Thema

Sozialwohnungen

Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge
Die Zuweisung der Sozialwohnungen durch das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol erfolgt:
a) laut Rangordnung oder
b) außerhalb Rangordnung (bei Zwangsräumungen wegen Eigenbedarf und Unbewohnbarkeitserklärungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit).
A) Zuweisung laut Rangordnung
Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung können bei folgenden Niederlassungen des Wohnbauinstitutes in
Bozen, Mailandstraße Nr. 2
Meran, Piavestraße Nr. 12/B
Schlanders, Holzbruggweg Nr. 19 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr)
Brixen, Romstraße Nr. 8
Bruneck, Michael-Pacher-Straße Nr. 2
(Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 15.00-16.45 Uhr und Donnerstag 09.00-12.00 Uhr)
Neumarkt-Vill, Mühlbachweg Nr. 2
(Mittwoch 08.30-12.30)
Sterzing, am Sitz der Bezirksgemeinschaft Wipptal, Bahnhofstraße 1 (jeden 1. und 3. Montag des Monats 15.00-16.45 Uhr)
o d e r
- bei den jeweiligen Gemeinden
eingereicht werden.
Die Gesuche können vom 1. September bis zum 31. Oktober eingereicht werden!
Die Gesuchsformulare sind bei den jeweiligen Sitzen des Wohnbauinstitutes, bei den Gemeindeämtern oder beim ASGB erhältlich. Das Gesuch muss genauestens ausgefüllt werden, damit alle zustehenden Punkte gegeben werden können. Bei unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben kann ein Ausschluss erfolgen. Der ASGB ist allen Mitgliedern gern beim Ausfüllen der Gesuche behilflich.
Die Rangordnungen werden von den zuständigen Kommissionen für die Zuweisung der Wohnungen genehmigt.
Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung sind:
mindestens fünf Jahre Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen (Wohnsitz auch historisch)
die letzten zwei Jahre ununterbrochene Ansässigkeit oder ununterbrochener Arbeitsplatz in der Gemeinde für die angesucht wird
heimatferne Gesuchsteller müssen bei der Gemeinde im „AIRE" (Sonderregister für im Ausland lebende Bürger) eingetragen sein
dass man nicht Eigentümer einer Wohnung ist, die dem Bedarf der Familie entspricht
dass in den letzten fünf Jahren keine dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung veräußert wurde
dass die jedes Jahr angeglichene Einkommensgrenze nicht überschritten wird
in den letzten drei Jahren nicht auf die Zuweisung einer geeigneten Wohnung verzichtet zuhaben
vom Wohnbauinstitut darf in den letzten fünf Jahren kein Zuweisungswiderruf verfügt worden sein und zwar aus Gründen, die dem Gesuchsteller anzulasten sind (Verstoß gegen die Hausordnung, Mietsäumigkeit usw.).
Die Einkommensgrenze für die Gesuche 2007 wurde mit 13.950,00 Euro (bereinigtes Familieneinkommen) festgelegt.
Als Berechnungsgrundlage für das bereinigte Einkommen dient das besteuerbare Einkommen. Davon werden die festgelegten Freibeträge für den Ehegatten bzw. mitlebenden Partner und für die Kinder in Abzug gebracht.
Weiters können bei Lohnabhängigen noch 25 Prozent abgezogen werden. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sich die Kommission nicht unbedingt an die von den Bewerbern gemachten Einkommenserklärungen halten. Einkommenserklärungen sind ein Indiz, aber kein zwingender Beweis für die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers.
Bei der Einkommensberechnung wird der Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Gesuchseinreichung herangezogen.
Nachdem die Zuweisungskommission die provisorische Rangordnung genehmigt hat, wird diese an der Anschlagtafel des Wohnbauinstitutes und der Gemeinde veröffentlicht und die Gesuchsteller werden schriftlich informiert. Gegen diese Rangordnung kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs eingereicht werden. Die Rekurse werden dann von der Kommission überprüft, welche schließlich die endgültige Rangordnung genehmigt. Auch die endgültige Rangordnung wird veröffentlicht und die Gesuchsteller schriftlich informiert.
Die Wohnungen werden unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und des zahlenmäßigen Bestandes der Familien zugewiesen. Die Auswahl der Wohnungen wird von den Zugelassenen nach der in der Rangordnung festgesetzten Reihenfolge getroffen.
Nach Abschluss des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe muss die Wohnung innerhalb von 30 Tagen bewohnt werden. Bei Überschreitung dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Wohnung.
B) Zuweisung Außerhalb Rangordnung
Folgenden Gesuchstellern können Wohnungen außerhalb der Rangordnung zugewiesen werden:
Personen, die in einer unbewohnbaren Wohnung leben, wenn die Unbewohnbarkeitserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgestellt wurde
Personen, die wegen Eigenbedarf des Vermieters zwangsgeräumt wurden
Personen, die infolge einer Sanierung zeitweilig vom Wohnbauinstitut untergebracht werden, jedoch nach erfolgter Sanierung wieder in ihre Wohnung zurückkehren müssen.
Die Unterbringung aufgrund der genannten Gründe kann nur erfolgen, wenn die Gesuchsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung erfüllen (außer: zwangsgeräumte Gesuchsteller dürfen die 2. Einkommensstufe des Landes von derzeit 24.350,00 € nicht überschreiten). Bei Zuweisungen außerhalb der Rangordnung können die Gesuche jederzeit eingereicht werden.

