Öffentlicher Dienst


Zusammenfassung: Einvernehmensprotokoll zum BÜKV

Voraussetzung sind verschiedene Bestimmungen, Maßnahmen und Rundschreiben von Staat und Land zur Bekämpfung des Coronavirus, sowie der geltende Bereichsübergreifende Kollektivvertrag in Südtirol. Sie sehen vor, dass Smart-Working zur gegebenen Zeit die normale Arbeitsform ist.
Dazu ergibt sich folgende Vereinbarung:
1. Kommunikation und Gespräch zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Gewerkschaften zum Schutz des Personals wird verstärkt.
2. Smart-Working ist die normale Arbeitsform und ist anzuwenden, auch für Fort- und Weiterbildung.
3. Die Körperschaften fördern deren Nutzung. Die Entscheidungen dazu treffen die jeweiligen Verantwortungsträger in den Körperschaften.
4. Sie legen die Tätigkeiten fest, die direkt am Arbeitsplatz auszuführen sind.
5. Die Tätigkeiten vor Ort und in Smart-Working werden in Turnusse eingeteilt und abwechselnd ausgeführt. Eingang und Ausgang werden so organisiert, dass Kontakte möglichst vermieden werden.
6. Die Verwaltungen gewährleisten Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
7. Bediensteten, welche keine Möglichkeiten zum Smart-Working haben, die alle möglichen Online-Weiterbildungsangebote durchgeführt haben und die nicht am Arbeitsplatz Dienst leisten, werden folgende Abwesenheitsregelungen in der angeführten Reihenfolge angerechnet: (Die Inanspruchnahme von Sonderelternzeit und Zusatztagen lt. Gesetz 104/92 Art. 3 Abs. 3 werden gewährleistet).
2019 angereifter, nicht genossener Urlaub
2019 nicht genossener Zeitausgleich,bzw. nicht ausbezahlte Überstunden
Angereifter Urlaub Jänner bis März 2020
Zeitausgleich Überstunden Jänner bis März 2020
Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen (fünf Tage, auch in Halbtagen)
Negatives Zeitkonto von höchstens zwei Wochen, entstanden durch Abwesenheiten durch den Covid-19-Notstand. Diese zwei Wochen müssen ab dem Ende des Notstandes innerhalb 2021 eingebracht werden. Zu berücksichtigen sind dabei die dienstlichen Erfordernisse und die persönlichen Notwendigkeiten des betroffenen Personals.
Freistellung vom Dienst gemäß Art. 87, Abs. 3 Ges.dekr. Nr. 18/2020 für das Personal, das gezwungenermaßen abwesend sein muss.
Die außerordentliche Elternzeit wird in Arbeitstagen berechnet.
8. Die Bediensteten können freiwillig auch in anderen Körperschaften des BÜKV Dienst leisten.
9. Bedienstete können an einem anderen Dienstsitz der eigenen Körperschaft eingesetzt werden oder freiwillig in einer anderen Körperschaft im selben Bereich arbeiten.
10. Personal, das in den Punkt 7 g fällt, kann angewiesen werden, Dienst in einem anderen Sitz zu leisten oder freiwillig in einer anderen Körperschaft zu arbeiten, immer in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand Covid 19.
11. Das Personal hat das Recht auf einen durchgehenden Urlaub von zwei Wochen bei Urlaubsplanung, auch wenn die Urlaubstage noch nicht angereift sind.
12. Falls es nicht gelingt die Fehlzeit (zwei Wochen) einzubringen, wird der entsprechende Betrag bei Dienstaustritt vom Lohnguthaben abgezogen.
13. Öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften eröffnen in Kürze Verhandlungen über eine zusätzliche wirtschaftliche Anerkennung für das Personal, welches besonders im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt war.
14. Die Regelung der Mehrstunden für das Personal im Gesundheitsdienst ist garantiert.
15. Die Unterzeichner dieses Protokolls können sich, um die korrekte und einheitliche Anwendung des Einvernehmensprotokolls zu gewährleisten, an eine zentrale Anlaufstelle bei der Personalabteilung der Landesverwaltung wenden.

Gesundheitsdienst


Der Dank an alle MitarbeiterInnen im Südtiroler Sanitätsbetrieb muss sich auch auf ihr Gehalt auswirken

Der ASGB-Gesundheitsdienst bedankt sich bei allen Mitarbeitern im Südtiroler Gesundheitswesen, welche in jeglicher Form in den letzten Monaten dazu beigetragen haben und auch weiterhin dazu beitragen, diese außergewöhnliche Krise zu überwinden.
Wir sind davon überzeugt, dass sich die Mitarbeiter im Gesundheitswesen ein großes „Vergelt´s Gott“ verdienen.
Wir haben eine gemeinsame und detaillierte Forderung für zusätzliche Entschädigungen und Erholungszeiten ausgearbeitet und den Verantwortungsträgern zugesandt. In diesem Vorschlag ist eine abgestufte finanzielle Entschädigung, je nach Expositionsrisiko, Unannehmlichkeiten, Mühen, Stress, usw. enthalten. Auch zusätzliche Sonderurlaubstage wurden nach diesen Kriterien gefordert. Für jene Mitarbeiter, die sich mit dem Virus infiziert haben, soll eine Forfait-Prämie ausbezahlt werden. Im Vorschlag sind noch weitere Detail-Forderungen enthalten.
Da wir überzeugt sind, dass es aber viel wesentlicher ist, die Gehälter der sanitären nichtärztlichen Berufe dauerhaft zu erhöhen, haben wir Landesrat Thomas Widmann einen Vorschlag für einen raschen Teilvertrag des Bereiches Gesundheitswesen mit nur wenigen aber wesentlichen Punkten zugesandt.
Die Begründung für diese Forderung liegt in der Tatsache, dass aufgrund dieser Krise einige Änderungen eingetreten sind. Wir haben viele Rückmeldungen erhalten, dass Mitarbeiter (vor allem Krankenpfleger) ernsthaft überlegen diesen Beruf bzw. das Arbeitsverhältnis beim Sanitätsbetrieb an den Nagel zu hängen. Außerdem sind wir überzeugt, dass es immer schwieriger sein wird, junge Leute zu finden die an einem solchen Beruf interessiert sind.
Wir vertrauen nun darauf, dass die Entscheidungsträger unsere Anliegen teilen und wir sehr bald zu einer Umsetzung unserer Forderungen kommen werden.