Handel

Neuer Zusatzvertrag für die Beschäftigten der ASPIAG Service

Am 28. August 2007 haben die Fachgewerkschaften des Sektors Handel mit der Aspiag Service GmbH (Despar, Eurospar, Interspar) ein neues Betriebsabkommen unterzeichnet. Dieses gilt vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2010 und ersetzt die vorherigen Verträge. Im folgenden führen wir die wichtigsten Neuerungen dieses Abkommens an. Im normativen Bereich wurden die Kriterien für den Vorrang bei der Teilzeitarbeit folgendermaßen geändert:
- gesundheitliche Gründe des Arbeitnehmers bzw. eines engen Familienangehörigen
- zu Lasten lebende Familienmitglieder
- chronologische Reihenfolge der Anfragen um einen Teilzeitvertrag
Zudem konnte die zeitweilige Umwandlung von Vollzeitverträgen in Teilzeitverträge nach der Mutterschaft auf vier Prozent der Belegschaft einer Produktionseinheit ausgeweitet werden. In Produktionseinheiten mit fünf bis 29 Beschäftigten kann eine Person pro Jahr ein solches Gesuch stellen.
Der wöchentliche Ruhetag kann bei besonders starkem Arbeitsaufkommen etwa in der Weihnachtszeit oder bei Inventur, bei Umbau, Reorganisation oder Neueröffnung eines Verkaufspunktes, anstatt wöchentlich, alle 14 Tage genossen werden, wobei auch der Ruhetag der Vorwoche nachgeholt wird. Somit ist das Verhältnis von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag weiterhin garantiert.
In wirtschaftlicher Hinsicht wurde die Prämie für die so genannte Stundenproduktivität der einzelnen Filialen sowie die Prämie für das positive Geschäftsergebnis der Filiale angehoben. Voraussetzung für den Erhalt der Prämien ist ein Dienstalter von mindestens drei Monaten. Die Prämien werden im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeitszeit berechnet und mit der Lohnabrechnung des Monats April des darauf folgenden Jahres ausbezahlt. Weiteres Kriterium für das Anrecht auf die Prämien ist, dass man zum Zeitpunkt der Auszahlung im Betrieb beschäftigt ist. Einzige Ausnahme bilden die wegen Pensionierung im Zeitraum Januar bis April aufgelösten Arbeitsverhältnisse. In diesen Fällen werden die Prämien ebenfalls ausbezahlt.
Weiters wird den Mitarbeitern mit unbefristetem Arbeitsvertrag und den Lehrlingen mit dem neuen Abkommen ein Preisnachlass von fünf Prozent beim Einkauf in einer Aspiag Filiale gewährt (ausgenommen Telefonwertkarten). Der Preisnachlass steht nach Ablauf der Probezeit zu und gilt auch für den Ehegatten und die Familienangehörigen laut Familienbogen. Er wird für neun Wochen im Jahr, aufgeteilt auf die Vorweihnachtszeit und das Frühjahr, gewährt. Genaue Angaben dazu werden in den Filialen ausgehängt. Ein Missbrauch dieser Begünstigung seitens des Mitarbeiters bringt den Verlust des Preisnachlasses sowie entsprechende Disziplinarmaßnahmen mit sich.
Eine Neuheit im Zusatzvertrag ist, dass der Betrieb den Mitarbeitern die Spesen für die Grippeimpfung im Ausmaß von 10 Euro rückerstattet. Hierfür muss entweder der entsprechende Kassenzettel der Apotheke oder eine ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Impfung vorgelegt werden. Die Impfung muss jeweils innerhalb 30. November erfolgen. Kein Anrecht auf die Rückerstattung haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Selbstkündigung oder wegen Befristung innerhalb 31. Dezember des betreffenden Jahres endet.

Handel
Lehrlinge:

Neue Bestimmungen im Handelssektor ab 1. September

Am 29. August 2007 hat die Fachgewerkschaft ASGB-Handel zusammen mit den anderen Fachgewerkschaften des Handelssektors und mit dem Kaufleute- und Dienstleisterverband das Lehrlingsabkommen erneuert. Hiermit wurden die kollektivvertraglichen Bestimmungen den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst. Das Abkommen betrifft die Lehre zur Erfüllung der Bildungs- und Ausbildungspflicht und gilt für die Berufsbilder des Verkäufers und der Bürofachkraft. Stichtag ist der 1. September 2007. Alle Lehrverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden, werden nach den neuen Bestimmungen geregelt. Mit dem neuen Lehrlingsabkommen wurde die Entlohnung für die Lehrlinge in diesem Sektor angehoben. Weiters wurde vereinbart, dass bei Krankheit künftig auch die ersten drei Tage entlohnt werden, sofern die Krankheit mehr als sieben Tage dauert. Hervorzuheben ist auch die Anerkennung von Bildungsguthaben aus Oberschulen oder Fachschulen, durch welche die Lehrzeit erheblich gekürzt wird. In der folgenden Übersicht haben wir die Neuerungen zusammengefasst: