SSG


Teilvertrag für staatliches Lehrpersonal signiert!

Am Freitag, den 13. November 2020, nur wenige Tage nach Abschluss des zweiten Teilvertrages für die Landesbediensteten, ist endlich der erste Teilvertrag für die Schulen staatlicher Art signiert worden.
Ebenso wie der BÜKV sieht dieser Teilvertrag die Auszahlung eines UNA Tantum an das Personal vor, um die Einsatzleistung von eigenen Mitteln und die außerordentlichen Aufwendungen für die Bereitstellung von individuellen Computer- und Multimedia-Mitteln im Rahmen der COVID-19- Pandemie im Schuljahr 19/20 zu honorieren. Der Betrag für die Lehrpersonen an Schulen staatlicher Art ist etwas höher als jener für das Landespersonal, da die Erhöhung des Leistungsprämienfonds für das Jahr 2019 mit ausbezahlt wird. Diese Erhöhung haben die Kollegen im Landesdienst bereits mit dem ersten Teilvertrag des BÜKV erhalten.
Damit möglichst alle Lehrpersonen, welche im vergangenen Schuljahr unter erschwerten Bedingungen Schule möglich gemacht haben, in den Genuss dieses Una Tantum kommen, fanden die Gewerkschaftsorganisationen gemeinsam mit der öffentlichen Delegation eine Lösung, welche drei unterschiedliche Beträge vorsieht. Je nach Arbeitsauftrag, Art und Länge des Arbeitsvertrages erhalten somit knapp 10.000 Lehrpersonen voraussichtlich zu Beginn des kommenden Jahres das Una Tantum ausbezahlt.
Eine Auszahlung noch in diesem Jahr ist schwer möglich, da der Vertrag nach dem Ok in der Landesregierung noch in Rom abgesegnet werden muss.
Nun werden wir uns gleich an die Verhandlung des nächsten Teilvertrages machen, denn das erklärte Ziel der Politik, die Gleichstellung der Entlohnung des staatlichen Lehrpersonals mit jener des Landespersonals anzustreben, bedarf nun aller Kräfte. Dies vor allem deswegen, weil die finanziellen Mittel dafür noch nicht gesichert sind!

DGA


Steuerbonus 110 Prozent - decreto rilancio

Mit dem „decreto rilancio“ wurde für Immobilienbesitzer die Möglichkeit eingeführt, bei einer energetischen Sanierung 110 Prozent Steuerabschreibung zu beanspruchen.
Die Laufzeit: 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021
Die Maßnahmen welche in die Abschreibung fallen sind folgende:
Wärmedämmung des Gebäudes mindestens 25 Prozent der gesamten Oberfläche.
Für Kondominien: Austausch des bestehenden Heizsystems durch ein Zentralheizungssystem
Für Einzelwohnungen: Austausch des bestehenden Heizsystems durch ein Zentralheizungssystem
Wird eine der obengenannten Arbeiten durchgeführt, können zusätzlich noch weitere Maßnahmen für den Bonus beansprucht werden. Dies sind die Installation von Photovoltaikanlagen mit oder ohne integriertem Speichersystem, Elektrische Ladesäulen für Autos und Effizienzmaßnahmen gemäß Art. 14 des Gesetzesdekretes 63/2013 (Fenster Türen, Heizsysteme, Beschattungen).
Die Abschreibung ist an zahlreiche Voraussetzungen gebunden
Grundsätzlich kann zwischen zwei Arten der Inanspruchnahme gewählt werden: entweder über die Steuererklärung aufgeteilt auf die nächsten fünf Jahre oder über die Abtretung des Steuerguthabens („cessione del credito“) an eine Bank oder andere mittragende Gesellschaft wie z.b. die Alperia-Group.
Wir als ASGB haben uns für eine Zusammenarbeit mit der Alperia entschieden. Der Interessierte erhält vom ASGB eine erste Information und wickelt dann die gesamte Sanierung in Zusammenarbeit mit Alperia und der Genossenschaft ARO ab.
Die energetische Sanierung ist insbesondere für Immobilien mit einer niedrigen Energieklasse interessant, da die wichtigste Voraussetzung die Erhöhung der Energieklasse um mindestens zwei Stufen vorsieht.
Es können einzelne Wohnungen aber auch ganze Kondominien den Bonus in Anspruch nehmen. Bei einer Wohnung ist der Wohnungsbesitzer der Antragsteller beim Kondominium der Kondominiumverwalter.
In der ersten Phase wird vom Planungsbüro der Alperia die sogenannte Machbarkeitsstudie erstellt. Es wird festgestellt ob die Ziele erreicht werden können. Entscheidet sich daraufhin der Bauherr dafür, die Arbeiten über die Alperia abzuwickeln, kommt die ARO ins Spiel. Dies ist die in Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Handwerker gegründete Genossenschaft, welche die ausführenden, lokal angesiedelten, Handwerker zur Verfügung stellt. Der Bauherr hat jedoch auch die Möglichkeit Betriebe seiner Wahl zu nennen. Diese können dann nach Eintragung in die Genossenschaft die Arbeiten ausführen.
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgen direkt über die ARO. Dem Bauherr entstehen nur geringe Kosten für die Sanierung. Es kann sein dass bestimmte kleinere Teilbereiche der Gesamtarbeiten nicht in den Steuerbonus 110 Prozent fallen, sondern in die herkömmliche Abschreibung 50 Prozent oder 65 Prozent bzw. gar nicht absetzbar sind. Der nicht abschreibbare Teil wird vom Bauherrn getragen. Die Details hierzu werden im Vorfeld mit der Alperia abgeklärt.
Der Vorteil in der „cessione del credito“ besteht unter anderem auch darin, dass keine Vor- oder Zwischenfinanzierung notwendig ist, da die Rechnungen nicht vom Bauherrn bezahlt werden müssen. Außerdem muss man nicht fünf Jahre (die nächsten fünf Steuererklärungen) warten bis man den gesamten Steuerbonus erhält. Zusätzlich entfällt die steuerliche Grenze für eine Abschreibung über die Steuererklärung, die sog. „capienza fiscale“. Bei Geringverdienern verhindert diese oft eine vollständige Abschreibung von Spesen.
Weitere Informationen erteilen die die Bezirksbüros bzw. das Steuerbeistandszentrum in Bozen.