Aktuell

Endlich Sicherheit für Eltern mit Kindern in Quarantäne

Der lang ersehnte Schulbeginn hat für viele Eltern die berechtigte Frage aufgeworfen: Wie kann ich die Aufsicht meines Kindes gewährleisten, falls dieses in die Quarantäne geschickt wird? Die italienische Regierung hat mit Gesetzesdekret Nr. 111/2020 auf diese Frage reagiert.
Der ASGB hat bereits eine Woche vor Schulbeginn auf diese Unsicherheit der Eltern aufmerksam gemacht und konkrete Maßnahmen gefordert.
Gerade rechtzeitig hat die italienische Regierung das Recht auf Smart working oder eine Sonderelternzeit für Eltern, deren Kind in Quarantäne geschickt wird, verankert. Dieses Recht gilt laut Art. 5 des erwähnten Gesetzesdekretes Nr. 111/2020 bis Ende Dezember 2020.
Beide Maßnahmen haben eine ebenso lange Zeitspanne, wie die Dauer der Quarantäne. Es gilt die Regel, dass jeweils nur ein Elternteil das Recht hat, von einer der beiden Maßnahmen Gebrauch zu machen. Sollte ein Elternteil keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, so hat der andere Elternteil kein Anrecht auf smart working oder Sonderelternzeit. Beide Maßnahmen finden Anwendung für Kinder bis zu 14 Jahren. Die Sonderelternzeit wird mit 50 Prozent des normalen Einkommens entlohnt und ist für die gesamte Dauer mit Figurativbeiträgen abgedeckt. Außerdem kann sie auch stundenweise beantragt werden.
Enttäuscht ist der ASGB darüber, dass die Sonderelternzeit nur zu 50 Prozent entlohnt wird, und fordert deshalb Südtirols gewählte Volksvertreter im Parlament auf, mit Nachdruck zu insistieren, dass die Regierung eine 100-prozentige Entlohnung bei der Sonderelternzeit für Eltern mit Kindern in Quarantäne gewährleistet.
Leider legt das Gesetzesdekret selbst keine Ansuchensmodalitäten fest, deshalb ist diesbezüglich noch eine Klärung abzuwarten. Sobald diese vorliegt, wird der ASGB sofort genauer darüber informieren.

Aktuell

Speisung des bilateralen Solidaritätsfonds mit ESF-Mitteln begrüßenswert

Der ASGB zeigt sich erfreut über die Tatsache, dass der bilaterale Solidaritätsfonds mit 40 Millionen Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gespeist wird.
Die Tatsache, dass die Anspruchsberechtigten teilweise monatelang auf die ihnen zustehenden Zahlungen aus der Lohnausgleichskasse warten müssen, ist vom ASGB nicht nur mehrmals kritisiert worden, sondern es sind auch die zuständigen politischen Stellen konkret aufgefordert worden, Mittel zu finden, diesem Umstand Einhalt zu gebieten. Die Landesregierung hat zwar mit den einheimischen Banken eine Konvention abgeschlossen, wonach jene, die Anspruch auf Leistungen aus der Lohnausgleichskasse haben, um einen Vorschuss von 1.400 Euro ansuchen können, dieser Betrag ist für viele Betroffene aber nur ein Tropfen auf dem heißen Stein gewesen. Durch die Aufstockung der Mittel des bilateralen Solidaritätsfonds ist eine raschere Auszahlung zu erwarten. Da römische Mühlen bekanntlich langsam mahlen, ist es umso begrüßenswerter, dass der territoriale bilaterale Solidaritätsfonds dementsprechend aufgewertet wird.