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Erhöhung Betrag Babysitter Bonus und Einschreibung der Kinder in Sommerbetreuungseinrichtungen

Angesichts der weiterhin angespannten Lage aufgrund der Covid-19-Krise hat die italienische Regierung bedeutende Änderungen beim Babysitter Bonus, welcher mittels Dekret „Cura Italia“ eingeführt wurde, vorgenommen.
Neu ist vor allem der Umstand, dass der Babysitter Bonus auch für Einschreibungen der Kinder in Sommerbetreuungseinrichtungen genutzt werden kann.
Der Wert des Babysitter Bonus wurde von 600 Euro auf 1.200 Euro erhöht, für Sanitätspersonal (Ärzte, Krankenpfleger, biomedizinische Labortechniker, Radiologietechniker), sowie Angestellte im Sicherheits- und Verteidigungssektor, die
Aufgaben erfüllen, die mit dem Coronavirus zusammenhängen, wird der Betrag von ursprünglich 1.000 Euro auf 2.000 Euro aufgestockt. Das Dekret sieht vor, dass der Babysitter-Bonus von Interessierten bis zum 31. Juli beansprucht werden muss.
Jene Familien, die bereits für den Babysitter Bonus angesucht haben, können natürlich wieder ansuchen, der bereits ausbezahlte Betrag wird aber in Abzug gebracht.
Für dieselben Zeiträume, in denen die NISF/INPS-Leistung Kinderhort-Bonus (bonus asilo nido) rückerstattet wurde, können Familien nicht den Babysitter Bonus für Sommerbetreuungseinrichtungen beanspruchen.
Inkompatibel ist der Babysitter Bonus auch mit dem Bezug der NASpI, sowie anderen einkommensunterstützenden Leistungen, oder wenn bereits die Elternzeit Covid-19 in Anspruch genommen wurde. Im Falle, dass der andere Elternteil arbeitslos oder nicht arbeitend ist, kann ebenso nicht angesucht werden.
Das Patronat SBR im ASGB unterstützt dich gerne beim Ansuchen für den Babysitter Bonus. Wir bitten dich diesbezüglich das zuständige Bezirksbüro zu kontaktieren.

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Familienzulagen ansuchen

Ab 01. Juni 2020 kann um die Familienzulage für den Zeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 angesucht werden.
Seit April 2019 ist das Ansuchen telematisch an das NISF/INPS zu stellen und muss auch für die Ansuchen für den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 weiterhin telematisch eingereicht werden.
Die Ansuchen können über unser Patronat SBR gestellt werden.
Als Familienzulage wird jenes Familiengeld bezeichnet, welches monatlich über den Lohnstreifen ausbezahlt wird.
Das Ansuchen wird jährlich mit 01. Juli erneuert, wobei das Einkommen mitzuteilen ist. Zum Beispiel wird für die Ansuchen im Bezugszeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 das Einkommen des Jahres 2019 angegeben.
Das Einkommen muss mindestens zu 70 Prozent aus einem lohnabhängigen Einkommen bestehen.
Weiterhin anzugeben sind auch das erhaltene Landeskindergeld, sowie das Landesfamiliengeld.
Anrecht auf die Familienzulage haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, wenn sie folgende Angehörige zu Lasten lebend auf dem Familienbogen aufscheinen haben:
Ehepartner;
minderjährige Kinder oder denen gleichgestellte;
Kinder mit einer Invalidität von mehr als 74 Prozent;
arbeitsunfähige Geschwister;
zu Lasten lebende Enkel (unter gewissen Voraussetzungen).
Familien mit mehr als vier Kindern unter 26 Jahren steht die Familienzulage bis zum 21. Lebensjahr des Kindes zu, sofern die volljährigen Kinder noch studieren.
Die Familienzulage steht auch Rentnern und Empfängern der Arbeitslosenunterstützung NASPI zu, sofern sie die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Die Familienzulage darf nur von einem Elternteil oder Vormund beantragt werden und kann bis zu fünf Jahren rückwirkend beantragt werden.
Der zustehende Betrag der Familienzulage wird anhand nationaler Tabellen bemessen. Ausschlaggebend für das Ausmaß der Unterstützung sind die Einkommen der Familie und die Anzahl der Familienmitglieder.