Aktuell
Gewerkschaften machen mobil für mehr Arbeitssicherheit

Forderung nach mehr Arbeits­inspektoren und mehr Weiterbildung

Die Südtiroler Gewerkschaftsbünde haben am 25.05.2021 am Landhausplatz in Bozen bei einer Protestaktion für mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sensibilisiert.
„Wir stehen hier um unserer Forderung nach einer Aufstockung der Arbeitsinspektoren Nachdruck zu verleihen. Wenn wir die Anzahl der Arbeitsunfälle senken wollen, dann müssen wir neben besseren Kontrollen auch auf mehr Information, Sensibilisierung und Schulungen im Bereich der Arbeitssicherheit und Prävention setzen“, Frield Oberlechner vom ASGB, Toni Serafini (UIL-SGK), Cristina Masera (CGIL/AGB) und Dieter Mayr (SGBCISL) in Richtung der Landespolitik.
Die Protestaktion hat im Rahmen der gesamtstaatlichen gewerkschaftlichen Kampagne „Schluss mit der Gefährdung von Menschenleben am Arbeitsplatz“ stattgefunden. Italienweit fanden dazu Versammlungen an verschiedenen Arbeitsplätzen und mehrere Initiativen statt, um für diese Thematik zu sensibilisieren und Lösungen aufzuzeigen. Auf gesamtstaatlicher Ebene regen die Gewerkschaften einen Pakt für Arbeits- und Gesundheitsschutz als gemeinsame Strategie der Sozialpartner und der Politik an, um dem Problem der vielen auch tödlichen Arbeitsunfälle entgegenzuwirken.
Diese Strategie gründet auf sieben Eckpunkten:
die Anerkennung vorbildlicher Unternehmen;
mehr Vorbeugung über Kollektivverträge und Abkommen;
spezifische Schulungen je nach Tätigkeit für alle Beschäftigten;
die Stärkung der Rolle und Ausbildung der Sicherheitssprecher;
bessere Kontrollen an den Arbeitsplätzen;
mehr Investitionen in innovative, technologische und digitale Lösungen;
die Einführung eines Schulfachs „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“.

Aktuell

Unterstützungsmaßnahme COVID- Soforthilfe 2021

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 452 vom 25.05.2021 regelt die „COVID-Hilfe 2021“, diese ist eine Unterstützungsmaßname zu Gunsten von arbeitenden Personen und deren Familien, die aufgrund des epidemiologischen Notstandes infolge von COVID-19 und den diesbezüglichen einschränkenden Maßnahmen ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen mussten und deshalb einen Einkommensverlust bzw. Einnahmenseinbußen erlitten haben.
Die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ besteht aus drei Leistungen und zwar:
1. „Ergänzung der Soforthilfe COVID-19“
oder aus einer bzw. beiden nachfolgenden Leistungen:
2. „COVID-Soforthilfe 2021“
3. „COVID-Beitrag für Miet- und Wohnungsnebenkosten 2021“
Die Unterstützungsmaßnahme gehört zu den Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und ist daher nicht steuerpflichtig.
Haben Sie die letzte COVID-Soforthilfe über einen Sozialsprengel angesucht?
Ja, ich habe die letzte COVID 19-Soforthilfe über einen Sozial­sprengel beantragt und erhalten.
benötigte Unterlagen für das Ansuchen:
Betrag und Angaben zum Sozialsprengel der letzten erhaltenen COVID-Soforthilfe (Kopie des Genehmigungsschreiben vom Sozialsprengel der letzten erhaltenen COVID-Soforthilfe)
Steuernummern aller Familienmitglieder laut Familienbogen
IBAN
Ausweis
Nein, ich habe keine COVID 19 Soforthilfe erhalten!
benötigte Unterlagen aller Familienmitglieder für das Ansuchen:
Lohnabhängige: Bank- bzw. Postauszug der Monate Januar, Februar und März 2021 (Lohnstreifen Dezember 2020 – März 2021)
Bezieher Arbeitslosenunterstützung: Bankauszug bzw. Postauszug der Monate Januar, Februar und März 2021
Selbständige: alle Einnahmen abzüglich MwSt. für die Monate Januar, Februar und März 2021
Finanzvermögen zum Stand 31/12/2020
Kontokorrent- und Sparbucheinlagen (auch im Ausland) bei Bank und Post
Staatspapiere, Wertpapiere
Anleihen (Obligationen)
Aktien
Versicherungspolizzen
gemischte Lebensversicherungen
aufladbare Prepaid-Kreditkarten
Einlagen in Investmentfonds
registrierter Mietvertrag
Steuernummern aller Familienmitglieder laut Familienbogen
IBAN
Ausweis
Nicht berücksichtigt wird das Nettoeinkommen und Finanzvermögen von:
Minderjährigen
Familienmitgliedern, deren Einkommen zu mehr als 50 Prozent aus Renteneinnahmen – (Renten jeglicher Art) besteht
zu Lasten lebenden Personen: wenn sie als solche in der letzten Steuererklärung zu Lasten eines Familienmitgliedes aufscheint (Antragsteller/in ausgenommen).
Einreichfrist für die Gesuche ist der 30. September 2021
Mit wenigen Klicks bequem von zu Hause aus zum persönlichen Wunschtermin
in Bozen, Meran, Brixen, Bruneck oder Schlanders!
Auf unserer Homepage www.asgb.org kannst Du Dir Deinen Termin selbst buchen.