Metallindustrie

Vorläufige Plattform zur Erneuerung des Kollektivvertrages der Metallindustrie

Die Gewerkschaften auf nationaler Ebene haben den Vorschlag für eine Plattform zur Erneuerung des Kollektivvertrages erstellt. Die zentralen Forderungen dieser Plattform sind die Entlohnung, Rechte der Arbeitnehmer, a-typische Arbeitsverhältnisse, Einstufung und Arbeitszeiten,die Berufsbildung, Gesundheit, und Arbeitssicherheit. Die wichtigsten Forderungen sowohl für den normativen, als auch für den ökonomischen Teil sind folgende:
1. Gewerkschaftliche Beziehungen
In allen Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten ist das Informationsrecht über die Beschäftigungslage, den Produktionsaufbau, die Investitionen im Ausland, die Verlagerungen und die Besitzverhältnisse bei Konzernen zu garantieren. Auch bei Auslagerungen an Dritte werden rechtzeitige Informationsgespräche verlangt.
2) Arbeitsmarkt
Die Betriebe geben dem Betriebsrat alle sechs Monate ausführliche Informationen zur Beschäftigungslage und den atypischen Arbeitsverhältnissen, wie Verträge auf Zeit, Leiharbeit und Teilzeitbeschäftigung. Ohne die Lehrverhältnisse und die Verträge für eine Arbeitseingliederung mit ein zurechnen, ist die Anzahl der Zeitverträge auf höchstens 15 Prozent einzugrenzen. Auf betrieblicher Ebene kann dieser Prozentsatz mit speziellen Vereinbarungen abgeändert werden. Wer mit Zeitverträgen für insgesamt sechs Monate beschäftigt war, soll im Rahmen von 24 Monaten bei Wiedereinstellungen ein Vorrecht erhalten. Bedienstete mit Verträgen auf Zeit oder Leiharbeiter, die im Zeitraum von 60 Monaten für 36 Monate gearbeitet haben, sollen das Recht erhalten, mit Vertrag auf unbestimmte Zeit beschäftigt zu werden. Bei Verträgen für Arbeitseingliederungen werden genaue Klärungen verlangt (Langzeitarbeitslose oder Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, 70 Prozent dieser Verträge sind auf unbestimmte Zeit umzuwandeln); ebenso bei Pachtverträgen (Verantwortung, Information für den Betriebsrat).
3) Einheitliche Einstufung
Die derzeitigen sieben Kategorien und acht Lohngruppen sind in ein System mit fünf Berufsebenen zu je zwei Entlohnungsgruppen umzuwandeln.
A Einstieg im Betrieb, Anlernen
(derzeitige 1. und 2. Lohnstufe)
B Abgeschlossene Ausbildung
(derzeitige 3. und 4. Lohnstufe)
C Technisches Wirken
(derzeitige 5. Lohnstufe und 5.S)
D Berufliche Experten
(derzeitige 6. und 7. Lohnstufe)
E Führungskräfte
(zwei Lohnebenen der Stufe 7)
In der Berufsebene A gibt es die Unterteilung in A-1 und A-2, ab der Berufsebene B erhält jede Gruppe eine Unterteilung in „Grundstufe" und „Fachstufe". Der Übergang von der derzeitigen Einstufung in die neue einheitliche Einstufung erfolgt mit derselben Parametern wie bisher, ohne Vor- und Nachteile.
