertrag ist, dass der Betrieb den Mitarbeitern die Spesen für die Grippeimpfung im Ausmaß von 10 Euro rückerstattet. Hierfür muss entweder der entsprechende Kassenzettel der Apotheke oder eine ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Impfung vorgelegt werden. Die Impfung muss jeweils innerhalb 30. November erfolgen. Kein Anrecht auf die Rückerstattung haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Selbstkündigung oder wegen Befristung innerhalb 31. Dezember des betreffenden Jahres endet.