Gebietskörperschaften


Bereichsvertrag für Ortspolizisten und weitere Verhandlungsergebnisse

Die Möglichkeit, eigene Kollektivverträge für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu verhandeln, ist eine der wichtigsten Errungenschaften der Südtiroler Landesautonomie. Durch verschiedene staatliche Bestimmungen wurde dieses Recht in der jüngsten Vergangenheit allerdings stark in Mitleidenschaft gezogen worden – ein Umstand, den es zu beseitigen gilt.
Trotz aller Widrigkeiten hat es in den Bereichen Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Seniorenheime eigentlich immer Gespräche und Verhandlungen gegeben.
Auch im letzten Jahr – welches vom epidemiologischen Notstand Covid-19 gezeichnet war – hat es trotz der schwierigen Situation Treffen gegeben. Dabei wurden u.a. neue Berufsbilder eingeführt: z.B. der Stellvertreter für den Verantwortlichen der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten – wobei bei der Zulage noch nachgebessert werden muss. Bei der gemeinsamen Führung von Diensten wurde die Aufgabenzulage und die des verantwortlichen Leiters angepasst.
Eines der wichtigsten Verhandlungsthemen der letzten 15 Monate war eine Anpassung der Zulagen für die Ortspolizei. Wobei man unterstreichen muss, dass sich gerade die Fachgewerkschaft Gebietskörperschaften im ASGB in den letzten fünf Jahren darum bemüht hat. Schlussendlich muss man konstatieren, dass die Verhandlungen nicht immer nach Wunsch verlaufen sind: die Vorstellungen zwischen der Polizei und den Gewerkschaften waren allzu oft zu unterschiedlich. Auch deshalb wurde die jahrelange Forderung einer Höherstufung in die sechste Funktionsebene bis dato noch nicht erfolgreich verhandelt. Aber immerhin ist es uns gelungen, eine Zulage für die Ortspolizisten einzuführen, die ihren Dienst für mehrere Gemeinden ausführen. Ausgeschlossen sind dabei aber Polizisten, die einem Kommando unterstehen – also alle Polizisten der größeren Ortschaften.
Im Zuge der Gemeindewahlen und aufgrund zunehmender Gewalt in den Städten forderte die Stadtgemeinde Bozen eine Zulage für ihre Ordnungshüter. Die Gewerkschaften nahmen sich dieses Themas unmittelbar an und beanspruchten eine allgemeine wirtschaftliche Besserstellung auf Grundlage der Arbeitsbelastung, der verschiedenen polizeilichen Aufgaben, der Verantwortung und Risiken durch das Tragen einer Uniform und von Waffen, die ständige Erreichbarkeit und der Beschwerlichkeiten in der Ausübung des Dienstes.
Dies führte im November vorigen Jahres zu einer Ergänzung des Bereichsabkommens:
Zulagen, berechnet auf das Anfangsgehalt der 6. Funktionsebene:
13 Prozent falls im Innendienst tätig
22 Prozent falls Dienst im Freien
28 Prozent falls zusätzlich im Rang des Amtsträgers der Sicherheitspolizei (Waffenträger)
Für erhöhtes Risiko bei Nachtdienst von 0.00 bis 6.00 Uhr zusätzliche drei Prozent.
Für das Personal eines Gemeindepolizeikorps, das Dienst in „besonders kritischen Bereichen mit territorialem Risiko“ ausübt, kann die Zulage von 28 Prozent bis auf 40 Prozent mittels Abkommen zwischen Gewerkschaften und der jeweiligen Gemeinde erhöht werden.
Auch die Bediensteten eines Polizeikorps kommen nun erstmals in den Genuss einer Zulage (drei Prozent), wenn sie übergemeindlichen Dienst ausüben. Im Rahmen einiger aktueller Verhandlungsthemen kam es zu Sommerbeginn fast zum Abschluss eines Teilvertrages, der unter anderem wieder die Ortspolizisten zum Thema hatte. Verschiedene Gewerkschaften, darunter die Fachgewerkschaft ASGB-Gebietskörperschaften, verweigerten im letzten Moment die Unterschrift und forderten Verbesserungen. Nach einiger Überzeugungsarbeit ließ sich der Gemeindeverband umstimmen und hat einige Änderungen im ursprünglichen Vertragsentwurf akzeptiert. Alle Ortspolizisten erhalten nun für übergemeindliche Dienste eine Zulage von fünf Prozent – berechnet auf die höhere 6. Funktionsebene und für dreizehn Monate. Eine Minderheit von Gemeinden hatte ihren Polizisten aber bereits eine höhere Zulage, berechnet auf die jeweilige Einstufung und für zwölf Monate, gegeben. Diese erhält die Zulage weiterhin, sie wird aber mit künftigen Gehaltserhöhungen – nicht aber mit den zweijährigen Vorrückungen – verrechnet.
Die ständigen Gespräche und Diskussionen unter den Verhandlungspartnern erlauben es, wenn die erforderlichen Mehrheiten zusammenkommen, auf notwendige Bedürfnisse und Erfordernisse zu reagieren. Jetzt muss allerdings die wirtschaftliche Anerkennung der Sozial- und Gesundheitsberufe, sowie anderer Berufsbilder, die in den letzten Jahren ihre unverzichtbare gesellschaftliche Bedeutung gezeigt haben, auf die Prioritätenliste gesetzt werden. Die Fachgewerkschaft ASGB-Gebietskörperschaften wird sich dafür mit Vehemenz einsetzen.