Zwischen dem Betriebsrat und der Betriebsleitung gemeinsam ist einmal im Jahr die Einstufung der Mitarbeiter zu besprechen und zu überprüfen.
4) Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit soll bei 40 Stunden bleiben. Bei der flexiblen Arbeitszeit ist der Zuschlag von zehn Prozent (Montag bis Freitag) auf 20 Prozent zu erhöhen und für die Samstagsstunden von 15 auf 40 Prozent. Jene Ersatztage für die Freistunden (sechs Tage pro Jahr), die vom Bediensteten selbst ausgewählt werden können, sollen mit einer Vorankündigung von 15 Tagen (bisher 25 Tage) ermöglicht werden. Die Quote der Pflichtüberstunden soll gestrichen werden. Der Zeitausgleich für Überstunden (Stundenbank) ist finanziell interessanter zu gestalten. Die Bestimmungen beim Bereitschaftsdienst sind zu verbessern.
5) Arbeitsumwelt und -sicherheit
Für ausländische Bedienstete im Betrieb (auch bei verpachteten Arbeiten) sind die Sicherheitsbestimmungen zu übersetzen. Mehr Aufklärungsarbeit für die Mitarbeiter und die Sicherheitssprecher wird verlangt (eine eigene Versammlungsstunden pro Jahr). Insbesondere ist auf eine bessere Ausbildung der Sicherheitssprecher Wert zu legen.
6) Verschiedene Rechte
Die Parteien verlangen vom Bildungsministerium spezielle Programme zur Integration von ausländischen Arbeitnehmern, und wo es die Betriebe gestatten, die 250 Stunden Bildungsurlaub zu beanspruchen. Eine paritätische Kommission auf nationaler Ebene soll die Integration und kulturelle Verständigung der Einwanderer erörtern (Betriebsmensa mit Respektierung der religiösen Prinzipien; Erstellung eines Jahreskalender, wo den persönlichen Bedürfnissen der Wanderarbeiter aus anderen italienischen Regionen oder dem Ausland entsprochen wird; Unterstützungen bei der Lösung von sozialen Problemen, wie Wohnung und Dienstleistungen).
7) Lohnerhöhungen
Die Zulagen für den Bereitschaftsdienst sind der Lohnerhöhung entsprechend anzupassen. Die Entschädigungen für den Außendienst sind auf 55 Euro pro Tag aufzustocken. Der eigene Lohnteil für die fehlende Ergebnisprämie soll bleiben und um den Betrag von 30 Euro pro Monat (für 13 Monate pro Jahr) erhöht werden. Für die 5. Lohnstufe wird eine monatliche Bruttoerhöhung von 117 Euro verlangt (Verteilung mit den Parametern 100 - 210). Die Sonderzulage für die Führungskräfte ist um 6,7 Prozent anzupassen.
8) Finanzierung der Vertragsverhandlungen
Von den Nicht-Gewerkschafts-Mitgliedern wird eine Vertragsquote in Form der stillschweigenden Zustimmung verlangt.
Erhöhungen der Grundlöhne (Forderungen)
1. Stufe 73,00 Euro
2. Stufe 86,00 Euro
3. Stufe 101,00 Euro
4. Stufe 107,00 Euro
5. Stufe 117,00 Euro
5S Stufe 129,00 Euro
6. Stufe 139,00 Euro
7. Stufe 154,00 Euro