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Minderjährige Lehrlinge und schulfreie Samstage

Minderjährige Lehrlinge dürfen an schulfreien Samstagen nicht arbeiten. Dies hat das Landesamt für sozialen Arbeitsschutz auf eine Anfrage des ASGB hin bestätigt. Das genannte Amt beruft sich dabei auf das Jugendschutzgesetz (Nr. 977 vom 17.10.1967, Art. 22), welches vorsieht, dass Minderjährige Anspruch auf zwei Ruhetage in der Woche haben. Ebenso dürfen minderjährige Lehrlinge keine Überstunden leisten. Volljährige Lehrlinge hingegen unterliegen nicht dem Jugendschutzgesetz und können daher an schulfreien Samstagen arbeiten. Ihnen steht ein Ruhetag pro Woche zu.
Der ASGB hat diese Anfrage an das Landesamt für sozialen Arbeitsschutz gestellt, da sich viele minderjährige Lehrlinge in dieser Frage an die Büros des ASGB gewandt haben. Sie beklagen, dass die Arbeitgeber sie verpflichten, an den schulfreien Samstagen zu arbeiten, wodurch die vorgeschriebenen zwei Ruhetage in der Woche vom Lehrling nicht beansprucht werden können. Davon betroffen sind vor allem Lehrlinge im Handelssektor und im Gastgewerbe.
Durch die Mitteilung des Landesamtes für sozialen Arbeitsschutz wurde also bestätigt, dass dies nicht zulässig ist, da jeder minderjährige Lehrling Anrecht auf zwei freie Tage in der Woche hat.

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Studium und Arbeit bei der Uni Bozen

Die Universität Bozen bietet gemeinsam mit den Gewerkschaften und dem Unternehmerverband den interessierten Studenten die Möglichkeiten, die Arbeit in ausgewählten Unternehmen mit einem Universitätsstudium zu kombinieren. Das Studienmodell des „berufstätigen Studenten" wird seit 2003 am Studiengang Logistik- und Produktionsingenieure angeboten. An der Fakultät für Informatik kann sich der Studierende seit 2005 für dieses Modell entscheiden. Der Student wird das gesamte Studium hindurch von einem eigenen betriebsinternen Tutor begleitet, wechselt zwischen Universität und Arbeitsplatz und finanziert sich zudem sein Studium dank des kontinuierlich steigenden Gehalts selbst. Die Studiendauer beträgt vier Jahre.