Landesbedienstete

Bildungsgesetz Kindergarten und Unterstufe

Folgende Stellungnahme hat unsere Gewerkschaftsorganisation dem Landesrat Dr. Otto Saurer zum Entwurf des Bildungsgesetzes „Kindergarten und Unterstufe" in einer Aussprache im Juli 2007 unterbreitet. Er versicherte uns zu, die Vorschläge ernsthaft zu überprüfen und zu gar einigen Punkten haben wir schon seine Zusicherung erhalten. Wichtig sind uns dabei, dass Verhandlungstisch über die Arbeitszeitreduzierung eingerichtet wird und die bestehenden Arbeitsplätze gesichert bzw. ausgebaut werden. Wir werden euch über die Entwicklung dieses Gesetzesentwurfes auf dem Laufenden halten.
Ziele des Kindergartens
Der Besuch des Kindergartens ist nur ein Bildungsrecht, von Bildungspflicht spricht man erst ab der ersten Klasse Grundschule. Es sollte rechtlich abgeklärt werden, ob das Land Südtirol durch seine primäre Zuständigkeit für den Kindergarten ein Jahr verpflichtenden Besuch vor Schulbesuch einführen könnte.
Dokumentation der Bildungstätigkeit: Eine konkrete Umsetzung der Personalisierung und Individualisierung der Bildungstätigkeit, sowie die Dokumentation der Bildungstätigkeit und des individuellen Lernweges der Kinder gleich wie in der Schule ist wegen der großen Unterschiede in der Arbeitszeitverpflichtung vom pädagogischen Personal unmöglich. Die Lehrer in der Grundschule haben eine verpflichtende 22 Wochenstunde, das Kindergartenpersonal eine 35 Wochenstunde. Es muss im Gesetz der politische Wille einer Anpassung der Arbeitszeit des pädagogischen Personals im Kindergarten an die Arbeitszeit der Grundschullehrer verankert werden, ansonsten ist dieser Absatz nicht umsetzbar, da das Personal nicht über die entsprechenden zeitlichen Ressourcen verfügt.
Planung der Bildungstätigkeit
Ein wesentlicher Grundsatz des Autonomiegesetz der Schule ist die Aufwertung der verschiedenen Organe, insbesondere das Lehrerkollegium hat eine wichtige Rolle. Daher ist es unverständlich, wieso die Landesregierung für den Kindergarten nicht nur die Richtlinien für die Bildungstätigkeit und die allgemeine Zielsetzung des Bildungsprozesses festlegt, sondern auch die Kriterien für die Dokumentation. Daher schlagen wir vor, dass diese Kriterien das Kollegium der Kindergärtnerinnen und der Pädagogischen Mitarbeiterinnen erlässt, nachdem die dafür notwendigen zeitlichen Ressourcen für dieses Personal zur Verfügung gestellt worden sind.
Die didaktische Lehrfreiheit muss verankert werden, denn trotz Erarbeitung eines Leitbildes und Konzeption muss dies im Sinne der didaktischen Autonomie gewährleistet werden.
Autonomie der Kindergartensprengel
Auch wenn mit Durchführungsverordnung die Kriterien und Modalitäten der Autonomie der Kindergartensprengel festgelegt werden, so muss dem einzelnen Kindergarten die didaktische, organisatorische und finanzielle Autonomie zugesichert werden.
Außerdem fehlen viele Analogien zur Schule. Dort war man sehr bemüht, auch das Hilfspersonal unter der verwaltungsmäßigen Autonomie der Schule zu stellen und seit 1. Jänner 2005 ist die Kompetenz der Reinigung der Schulen an das Land übergegangen. Im Kindergarten führen die unterschiedliche Zuständigkeit des Küchen- und des Reinigungsdienstes immer wieder zu Konflikten. Sind schon Überlegungen gemacht worden, dass das Land diese Kompetenzen übernimmt und somit einen großen Schritt in Richtung Autonomie der Kindergärten machen könnte?