Dienstleistungen
Patronat

Landeskindergeld 2022

Die Ansuchen für das Landeskindergeld 2022 können zwischen September und Dezember dieses Jahres in den Büros des Patronates SBR im ASGB eingereicht werden.
Das Landeskindergeld steht Familien zu mit:
mindestens zwei minderjährigen Kindern oder
einem einzigen Kind unter sieben Jahren oder
einem Kind mit Zivilinvalidität von mindestens 75 Prozent, auch nach dessen Volljährigkeit oder
einem minderjährigen Kind mit einem mitlebenden volljährigen Geschwisterteil welches auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheint.
Zudem ist es notwendig einen seit mindestens fünf Jahren kontinuierlichen Wohnsitz in der Provinz Bozen vorzuweisen oder alternativ eine Ansässigkeit in der Provinz von mindestens 15 Jahren + einem Jahr ununterbrochen vor Gesuchstellung vorweisen können. Bürger aus einem anderen EU-Land, welche nicht in Südtirol ansässig oder seit weniger als fünf Jahren ansässig sind, müssen ein Arbeitsverhältnis in Südtirol vorweisen können.
Das Patronat SBR im ASGB benötigt für die Ansuchen folgende Dokumente:
Ausweis des Antragstellers;
Datum seitdem der Antragsteller in der Provinz ansässig ist (außer er ist es seit der Geburt);
IBAN des Antragstellers;
Bescheinigung der Zivilinvalidität der Zivilinvalidenkommission;
Urteil der erfolgten Trennung oder Scheidung, sollte dies zutreffen;
EEVE-Erklärung 2021 für alle Familienmitglieder;
Die EEVE-Erklärung kann auch in den Büros des Patronates SBR im ASGB abgefasst werden. Folgende Unterlagen werden von allen Familienmitgliedern benötigt:
Anagraphische Daten:
gültige Identitätskarte der/des Erklärenden
Angaben über den meldeamtlichen Wohnsitz
Steuernummer oder Gesundheitskarte aller Familienmitglieder
eventuelle Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit
Einkommen 2020:
Modell CU 2021, Mod.730/2021 oder Mod. PF 2021 – inkl. IRAP-Erklärung
Tätigkeitskodex (nur für Selbständige)
Einkommen aus dem Ausland, welche nicht im Mod. 730 oder im Mod. PF aufscheinen
Landwirtschaftliche Einkommen 2020:
Großvieheinheiten (Durchschnitt von Jänner bis Dezember)
Erschwernispunkte und Kulturflächen aus dem Lafisbogen (stand 01.11.2020)
jährlicher Hiebsatz für die potentielle Holzmenge
Andere Einnahmen und Ausgaben (Jänner 2020 bis Dezember 2020):
bezahlte oder erhaltene Unterhaltszahlungen für Kinder gemäß Gerichtsurteil oder laut schriftlicher Vereinbarung mit ersichtlichen Zahlungen
erhaltene Unterhaltszahlungen in Form von Unterhaltsvorschussleistungen (LG Nr. 15/2003 i.g.F.)
bezahlte Miete (Kaltmiete ohne Spesen) für die Hauptwohnung einschließlich Garage oder Autoabstellplatz
Wohngeld WOBI oder Beiträge für Miete vom Sozialsprengel (Art.20–DLH Nr.30/2000 i.g.F.)
ausbezahlte Studienstipendien der Autonomen Provinz Bozen, die zum besteuerbaren IRPEF Einkommen zählen (laut Mod. CU)
steuerfreie Einkommen für Dozenten, Forscher, Arbeiter die nach Italien zurückgekehrt sind
Einkommen aus Voucher (Arbeitsgutscheine)
andere Einkommen aus abhängiger und selbständiger Tätigkeit, die nicht der Einkommenssteuer IRPEF unterliegen, oder die einer definitiven oder Ersatzbesteuerung unterliegen.
Dokumente bezüglich der Dividenden (falls diese nicht aus der Steuererklärung ersichtlich sind) Immobiliarvermögen (Stand 31. Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE):
Katasterauszug der Immobilien bzw. Grundbesitzbogen
GIS-Erklärung (für Baugründe)
bei Immobilien im Ausland: Angabe der Nettofläche in Quadratmeter
Finanzvermögen (anzugeben, falls es 5.000 Euro pro Kopf überschreitet, Stand 31.Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE):
Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post (Jahresdurchschnittswert des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
wiederaufladbare Prepaid-Kreditkarten (mit IBAN-Jahresdurchschnittswert, ohne IBAN–Stand zum 31.12. des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
Beteiligung an Kapitalgesellschaften mit einer Gewinnbeteiligung unter zehn Prozent
gemischte Lebensversicherungen, für die das Einlösungsrecht zum Zeitpunkt der EEVE-Erklärung ausgeübt werden kann
Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons u.ä., Investmentfonds u.ä., Kapitalisierungsverträge, Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck.