Dienstleistungen
Informationen über unser Steuerbeistandszentrum DGA G.m.b.H.
(Dienstleistungsgesellschaft für Arbeitnehmer)
Christian Egger, Verantwortlicher
der DGA im ASGB
der DGA im ASGB
Vor mittlerweile fast 30 Jahren wurden die Steuerbeistandszentren ins Leben gerufen, damit die Steuerzahler ihre Steuerangelegenheiten mit der Agentur der Einnahmen regeln können. Damals schloss sich der ASGB mit der UIL zusammen um den Mitgliedern den steuerlichen Beistand zu gewähren. Im Jahre 2000 wurde dann die DGA GmbH aus der Taufe gehoben, da sich in der Zwischenzeit die gesetzlichen Voraussetzungen wieder geändert haben.
Im Jahre 1993 startete dann das neue Projekt Mod. 730, allerdings noch etwas vorsichtig; d.h. in diesem Jahr wurden beim ASGB ca. 1.300 Modelle 730 abgefasst. Mit den Jahren stieg die Anzahl immer weiter und so wurden im Jahr 2020 über 19.000 Modelle 730 ausgefüllt. In diesen 25 Jahren stieg nicht nur die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen, sondern auch die Verantwortung für die Steuerbeistandszentren. So sind die CAFs (centro assistenza fiscale) seit dem Jahr 1998 im Gegensatz zu den Steuerberatern für die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen verantwortlich und haftbar. Sie bestätigen die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen mit dem sogenannten „visto di conformitá“. Ab dem Jahr 2015 wurde dieses „visto“ nochmals verschärft.
Deshalb werden die Steuererklärungen auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und den gesetzlichen Bestimmungen abgefasst. Außerdem ist die italienische Steuergesetzgebung sehr komplex. Das bringt mit sich, dass sich die Bestimmungen für die Steuererklärungen jedes Jahr ändern. Gerade in den letzten Jahren ist es üblich geworden, dass Bestimmungen erst im Laufe des jeweiligen Steuerjahres konkretisiert werden und erst am Ende des Jahres klar ist, ob beispielsweise eine neu eingeführte Abschreibung in der Steuererklärung angegeben werden kann. Es ist daher immer wieder eine neue Herausforderung den Mitgliedern einen effizienten Dienst innerhalb der vorgeschriebenen Termine und auf dem aktuellsten Stand zu bieten.
Hinzu kommt, dass auch in diesem Sektor der bürokratische Aufwand enorm gestiegen ist.
Jedes Jahr erhöht sich die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen; in den letzten Jahren stieg die Anzahl jährlich um fünf bis sieben Prozent und trotzdem sind die Beiträge zurückgegangen.
In Anbetracht dessen, dass sich in den letzten Jahren der bürokratische und zeitliche Aufwand und vor allem auch die Komplexität einer Steuererklärung extrem erhöht haben, und trotz der finanziellen Kürzungen der staatlichen Beiträge, wurde und wird auch weiterhin versucht, die Kostenbeteiligung für die Mitglieder so niedrig wie möglich zu halten.
Auch die CAFs können mit einer entsprechenden Vollmacht auf diese Daten zurückgreifen, die entsprechenden Steuererklärungen korrigieren, integrieren und/oder bestätigen und verschicken. Der Vorteil, sowohl für den Steuerzahler als auch für das Steuerbeistandszentrum besteht darin, dass die vorgelegten Unterlagen mit den Daten des sogenannten „Precompilato“ der Agentur der Einnahmen verglichen und abgeglichen werden können. Das Steuerbeistandszentrum muss allerdings nach wie vor die entsprechenden Unterlagen überprüfen, bestätigen und einscannen. Für die Korrektheit der Angaben ist das Steuerbeistandszentrum verantwortlich.
Die meisten Steuererklärungen werden jedoch abgefasst, um ein Steuerguthaben zu erzielen. Verfügt der Erklärer über abschreibbare Spesen, so kann er eine Steuererklärung machen um damit zu seinem Steuerguthaben zu gelangen. Ebenso kann der Steuerzahler mit der Steuererklärung die zustehenden Freibeträge für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder richtigstellen, wenn diese laut CU nicht richtig berechnet wurden.
