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Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten

Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.
Der Zuschuss wird rückwirkend gewährt (z.B. Gesuch im Jahr 2020 für das Fernbleiben oder Arbeit in Teilzeit während des Jahres 2019) und zwar für die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträgen in die Pensionskasse (NISF/INPS), aber auch um einen Zusatzrentenfonds aufzubauen.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht). Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern auf die Position beim jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt, sofern die Voraussetzung der Regelmäßigkeit der Einzahlungen im eigenen Zusatzrentenfonds erfüllt ist, muss die antragstellende Person keine weiteren Einzahlungen tätigen.
Für diejenige, die schon mindestens einmal den Beitrag zur Rentenabsicherung erhalten haben und diesen nochmals beanspruchen wollen (z.B bei Geburt eines weiteren Kindes) ist eine regelmäßige Beitragszahlung, nach dem Erhalt des ersten Beitrages, mindestens alle drei Monate in die eigene Zusatzrentenform für den Zeitraum erforderlich. Im Falle einer unregelmäßigen Beitragszahlung, kann die antragstellenden Person die ausstehenden Beiträge nachzahlen, indem sie bei ihrer Zusatzrentenform für jedes nicht durch Beiträge gedecktes Kalenderjahr einen Beitrag in Höhe von 360 Euro einzahlt.
Voraussetzungen, die auf die antragstellende Person zutreffen, sind:
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches;
in die Kategorie abhängige Erwerbstätige, selbständige Erwerbstätige oder Freiberufler, eingetragen in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS;
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen dieser Person aufscheinen;
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein;
am Datum des Antrages in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein mit einem Mindestsaldo von 360 Euro oder sollte der Zusatzrentenfonds länger als sechs Monate bestehen, muss eine regelmäßige Einzahlung (mindestens alle drei Monate) gewährleistet sein;
keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen:
Fernbleiben von der Arbeit / Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4.Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung der Kleinkinder bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen);
Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro pro Jahr; er wird für maximal 24 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 27 Monate pro Kind ausgedehnt und zwar immer innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption/Betreuung für drei Jahre ab Anvertrauung);
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 4.500 Euro pro Jahr; er wird für maximal 48 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 51 Monate ausgedehnt und zwar innerhalb des 5. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption für fünf Jahre ab Anvertrauung).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 9.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Im Falle von Einschreibung bei Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen.
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
grundsätzlich innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Gesuch im Jahr 2020 für Zeiten des Jahres 2019);
bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte AntragstellerIn
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes und des anderen Elternteiles
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfonds, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als sechs Monate zurückliegt; bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine.
Weitere Informationen
finden sie unter der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe EEVE und Landeskindergeld (ex Familiengeld der Region)

