Dienstleistungen
SBR
Familienzulagen ansuchen
Ab 01. Juni 2020 kann um die Familienzulage für den Zeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 angesucht werden.
Seit April 2019 ist das Ansuchen telematisch an das NISF/INPS zu stellen und muss auch für die Ansuchen für den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 weiterhin telematisch eingereicht werden.
Die Ansuchen können über unser Patronat SBR gestellt werden.
Als Familienzulage wird jenes Familiengeld bezeichnet, welches monatlich über den Lohnstreifen ausbezahlt wird.
Das Ansuchen wird jährlich mit 01. Juli erneuert, wobei das Einkommen mitzuteilen ist. Zum Beispiel wird für die Ansuchen im Bezugszeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 das Einkommen des Jahres 2019 angegeben.
Das Einkommen muss mindestens zu 70 Prozent aus einem lohnabhängigen Einkommen bestehen.
Weiterhin anzugeben sind auch das erhaltene Landeskindergeld, sowie das Landesfamiliengeld.
Anrecht auf die Familienzulage haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, wenn sie folgende Angehörige zu Lasten lebend auf dem Familienbogen aufscheinen haben:
Die Familienzulage steht auch Rentnern und Empfängern der Arbeitslosenunterstützung NASPI zu, sofern sie die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Die Familienzulage darf nur von einem Elternteil oder Vormund beantragt werden und kann bis zu fünf Jahren rückwirkend beantragt werden.
Der zustehende Betrag der Familienzulage wird anhand nationaler Tabellen bemessen. Ausschlaggebend für das Ausmaß der Unterstützung sind die Einkommen der Familie und die Anzahl der Familienmitglieder.
Seit April 2019 ist das Ansuchen telematisch an das NISF/INPS zu stellen und muss auch für die Ansuchen für den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 weiterhin telematisch eingereicht werden.
Die Ansuchen können über unser Patronat SBR gestellt werden.
Als Familienzulage wird jenes Familiengeld bezeichnet, welches monatlich über den Lohnstreifen ausbezahlt wird.
Das Ansuchen wird jährlich mit 01. Juli erneuert, wobei das Einkommen mitzuteilen ist. Zum Beispiel wird für die Ansuchen im Bezugszeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 das Einkommen des Jahres 2019 angegeben.
Das Einkommen muss mindestens zu 70 Prozent aus einem lohnabhängigen Einkommen bestehen.
Weiterhin anzugeben sind auch das erhaltene Landeskindergeld, sowie das Landesfamiliengeld.
Anrecht auf die Familienzulage haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, wenn sie folgende Angehörige zu Lasten lebend auf dem Familienbogen aufscheinen haben:
Ehepartner;
minderjährige Kinder oder denen gleichgestellte;
Kinder mit einer Invalidität von mehr als 74 Prozent;
arbeitsunfähige Geschwister;
zu Lasten lebende Enkel (unter gewissen Voraussetzungen).
Familien mit mehr als vier Kindern unter 26 Jahren steht die Familienzulage bis zum 21. Lebensjahr des Kindes zu, sofern die volljährigen Kinder noch studieren.Die Familienzulage steht auch Rentnern und Empfängern der Arbeitslosenunterstützung NASPI zu, sofern sie die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Die Familienzulage darf nur von einem Elternteil oder Vormund beantragt werden und kann bis zu fünf Jahren rückwirkend beantragt werden.
Der zustehende Betrag der Familienzulage wird anhand nationaler Tabellen bemessen. Ausschlaggebend für das Ausmaß der Unterstützung sind die Einkommen der Familie und die Anzahl der Familienmitglieder.