Allerdings ist im Jahr 2017 eine neue Bestimmung in Kraft getreten, laut welcher bei großen Differenzen zwischen den Angaben des Steuerpflichtigen und den Daten, die bei der Agentur der Einnahmen aufliegen, das Ergebnis des Modell 730, also das Formblatt Modell 730-4 nicht an das Steuersubstitut weitergeleitet wird, sondern vorab einer Kontrolle unterzogen wird. D.h. ohne Vorankündigung an den Steuerzahler erhalten diese das Guthaben nicht ausbezahlt und erfahren erst über das Steuerbeistandszentrum, dass ihre Steuererklärung schon vor Auszahlung des Guthabens einer Überprüfung unterzogen wird. Nach der Überprüfung und bei Bestätigung der Dokumentation wird das Guthaben direkt von der Agentur der Einnahmen, natürlich erst nach Monaten, an den Steuerzahler ausbezahlt. Diese Vorgangsweise ist einerseits zwar verständlich, andererseits stellt es wiederum das Gesamtkonzept des Modell 730 in Frage, weil doch dieses garantieren sollte, das die Steuerzahler so schnell wie möglich zu ihrem Guthaben kommen.
Aufgrund verschiedener Maßnahmen des Staates in der Corona Krise findet die ISEE Erklärung auch bei anderen Unterstützungsmaßnahmen Anwendung; zum Beispiel beim Urlaubsbonus, Bonus TV oder Bonus PC...
Die ISEE Erklärung wird nur für ASGB Mitglieder abgefasst und ist kostenlos.
Bei den Abschreibungen braucht es heuer für verschiedene Ausgaben auch die Banküberweisung bzw. den Bancomatbeleg; immer mit den entsprechenden Rechnungen.
Bonus vacanze: Familien, die im Jahr 2020 den sogenannten Bonus vacanze in Anspruch genommen haben, können noch die restlichen 20 Prozent mit der Steuererklärung verrechnen.
Die genaue Liste mit den erforderlichen Unterlagen für die Steuererklärungen 2021 Einkommen 2020 wird im nächsten Aktiv bzw. auf www.asgb.org veröffentlicht.
Dies gilt auch für die Mieter: diese können anlässlich der Steuererklärung einen Steuerfreibetrag nutzen, wenn sie einen entsprechenden Mietvertrag vorweisen können. Der Freibetrag richtet sich nach dem besteuerbaren Einkommen und beträgt zwischen 150 und 900 Euro jährlich.
Im Jahre 1993 startete dann das neue Projekt Mod. 730, allerdings noch etwas vorsichtig; d.h. in diesem Jahr wurden beim ASGB ca. 1.300 Modelle 730 abgefasst. Mit den Jahren stieg die Anzahl immer weiter und so wurden im Jahr 2020 über 19.000 Modelle 730 ausgefüllt. In diesen 25 Jahren stieg nicht nur die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen, sondern auch die Verantwortung für die Steuerbeistandszentren. So sind die CAFs (centro assistenza fiscale) seit dem Jahr 1998 im Gegensatz zu den Steuerberatern für die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen verantwortlich und haftbar. Sie bestätigen die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen mit dem sogenannten „visto di conformitá“. Ab dem Jahr 2015 wurde dieses „visto“ nochmals verschärft.
Deshalb werden die Steuererklärungen auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und den gesetzlichen Bestimmungen abgefasst. Außerdem ist die italienische Steuergesetzgebung sehr komplex. Das bringt mit sich, dass sich die Bestimmungen für die Steuererklärungen jedes Jahr ändern. Gerade in den letzten Jahren ist es üblich geworden, dass Bestimmungen erst im Laufe des jeweiligen Steuerjahres konkretisiert werden und erst am Ende des Jahres klar ist, ob beispielsweise eine neu eingeführte Abschreibung in der Steuererklärung angegeben werden kann. Es ist daher immer wieder eine neue Herausforderung den Mitgliedern einen effizienten Dienst innerhalb der vorgeschriebenen Termine und auf dem aktuellsten Stand zu bieten.
