Verbrauchertelegramm

Woraus werden essbare Trinkhalme gemacht?

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen gemäß der EU-Richtlinie über Einweg-Plastikartikel (Richtlinie 2019/904) bestimmte Einwegartikel aus Kunststoff nicht mehr produziert werden, darunter Trinkhalme aus Einweg-Plastik.
Als Alternativen stehen wieder verwendbare Halme aus Edelstahl oder Glas sowie Einweg-Halme aus biologisch abbaubaren Materialien zur Verfügung. Röhrchen aus Papier oder Stroh sind zwar biologisch abbaubar, aber nicht für den Verzehr geeignet, essbare Trinkhalme auf der Basis von Getreide, Stärke oder Zucker dagegen können nach dem Konsum des Getränks geknabbert werden.
Im Unterschied zu Trinkhalmen aus Plastik, Metall und Glas weichen essbare Halme nach einer gewissen Zeit im Getränk auf und verlieren ihre Stabilität. Ein kürzlich durchgeführter Produkttest der Stiftung Warentest bescheinigt Halmen auf Getreidebasis in kalten und in heißen Getränken die längste Stabilität. Ein Hersteller gibt für das eigene Produkt aus Hartweizengrieß und Apfeltrester eine Stabilität von rund 45 bis 60 Minuten, und in kalten und alkoholischen Getränken von bis zu zwei Stunden an.
„Der umweltfreundlichste Trinkhalm ist aber immer noch jener, der gar nicht benötigt und folglich gar nicht hergestellt wird“, resümiert Silke Raffeiner, die Ernährungsexpertin der VZS.

Landesbedienstete


Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit jetzt 15 Prozent günstiger

Wir haben eine sehr gute Nachricht: Es hat eine Neuverhandlung mit der Versicherungsgesellschaft stattgefunden und die Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit ist jetzt circa 15 Prozent günstiger. Wir bieten eine Haftpflichtversicherung an, mit der du dich jetzt unabhängig von deiner Funktion und deinem Berufsbild (ausgeschlossen bleibt lediglich der Sanitätsbereich), gegen Personen-, Sach- und Vermögensschaden aufgrund grober Fahrlässigkeit versichern lassen kannst. Die Haftpflichtversicherung gewährt der versicherten Person einen Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen infolge eines Schadenereignisses, welches einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden an einen Dritten oder einen Vermögensschaden an der öffentlichen Verwaltung zur Folge hat.
Die Deckung der Haftpflichtversicherung beträgt Euro 1.500.000.
Es sind drei Versicherungsoptionen vorgesehen:
a) 50 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung ohne buchhalterische Haftung
b) 90 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung – inklusive buchhalterische Haftung
c) 150 Euro pro Führungskraft in der öffentlichen Verwaltung
Die Details und Informationen zur Rechtsschutzversicherung und zur Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit findest du auf der Homepage www.asgb.org, unter Fachgewerkschaft Landesbedienstete. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Weitere Info
ASGB-Landesbedienstete,
Silvius-Magnago Platz, 3,
Landhaus 3/b, 39100 Bozen,
Tel. 0471 / 97 65 98
E-Mail: asgbl@asgb.org