Es fehlt in Analogie des Autonomiegesetzes der Schule ein fixes Datum, ab welchen den Direktoren und Direktorinnen der Kindergartensprengel die Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird. Durch die Formulierung, „nach dem Besuch eines Weiterbildungskurses, welcher gemäß von der Landesregierung festgelegten Kriterien durchgeführt wird", wird der Anschein erweckt, dass die schon mit Wettbewerbsverfahren gemäß derzeitig gültigen Kindergartengesetz aufgenommenen Führungskräfte noch einmal einem Wettbewerbsverfahren unterliegen und ihre Eignung noch einmal unter Beweis stellen müssen. Dies ist eine klare ungleiche Behandlung zwischen Schuldirektoren und Kindergartendirektoren und daher abzulehnen.
Im gesamten Autonomiegesetz der Schule fehlt ein Passus, wo die Schulinspektoren gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Kollektivverträgen des Landes die Autonomie der Schulen fördert. Viel mehr wird im Autonomiegesetz der Schule diese Autonomie in Hände der Schuldirektoren gelegt. Warum also ist eine entsprechende Regelung für die Inspektoren der Kindergärten vorgesehen? Erhalten sie damit die Oberaufsicht über die Umsetzung der Autonomiebestimmungen der Kindergärten? Dies würde dem Grundsatz der Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit und die damit verbundene Verantwortung an die Direktoren widersprechen.
Verteilungsplan der Kindergartensprengel und Errichtung der Kindergärten
Aus unserer Sicht sind die heutigen Kindergartendirektionen zu groß und daher müsste die Formulierung eher dahingehend gewählt werden, dass eine deutliche Verkleinerung angestrebt werden müsste, mit der Bereitschaft, neue Kindergartensprengel zu errichten.
Allgemein birgt dieser Artikel großen Sprengstoff für große Veränderungen, welche man sehr behutsam und unter Einbeziehung des betroffenen Personals umsetzen sollte, wobei den Direktoren der Kindergartensprengel ein Mitspracherecht eingeräumt werden sollte. Sehr skeptisch stehen wir einer Eingliederung der Kindergärten in die Grundschulsprengel gegenüber. Der Kindergarten ist sicher eine geschlossene Welt, welche heute eine vorbildliche pädagogische Qualität aufzeigt. Dies ist sicher auch auf eine intensive Auseinandersetzung im pädagogischen Bereich innerhalb der Direktionen zurückzuführen, wo das Wohlergehen des Kindes im Mittelpunkt gestanden ist. Was passiert in Zukunft nun mit Kindergärten, die nicht mehr dieser Welt angehören, wer garantiert für ihre Qualität und Weiterentwicklung? Außerdem führt dies sicher auch zu einer Auflösung der Identifikation des Personals mit dieser besonderen Welt im Kindergarten, wo das Spiel des Kindes als kindgemäßes Lernen akzeptiert und gefördert wird. Gehen wir in Richtung Verschulung des Kindergartens? Ist das der Preis der bezahlt werden muss, wenn Kindergarten in einem Bildungsgesetz mit der Unterstufe gleichgestellt wird?
Die Angliederung von Kindergärten an einen Schulsprengel sollte auf jeden Fall die große Ausnahme sein, in der Regel sollten die Kindergärten weiterhin in Kindergartensprengel organisiert werden.
Führung der Kindergärten
Die Kinderanzahl pro Abteilung von 18 bis 25 Kindern ist eine deutliche Verschlechterung zur heutigen gesetzlichen Grundlage, wo die Mindestanzahl der Kinder pro Abteilung auf 14 festgelegt ist. Diese Maßnahme würde zu großen Kürzungen bei den Arbeitsplätzen führen, besonders im ländlichen Raum und kann daher nicht befürwortet werden. Außerdem erwartet sich das Personal eine Erleichterung bei der täglichen pädagogischen Arbeit durch eine deutliche Reduzierung der Kinderzahl von 22 Kindern pro Abteilung, eine Anhebung der Mindestanzahl ist niemals diskutiert worden und würde sicher nicht auf Zustimmung stoßen.
Im Landesgesetz vom 29. Juni 2000 Nr. 12 regelt der Artikel 15 das Plansoll der Schulen. Unser Vorschlag ist, einen Bezug zu diesem Artikel herbeizuführen und ihn auch für das Kindergartenpersonal zu aktivieren und gleich wie für die Schulen eine Anhörung der Gewerkschaften vor der Festlegung des Plansolls durch die Landesregierung vorzusehen.
Ist die Kindergärtnerin mit der Koordinierung des Kindergartens oder einem Verbund von Kindergärten von der Tätigkeit als Kindergärtnerin befreit? Diese Freistellung der Leiterin müsste unbedingt vorgesehen werden. Fast alle derzeitigen Leiterinnen haben eine mehrjährige Schulung für diesen Aufgabenbereich gemacht. Es wäre sicher sinnvoll, dass man im Gesetz dieser Schulung Rechnung trägt und vorzugsweise Kindergärtnerinnen mit dieser Ausbildung an einen vierjährigen Koordinierungsauftrag gemäß Bereichsvertrag des Landespersonals koppelt.
Zusätzliche Personalzuweisung mit den erforderlichen Kompetenzen sollte nicht nur Kindern mit Migrationshintergrund zu Gute kommen, sondern auch Kinder in sprachlichen Sondersituationen. Ansonsten sind die gesamten Sprachprojekte in den verschiedenen Direktionen nicht mehr durchführbar.
Wo bleibt die derzeit geltende Zuweisung der acht Springerinnenstellen für die jeweilige Kindergartendirektion? Dieser Aufgabenbereich der Springerinnen muss auch weiterhin garantiert werden, da ansonsten bei kurzfristigen Ausfällen von Personal die Aufsichtspflicht und die Bildungstätigkeit nicht garantiert werden können. Außerdem fehlen auch die Stellen der Vizedirektorin und ihre Aufgabenbeschreibung, sowie die der Projektleiterinnen. Was ist mit diesen Figuren, will man diese mit dem neuen Gesetz abschaffen? Man hat den Eindruck, dass mit dem neuen Bildungsgesetz ein Stellenabbau im Kindergartenbereich vorgenommen werden soll. Ist das wirklich das Ziel, wobei es in Zukunft immer schwieriger werden wird, genügend Stellen für das im Dienst stehende Personal zu beschaffen, wobei besonders die Vollzeitstellen davon betroffen sind.
Für verlängerten Öffnungszeiten braucht es sicher auch weiterhin eine Durchführungsregelung, damit der aktuelle Bedarf der Familien berücksichtigt werden kann. Außerdem ist es ein großer Wunsch der Kindergärten, dass diese Kindergruppe mit zusätzlicher Nachmittagsbetreuung als eigenständige und zusätzliche Abteilung gehandhabt wird, da die zu betreuenden Kindern sich aus den schon bestehenden Kindergruppen neu zusammensetzen und durch den zeitlich langen Verbleib im Kindergarten sehr hohe Ansprüche an die Organisation und Bildungstätigkeit stellt. Außerdem sollte auch bei den verlängerten Abteilungen in der Regel eine Kindergärtnerin und eine Pädagogische Mitarbeiterin unabhängig von der Anzahl der Kinder zugewiesen werden, denn ansonsten hat das betroffene Personal sicher Probleme bei der Erfüllung der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Gänzlich fehlt für jenes Personal eine Lösung, welches aus gesundheitlichen Gründen die Eignung für die Ausübung des Berufes als Kindergärtnerin oder Pädagogischen Mitarbeiterin verliert. Für dieses Personal müsste auch eine Lösung wie für die Lehrer vorgesehen werden, für welche bei dauerhafter Nichteignung in der Schulverwaltung untergebracht werden.
Organe des Kindergartensprengels
Der Sprengelrat entspricht sicherlich dem heutigen Direktionsrat, wobei er mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden müsste, da er ansonsten ein leeres Gefäß ist.Endlich werden im Kollegium der Kindergärtnerinnen auch die Pädagogischen Mitarbeiterinnen aufgenommen, was auch für den Kindergartenbeirat gelten sollte.
Finanzierung der Kindergärten
Ein wichtiger Punkt für die Umsetzung der Autonomie der Kindergärten ist sicher auch die finanzielle Autonomie. Inwieweit sichert das Landesgesetz Nr. 37/92 diese Autonomie? Sorge bereitet die jüngste Entwicklung in diesem Bereich, falls die Vereinbarungen zur Gemeindefinanzierung nicht zur Zufriedenheit der Gemeinden ausfallen. Es scheint sogar, dass die Kompetenzen der Gemeinden noch mehr ausgebaut werden sollten, denn sie umfassen auch die Zuweisungen an die Kindergartensprengel für die Bildungs- und Verwaltungstätigkeit. Was bedeutet dies konkret und welche Folgen hat dies für die Kindergärten? Wäre es nicht sinnvoller wie bei den Schulen in Richtung echter finanzieller Autonomie zu gehen und das Land sichert die finanziellen Zuweisungen, damit die Bildungs-, Verwaltungstätigkeit und der Mensa- und Reinigungsdienst der Kindergärten gesichert sind und dadurch allen Kindergärten denselben Qualitätsstandard garantiert werden kann? Auch die außerordentlichen Instandhaltungen, sowie Umbau und Ausbau der Kindergärten sollten in die Kompetenzen des Landes fallen.
Im Zusammenhang der Förderung und Finanzierung von zusätzlichen Bildungsangeboten während der Unterbrechung der Bildungstätigkeit sollte das Recht des Kindes auf Erholung und Ferien festgeschrieben werden. Aus diesem Grund braucht es für die Umsetzung dieses Artikels eine Durchführungsverordnung, so dass mit klaren Kriterien diese zusätzlichen Bildungsangebote mit Feriencharakter geregelt werden. Für den Personaleinsatz fordern wir Mitspracherecht.
Evaluation der Kindergärten
Man versteht nicht ganz die Zusammenhänge zwischen den Artikel 7, wo ein Evaluationskomitee vorgesehen wird und mit diesem nimmt man aber Bezug zu den Artikeln 16 und 17 des Landesgesetzes zur Schulautonomie. Welche Aufgabe hat dann das Evualitionskomitee?
Jahresstundenkontingente der Kindergärten
Es ist nicht einleuchtend, warum für die Kindergärten ein Jahresstundenkontingent eingeführt wird ohne wie für die Schulen die Öffnungszeiten des Kindergartens an den Schulkalender zu binden. Auch die Öffnung des Kindergartens für fünf Tage in der Woche muss festgeschrieben werden. Außerdem entspricht der Mindestanzahl von 850 Stunden im Jahr eine tägliche Öffnungszeit von fünf Stunden bei 170 Tagen im Jahr. Die Kindergärten sind heute durchwegs sieben Stunden täglich geöffnet, was einem Jahresstundenkontingent von 1160 Stunden entsprechen würde. Will man mit diesem Mindeststundensatz von 850 die Öffnungszeiten der Kindergärten in Zukunft kürzen, was sicher nicht dem Bedarf der Familien entgegen kommen würde. Kürzungen, welche zurzeit auf Grund von Teilzeitansuchen oder geringere Kinderzahl am Nachmittag gemacht werden, gehen heute nicht zu Lasten der Eltern. Auch die maximale Anzahl von 1700 Stunden ist eine Verminderung der heutigen gesetzlichen Bestimmung, welche eine maximale tägliche Öffnungszeit von weiteren vier Stunden vorsieht, also kann sie 11 Stunden umfassen, was insgesamt 1870 Stunden im Jahr betragen würde. Dies würde einen Abbau der jetzigen Arbeitsplätze zur Folge haben, außer man ist politisch gewillt, die Arbeitszeit am Kind zu Gunsten der zunehmenden Zeit an Vor- und Nachbereitung, Elternarbeit, Dokumentation der Bildungstätgikeit und Weiterbildung zu kürzen.

Gebietskörperschaften
Vorankündigung

8. Gewerkschaftstag ASGB-Gebietskörperschaften

am Donnerstag, den 4. Oktober 2007 um 9.00 Uhr im Kolpinghaus in Bozen
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung durch den Landessekretär Tony Tschenett;
2. Grußworte der Gäste;
3. Referat von Dr. Michael Mayr zum Thema: Reform des öffentlichen Dienstes – Praxiserfahrung.
Pause
4. Ehrung für 25 jährige Mitgliedschaft ASGB-Gebietskörperschaften;
5. Tätigkeitsbericht mit Diskussion;
6. Wahl des neuen Vorstandes;
7. Abschluss der Tagung um ca.13.30 Uhr.
Wir laden alle Mitglieder der Gewerkschaft Gebietskörperschaften ein, an diesem Gewerkschaftstag teilzunehmen.