Personal
Der zeitliche und personelle Aufwand für die Steuererklärungen hat sich sehr verändert. Mitte der 90er Jahre wurden die Steuererklärungen in der Zeit von April bis Juni von jeweils ein bis zwei Personen im jeweiligen Bezirksbüro und in Bozen neben der gewerkschaftlichen Arbeit abgefasst. Inzwischen ist es so, dass allein in Bozen fünf Mitarbeiter/innen das ganze Jahr hindurch sich allein mit Steuerangelegenheiten beschäftigen und in den Bezirksbüros in der Zeit von Mitte April bis Mitte September die Steuererklärungen einen großen Anteil der täglichen Arbeit darstellen. Mittlerweile ist es auch so, dass man fast das ganze Jahr über, d.h. bis Mitte Dezember eine Steuererklärung abfassen kann; allerdings nicht mehr das Modell 730 sondern das Modell „REDDITI“. Außerdem kann man bereits abgefasste Steuererklärungen jederzeit, bzw. bis zur nächsten Steuererklärung ausbessern oder integrieren.Hinzu kommt, dass auch in diesem Sektor der bürokratische Aufwand enorm gestiegen ist.
Räumlichkeiten
Seit mittlerweile fast fünf Jahren befindet sich das Steuerbeistandszentrum des ASGB in Bozen im Hauptsitz in der Bindergasse Nr. 30. Es war dem ASGB ein großes Anliegen, die Büros des Steuerdienstes aufzuwerten um den Bedürfnissen unserer Mitglieder im Bezug auf Privacy, Wartezeiten und Komfort entgegenzukommen. Auch in den Bezirksbüros wird das Personal stetig spezialisiert und auch die Räumlichkeiten zwischen Gewerkschaftsarbeit, Patronat und Steuerbeistandszentren werden, wenn möglich, getrennt.
Weiterbildung
Eine ständige Aus- und Weiterbildung ist unerlässlich um im Bereich Steuerwesen Schritt halten zu können. So sind einige Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr in Rom um sich über die generellen Neuerungen zu informieren, um Erfahrungen auszutauschen und um Probleme aufzuzeigen. Vor Beginn der Steuererklärungen findet jährlich ein Kurs statt an dem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steuerbeistandszentrums ihr bisheriges Wissen festigen sowie sich über die jährlichen Neuerungen informieren können. Neu eingestellte Mitarbeiter erhalten zudem noch einen Intensivkurs im Hauptsitz in Bozen.
Finanzierung
Personal, Büros, Kurse, Programme, Computer und Büromaterial müssen finanziert werden. Die DGA GmbH finanziert sich über drei Schienen: über den Staat und INPS in Form von Beiträgen für die übermittelten Erklärungen, über das Inkasso der Steuererklärungen und über den ASGB.Jedes Jahr erhöht sich die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen; in den letzten Jahren stieg die Anzahl jährlich um fünf bis sieben Prozent und trotzdem sind die Beiträge zurückgegangen.
In Anbetracht dessen, dass sich in den letzten Jahren der bürokratische und zeitliche Aufwand und vor allem auch die Komplexität einer Steuererklärung extrem erhöht haben, und trotz der finanziellen Kürzungen der staatlichen Beiträge, wurde und wird auch weiterhin versucht, die Kostenbeteiligung für die Mitglieder so niedrig wie möglich zu halten.