ASGB Rentner

„Aktiv Altern“ der Gesetzesentwurf liegt vor

Zur Entstehung des Gesetzes haben wir einen bedeutenden Beitrag geleistet.
Die Rentner im ASGB haben zusammen mit den konföderierten Rentnergewerkschaften eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet, mit dem Ziel, die soziale Kraft der älteren Menschen zu stärken. In verschiedenen Kundgebungen und Versammlungen wurden die erarbeiteten Vorschläge landesweit vorgestellt und vor einem halben Jahr Landeshauptmann Arno Kompatscher unterbreitet. Er zeigte großes Interesse und versprach, sich der Sache anzunehmen.
Nun liegt der Landesgesetzentwurf zur Förderung und Unterstützung des „Aktiv Altern“ in Südtirol vor. Das Rahmengesetz wurde auf der Grundlage unseres Forderungskatalogs ausgearbeitet, berücksichtigt weitgehend unsere Forderungen und beinhaltet darüber hinaus noch einige andere Punkte.
Am 05. August 2020 stellte Frau Landesrat Waltraud Deeg den Gesetzentwurf den VertreterInnen von Gewerkschaften, Sozialverbänden und Interessenvertretungen vor.
In diesem Rahmen haben die Anwesenden ihre positive Rückmeldung zur raschen Inangriffnahme unseres Anliegens zum Ausdruck gebracht, denn die Schaffung eines Landesgesetzes zum „Aktiv Altern“ bedeutet einen wesentlichen Erfolg für unsere Bemühungen der letzten Zeit. Der Gesetzentwurf wurde grundsätzlich positiv angenommen, gleichzeitig ist auch auf einige Unklarheiten, bzw. Lücken im Entwurf hingewiesen worden.
Was ein eigenes Gesetz den SeniorInnen bringt
Bedingt durch den demografischen Wandel wird Südtirols Gesellschaft immer älter. Als SeniorIn gilt für die Weltgesundheitsbehörde, wer über 60 Jahre alt ist. Bei steigender Lebenserwartung erfreuen sich heute viele SeniorInnen noch guter Gesundheit, sind fit und großteils unabhängig. Mit der Schaffung eines eigenen Gesetzes wird nun den SeniorInnen eine wichtige Rolle in der Gesellschaft zuerkannt, weg vom gängigen Klischee: „Älter werden heißt pflegebedürftig“. Wissen, Erfahrung und geleistete Arbeit von SeniorInnen sollen gebührende Wertschätzung und entsprechenden Stellenwert erfahren.
In einem eigenen Gesetz für SeniorInnen, wie für Familien bereits vorgesehen, sollen gezielte Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung gesetzt und entsprechende Projekte durchgeführt werden, um das Wohlbefinden und die Lebensqualität von SeniorInnen zu erhalten und zu verbessern.
SeniorInnen dürfen nicht mehr ausschließlich als soziales Thema definiert werden, sondern als Querschnittthema.
Der Mensch und sein Lebensumfeld müssen im Mittelpunkt stehen; deshalb umfasst das Gesetz zahlreiche Bereiche: Pflege, Begleitung und Betreuung, ebenso wie Wohn- und Lebensräume, Mobilität, Familie, Gesundheit und Wohlbefinden, gesellschaftliche Teilhabe, Kultur und Bildung, sowie Arbeit und Ehrenamt.
Formulierung von konkreten Vorschlägen: wie die Einführung einer Steuerungsgruppe, die Ernennung eines Seniorenanwalts, die Einführung von Seniorenbeiräten in den einzelnen Gemeinden oder die Auszeichnung von seniorenfreundlichen Gemeinden.
Ein Teilziel ist erreicht: Der Gesetzentwurf wurde am 5.August 2020 vorgestellt
Landesrätin Waltraud Deeg und deren Amtsdirektorin Brigitte Waldner stellten am 5. August 2020 den Gesetzentwurf „Aktiv Altern“ den zahlreich erschienenen Gewerkschafts- und InteressenvertreterInnen vor. Die Anwesenden begrüßten die inhaltlichen Schwerpunkte des Gesetzentwurfes und zeigten sich erfreut über die rasche Umsetzung ihrer Forderung nach Erstellung eines eigenen Gesetzes für SeniorInnen.
Stephan Vieider von den ASGB-Rentnern sprach ebenfalls seine Genugtuung darüber aus und betonte, dass dieser im Wesentlichen jene Forderungen und Ziele enthalte, die die Rentnergewerkschaften in langer Arbeit ausgearbeitet und formuliert haben. Dabei betonte unser Fachsekretär noch einmal deutlich, wie wichtig die Schaffung eines eigenen Gesetzes für SenioInnen ist. Inhaltlich bezog er sich auf die Rolle der Gemeinde bei der Umsetzung des Gesetzes und forderte die verpflichtende Einsetzung eines Seniorenbeirats in allen Gemeinden. Ebenso forderte er die rechtliche Absicherung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Von allen Anwesenden wurde die Ernennung eines Seniorenanwaltes und die Schaffung einer Antidiskriminierungsstelle begrüßt. SeniorInnen sollten sich dorthin wenden können, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt oder eingeschränkt fühlen.
Von den einzelnen Anwesenden wurden weitere Beiträge und Einwände eingebracht. Nach Ansicht der Gewerkschaften und der Interessenverbände braucht es vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes noch zusätzliche Verhandlungsrunden.
ASGB–Rentner: die Schwerpunkte unserer Abänderungsvorschläge
Nach gründlicher Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf und Absprachen mit Vorstandmitgliedern und Vertretern der anderen Rentnergewerkschaften wurden Abänderungsvorschläge formuliert und eingebracht, die sich im Wesentlichen auf folgende Punkte beziehen:
Für wichtige und nützliche Maßnahmen müssen in jedem Fall die nötigen Finanzmittel garantiert werden.
Das Gesetz, dessen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen sind in einer leicht verständlichen Sprache abzufassen.
Das Gesetz muss grundsätzlich auf den Abbau bürokratischer Hürden und ausufernder Bürokratie ausgerichtet sein. Spezifische Hilfen bzw. Begleitung durch das bürokratische Dickicht und die verschiedenen Ämter müssen angeboten werden.
Auf die Notwendigkeit der Erstellung eines Verzeichnisses der BadantInnen und die rechtliche Absicherung für Betreute und Betreuende wird mit Nachdruck verwiesen.
Die Pflegezeiten zu Hause müssen für die Pension anerkannt werden.
Weil die medizinische Betreuung den Lebensstil und das Wohlbefinden von SeniorInnen beeinflusst, muss der öffentliche Gesundheitsdienst diese in jedem Fall gewährleisten.
Da den Gemeinden vor Ort eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Gesetzes zukommt, müssen die Seniorenbeiräte in allen Gemeinden verpflichtend eingeführt werden. Bei Senioren relevanten Themen müssen sie immer vorweg angehört werden.
Ehrenamt muss nicht nur gefördert und anerkannt werden; für ehrenamtliche Tätigkeit muss die Landesregierung eine Rechtsschutzversicherung vorsehen.