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Patronat

EEVE und Landeskindergeld (ex Familiengeld der Region)

In der Zeit von 1. September bis 31. Dezember müssen wieder die Gesuche für die Verlängerung des Landeskindergeldes (ex Familiengeld der Region) für das Jahr 2020 eingereicht werden.
Das Landeskindergeld steht Familien zu mit:
mindestens zwei minderjährigen Kindern, oder
einem einzigen Kind unter sieben Jahren, oder
einem Kind mit Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad mindestens 74 Prozent) auch nach dessen Volljährigkeit, oder
einem minderjährigen Kind mit einem/r mitlebenden volljährigen Bruder/Schwester;
Weiters ist ein ununterbrochener Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen oder in Alternative ein historischer Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches, erforderlich.
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben.
Die Höhe der zustehenden Unterstützung wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) ermittelt und ab Jänner 2021 ausbezahlt.
Die EEVE-Erklärung sowie das Gesuch ums Landeskindergeld werden in allen ASGB Büros kostenlos abgefasst. Öffnungszeiten und Adressen finden Sie auf der Homepage www.asgb.org unter Dienstleistungen/Patronat.

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Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten

Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.
Der Zuschuss wird rückwirkend gewährt (z.B. Gesuch im Jahr 2020 für das Fernbleiben oder Arbeit in Teilzeit während des Jahres 2019) und zwar für die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträgen in die Pensionskasse (NISF/INPS), aber auch um einen Zusatzrentenfonds aufzubauen.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht). Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern auf die Position beim jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt, sofern die Voraussetzung der Regelmäßigkeit der Einzahlungen im eigenen Zusatzrentenfonds erfüllt ist, muss die antragstellende Person keine weiteren Einzahlungen tätigen.
Für diejenige, die schon mindestens einmal den Beitrag zur Rentenabsicherung erhalten haben und diesen nochmals beanspruchen wollen (z.B bei Geburt eines weiteren Kindes) ist eine regelmäßige Beitragszahlung, nach dem Erhalt des ersten Beitrages, mindestens alle drei Monate in die eigene Zusatzrentenform für den Zeitraum erforderlich. Im Falle einer unregelmäßigen Beitragszahlung, kann die antragstellenden Person die ausstehenden Beiträge nachzahlen, indem sie bei ihrer Zusatzrentenform für jedes nicht durch Beiträge gedecktes Kalenderjahr einen Beitrag in Höhe von 360 Euro einzahlt.
Voraussetzungen, die auf die antragstellende Person zutreffen, sind:
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches;
in die Kategorie abhängige Erwerbstätige, selbständige Erwerbstätige oder Freiberufler, eingetragen in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS;
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen dieser Person aufscheinen;
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein;
am Datum des Antrages in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein mit einem Mindestsaldo von 360 Euro oder sollte der Zusatzrentenfonds länger als sechs Monate bestehen, muss eine regelmäßige Einzahlung (mindestens alle drei Monate) gewährleistet sein;
keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen:
Fernbleiben von der Arbeit / Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4.Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung der Kleinkinder bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen);
Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro pro Jahr; er wird für maximal 24 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 27 Monate pro Kind ausgedehnt und zwar immer innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption/Betreuung für drei Jahre ab Anvertrauung);
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 4.500 Euro pro Jahr; er wird für maximal 48 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 51 Monate ausgedehnt und zwar innerhalb des 5. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption für fünf Jahre ab Anvertrauung).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 9.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Im Falle von Einschreibung bei Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen.
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
grundsätzlich innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Gesuch im Jahr 2020 für Zeiten des Jahres 2019);
bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte AntragstellerIn
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes und des anderen Elternteiles
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfonds, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als sechs Monate zurückliegt; bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine.
Weitere Informationen
finden sie unter der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe EEVE und Landeskindergeld (ex Familiengeld der Region)