Modell „precompilato“ seit 2015
Seit dem Jahr 2015 wird von der Agentur der Einnahmen für Arbeitnehmer und Rentner das sogenannte „Precompilato“ online gestellt. Die große Neuerung besteht darin, dass die Agentur der Einnahmen das sogenannte „Precompilato“ online zur Verfügung stellt, mit bereits eingetragenen Daten wie Einkommen, Darlehenszinsen und Versicherungen, mehrjährige Abschreibungen und Arztspesen. Arbeitnehmer und Rentner können sich über die Agentur der Einnahmen oder über das NISF/INPS einen PIN besorgen und damit die Erklärung selbst herunterladen, mit Daten ergänzen und selbst verschicken. Die meisten Steuererklärungen werden jedoch weiterhin über die Steuerbeistandszentren abgefasst.Auch die CAFs können mit einer entsprechenden Vollmacht auf diese Daten zurückgreifen, die entsprechenden Steuererklärungen korrigieren, integrieren und/oder bestätigen und verschicken. Der Vorteil, sowohl für den Steuerzahler als auch für das Steuerbeistandszentrum besteht darin, dass die vorgelegten Unterlagen mit den Daten des sogenannten „Precompilato“ der Agentur der Einnahmen verglichen und abgeglichen werden können. Das Steuerbeistandszentrum muss allerdings nach wie vor die entsprechenden Unterlagen überprüfen, bestätigen und einscannen. Für die Korrektheit der Angaben ist das Steuerbeistandszentrum verantwortlich.
Zeitraum der Abfassung des Modell 730
In Anbetracht der genannten Umstände ist es leider nicht mehr möglich in kleinen Betrieben die Steuererklärungen vor Ort zwischen Tür und Angel einzusammeln bzw. abzufassen. Allerdings hat sich der Zeitraum für die Abfassung der Steuererklärung verlängert; so kann man ab ca. Mitte April bis Mitte September das Modell 730 abfassen. Das bedeutet fünf Monate Zeit für die Steuerpflichtigen persönlich in einem der ASGB Büros vorzusprechen um die Angelegenheit zu regeln. Die Steuererklärung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da die Kontrollen immer genauer werden. Außerdem kann man bei einer gewissenhaften Vorbereitung und Abfassung der Steuererklärung immer wieder eine Steuerersparnis herausholen.
Wer macht eine Steuererklärung?
Es ist zu unterscheiden, ob jemand eine Steuererklärung machen muss oder machen kann. Bezieht jemand mehrere Einkommen und/oder verfügt über Gebäudebesitz über die Eigenwohnung hinaus, so muss er sich darum kümmern, ob er eine Steuererklärung machen muss.Die meisten Steuererklärungen werden jedoch abgefasst, um ein Steuerguthaben zu erzielen. Verfügt der Erklärer über abschreibbare Spesen, so kann er eine Steuererklärung machen um damit zu seinem Steuerguthaben zu gelangen. Ebenso kann der Steuerzahler mit der Steuererklärung die zustehenden Freibeträge für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder richtigstellen, wenn diese laut CU nicht richtig berechnet wurden.
Kontrollen von Seiten der Agentur
Der Vorteil des Modell 730 im Gegensatz zum Modell „REDDITI“ (vormals UNICO) besteht vor allem darin, dass das entsprechende Steuerguthaben bzw. die Steuerschuld mit dem Lohnstreifen oder über die Rente in den Monaten Juli bis November verrechnet wird.Allerdings ist im Jahr 2017 eine neue Bestimmung in Kraft getreten, laut welcher bei großen Differenzen zwischen den Angaben des Steuerpflichtigen und den Daten, die bei der Agentur der Einnahmen aufliegen, das Ergebnis des Modell 730, also das Formblatt Modell 730-4 nicht an das Steuersubstitut weitergeleitet wird, sondern vorab einer Kontrolle unterzogen wird. D.h. ohne Vorankündigung an den Steuerzahler erhalten diese das Guthaben nicht ausbezahlt und erfahren erst über das Steuerbeistandszentrum, dass ihre Steuererklärung schon vor Auszahlung des Guthabens einer Überprüfung unterzogen wird. Nach der Überprüfung und bei Bestätigung der Dokumentation wird das Guthaben direkt von der Agentur der Einnahmen, natürlich erst nach Monaten, an den Steuerzahler ausbezahlt. Diese Vorgangsweise ist einerseits zwar verständlich, andererseits stellt es wiederum das Gesamtkonzept des Modell 730 in Frage, weil doch dieses garantieren sollte, das die Steuerzahler so schnell wie möglich zu ihrem Guthaben kommen.
Absetzbarkeit für außerordentliche und für energetische Sanierungsarbeiten
Für die Steuerzahler stehen derzeit im Immobilienbereich verschiedene Steuerabzüge zur Verfügung. Grundsätzlich muss man sich vor Beginn der Sanierungsarbeiten darüber informieren, welche Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen sind, welche Sanierungsmaßnahmen abschreibbar sind und wer die Abschreibung vornehmen möchte.
Zur Zeit gibt es folgende Steuerbegünstigungen:
Steuerabzug von 50 Prozent für außerordentliche Sanierungsmaßnahmen;
Steuerabzug von 65 Prozent für Ausgaben zur Energieeinsparung;
Steuerabzug von 36 Prozent für die Instandsetzung der Grünanlagen (Bonus verde);
Steuerbonus von 50 Prozent für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten für sanierte Wohneinheiten;
Steuerbonus 110 Prozent bei einer energetischen Sanierung (gültig vorerst bis 30.06.2022).
Die verschiedenen Abschreibungen sind an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. So ist zum Beispiel vor Beginn der Arbeiten eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat notwendig; die Rechnungen für die Baumaßnahmen müssen mittels Überweisung mit Angabe verschiedener Details bezahlt werden und für einige Ausgaben ist eine Meldung an die ENEA notwendig. Sollten für die Sanierungsarbeiten Beiträge von Seiten der öffentlichen Hand gewährt werden, ist zu klären, ob die restlichen Ausgaben bei der Abfassung der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Steuerfreie Einkommen
Grundsätzlich ist jedes Einkommen sowie jedes Zusatzeinkommen zu besteuern. Hat jemand nur einen Arbeitgeber müsste die Besteuerung der Einkünfte stimmen; allerdings können auch Fehler bei der Berechnung der Steuerfreibeträge für die Lasten lebende Familienmitglieder entstehen. Deshalb ist es wichtig, die Formblätter CU (certificazione unica) die die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten, zu überprüfen. Mit der Steuererklärung kann man diese richtigstellen. Bei Zusatzeinkommen (zur Rente oder zum lohnabhängigem Arbeitsverhältnis) muss immer eine Steuererklärung abgefasst werden, da dadurch der Steuerausgleich vorgenommen wird.
Ausnahmen bilden folgende Einkommen:
Einkommen aus geringfügiger freier Mitarbeit, die mit Wertgutscheinsystem „Voucher“ vergütet wurden, brauchen anlässlich der Steuererklärung nicht mehr besteuert werden, da hier bereits ein fixer Steuersatz in Abzug gebracht wurde.
Einkommen gemäß Art. 69, 2. Absatz des Präs.Dek. 917/1986 von bis zu 10.000 Euro jährlich: es handelt sich dabei um Einkommen aus der Tätigkeit für Amateursportvereine sowie um Einkommen aus der Tätigkeit als künstlerische Leiter z.B. Kapellmeister, Chorleiter usw.
Alimente für die Kinder können vom Unterhaltszahler bei der Steuererklärung nicht in Abzug gebracht werden.
Steuerbonus IRPEF
Der sog. „Bonus Renzi“ als Unterstützungsmaßnahme für Geringverdiener ist seit Juli 2020 zu Gunsten der Steuerzahler erhöht worden. Je nach Einkommen und zwar bis zu einem Höchsteinkommen von 40.000 Euro erhalten dabei die Arbeitnehmer bis maximal 100 Euro monatlich auf dem Lohnstreifen ausbezahlt. Nachdem der neue Steuerbonus mit den erhöhten Einkommensgrenzen seit Juli 2020 gilt, kann es sein, dass bei vielen Arbeitnehmern der Bonus nicht berücksichtigt wurde. Mit der nächsten Steuererklärung kann man den Steuerbonus noch nachträglich beanspruchen. Ebenso erhalten die Beschäftigten im Haushalt den Bonus mit der Steuererklärung ausbezahlt.
Einkommen Kinder
Falls die Kinder im Jahr 2020 gearbeitet oder ein Stipendium erhalten haben ist es wichtig deren C.U., bzw. andere Einkommensbestätigungen bei der eigenen Steuererklärung mitzunehmen. Es muss festgestellt werden, ob die Kinder noch zu Lasten waren und außerdem kann es sein, dass die Kinder selbst eine Steuererklärung machen können, bzw. müssen. Die Einkommensgrenze beträgt für Kinder bis zum 24. Lebensjahr 4.000 Euro, für ältere Kinder und für den Ehepartner 2.840 Euro.
Das Steuerbeistandszentrum des ASGB ist auch bei verschiedenen Dienstleistungen behilflich
ISEE Erklärung
Registrierung von Mietverträgen
Erbschaftsmeldungen
Abfassung der Lohnstreifen für Beschäftigte im Haushalt
ENEA Meldungen
Vorankündigung von Baustellen (Art. 99 GvD 09.04.2008, Nr. 81)
ISEE Erklärung
Die ISEE-Erklärung ist ähnlich wie die EEVE-Erklärung in Südtirol, ein Instrument zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Familie und gilt auf Staatsebene; sie ist sozusagen der Schlüssel zu den staatlichen Sozialleistungen. Die ISEE-Erklärung wird zum Beispiel fürs staatliche Familiengeld und/oder Mutterschaftsgeld, für den Bonus Bebè sowie für die Reduzierung der UNI Gebühren benötigt. Aber auch in Südtirol wird teilweise weiterhin das ISEE Bewertungssystem zum Beispiel bei der Reduzierung der Müllgebühren in der Gemeinde Bozen sowie die Reduzierung der Gas- und Stromrechnung (für Familien mit mindestens drei Kindern oder für Geringverdiener) angewandt.Aufgrund verschiedener Maßnahmen des Staates in der Corona Krise findet die ISEE Erklärung auch bei anderen Unterstützungsmaßnahmen Anwendung; zum Beispiel beim Urlaubsbonus, Bonus TV oder Bonus PC...
Die ISEE Erklärung wird nur für ASGB Mitglieder abgefasst und ist kostenlos.
Erbschaftsmeldungen
ASGB-Mitglieder können über das Steuerbeistandszentrum auch Erbschaftsmeldungen abfassen. Auch wenn keine Erbschaftssteuer anfällt, besteht trotzdem die Pflicht zur Vorlage einer Erbschaftserklärung. Dabei können sich Interessierte an unsere Büros wenden.
Abfassung der Lohnstreifen für Beschäftigte im Haushalt
ASGB Mitglieder, die Beschäftigte im Haushalt, Betreuungspersonal für Pflegefälle oder einfach nur eine Bügelhilfe einstellen, können über unser Steuerbeistandszentrum die entsprechenden Abrechnungen vornehmen. Dabei wird die Anmeldung beim NISF/INPS vorgenommen, die trimestralen Einzahlungen der Sozialbeiträge berechnet, der monatliche Lohnstreifen erstellt sowie die jährliche CU Erklärung ausgestellt.
ENEA Meldung
Wie oben angeführt muss für verschiedene Sanierungsmaßnahmen nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 90 Tagen die ENEA Meldung abgefasst werden. Für Maßnahmen betreffend Sonnenkollektoren und Beschattungen kann die ENEA Meldung über unsere ASGB Büro abgefasst werden.
Vorankündigung von Baustellen
Bekanntlich ist für die Inanspruchnahme der Steuerabschreibung bei außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat unbedingt notwendig. Bei kleineren Arbeiten, wie Badsanierung oder Austausch von Fenstern, kann man sich für diese telematische Meldung an das Steuerbeistandszentrum des ASGB wenden.
Steuererklärung 2021 Einkommen 2020
Wie im letzten Jahr werden die Steuererklärungen auch heuer wieder auf Termin abgefasst. Wir werden voraussichtlich mit 19. April mit der Abfassung der Mod. 730 beginnen. Dafür müssen sich Interessierte ab März 2021 auf unserer Website www.asgb.org selbst einen Termin eintragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Die genauen Details und die effektive Freischaltung des Terminkalenders wird auf unserer Homepage rechtzeitig bekannt gegeben. Für jede Steuererklärung wird ein eigener Termin vereinbart; für gemeinsame Steuererklärungen mit dem Ehepartner benötigt es nur einen Termin.
Neuerungen!
Auf Grund der Covid19 Pandemie wurden im Jahr 2020 viele Mitarbeiter im Handel, Gastgewerbe und Industrie in die außerordentliche Lohnausgleichskasse überstellt. Diese müssen nun eine Steuererklärung abfassen um die verschiedenen Einkommen (Arbeit und Lohnausgleich/INPS) zusammenzufassen und den Steuerausgleich vorzunehmen. Das entsprechende Mod. CU der INPS können wir direkt in unserem Büro bei der Abfassung der Steuererklärung drucken.Bei den Abschreibungen braucht es heuer für verschiedene Ausgaben auch die Banküberweisung bzw. den Bancomatbeleg; immer mit den entsprechenden Rechnungen.
Bonus vacanze: Familien, die im Jahr 2020 den sogenannten Bonus vacanze in Anspruch genommen haben, können noch die restlichen 20 Prozent mit der Steuererklärung verrechnen.
Die genaue Liste mit den erforderlichen Unterlagen für die Steuererklärungen 2021 Einkommen 2020 wird im nächsten Aktiv bzw. auf www.asgb.org veröffentlicht.
Südtiroler Mietervereinigung
Die Südtiroler Mietervereinigung mit Sitz in Bozen, Bindergasse 30 steht den ASGB Mitgliedern in Mietangelegenheiten bei. ASGB Mitglieder können sich in unseren Büros über Mietverträge informieren und beraten lassen. Dabei können Informationen zu den Mietverträgen selbst sowie zur Besteuerung derselben eingeholt werden. Außerdem können wir die Registrierung der Mietverträge sowie die Verlängerung derselben vornehmen. Weiters erhalten ASGB-Mitglieder Informationen zu Kondominiumsangelegenheiten und zur Wohnbauförderung bei Bau, Kauf und Sanierung von Wohnungen.
Mietverträge: Progressive Besteuerung oder cedolare secca
Wird die kassierte Miete der progressiven Besteuerung unterworfen, so muss der Vermieter 95 Prozent der kassierten Miete besteuern. Demzufolge könnte die sogenannten „Cedolare secca“, die eine Einheitsbesteuerung darstellt, für viele Vermieter interessant sein. Außerdem gilt für konventionierte Mietverträge (drei plus zwei Jahre) in den sogenannten dicht besiedelten Gemeinden (alta tensione abitativa) eine Ersatzsteuer von zehn Prozent; in den übrigen Gemeinden beträgt die Ersatzsteuer 21 Prozent. Achtung: nur in den Gemeinden mit „alta tensione abitativa“, das sind derzeit: Eppan, Bozen, Algund, Leifers, Lana, Meran kann die Ersatzbesteuerung von zehn Prozent beansprucht werden. Wer die „cedolare secca“ anwenden will, muss sich bei der Verlängerung bzw. bei der Registrierung des Mietvertrages für diese Besteuerungsmethode entscheiden. Auf jeden Fall sind anlässlich der Abfassung der Steuererklärung die entsprechenden Mietverträge mitzubringen.Dies gilt auch für die Mieter: diese können anlässlich der Steuererklärung einen Steuerfreibetrag nutzen, wenn sie einen entsprechenden Mietvertrag vorweisen können. Der Freibetrag richtet sich nach dem besteuerbaren Einkommen und beträgt zwischen 150 und 900 Euro jährlich.