Öffentlicher Dienst
Zusammenfassung: Einvernehmensprotokoll zum BÜKV
Voraussetzung sind verschiedene Bestimmungen, Maßnahmen und Rundschreiben von Staat und Land zur Bekämpfung des Coronavirus, sowie der geltende Bereichsübergreifende Kollektivvertrag in Südtirol. Sie sehen vor, dass Smart-Working zur gegebenen Zeit die normale Arbeitsform ist.
Dazu ergibt sich folgende Vereinbarung:
1. Kommunikation und Gespräch zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Gewerkschaften zum Schutz des Personals wird verstärkt.
2. Smart-Working ist die normale Arbeitsform und ist anzuwenden, auch für Fort- und Weiterbildung.
3. Die Körperschaften fördern deren Nutzung. Die Entscheidungen dazu treffen die jeweiligen Verantwortungsträger in den Körperschaften.
4. Sie legen die Tätigkeiten fest, die direkt am Arbeitsplatz auszuführen sind.
5. Die Tätigkeiten vor Ort und in Smart-Working werden in Turnusse eingeteilt und abwechselnd ausgeführt. Eingang und Ausgang werden so organisiert, dass Kontakte möglichst vermieden werden.
6. Die Verwaltungen gewährleisten Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
7. Bediensteten, welche keine Möglichkeiten zum Smart-Working haben, die alle möglichen Online-Weiterbildungsangebote durchgeführt haben und die nicht am Arbeitsplatz Dienst leisten, werden folgende Abwesenheitsregelungen in der angeführten Reihenfolge angerechnet: (Die Inanspruchnahme von Sonderelternzeit und Zusatztagen lt. Gesetz 104/92 Art. 3 Abs. 3 werden gewährleistet).
9. Bedienstete können an einem anderen Dienstsitz der eigenen Körperschaft eingesetzt werden oder freiwillig in einer anderen Körperschaft im selben Bereich arbeiten.
10. Personal, das in den Punkt 7 g fällt, kann angewiesen werden, Dienst in einem anderen Sitz zu leisten oder freiwillig in einer anderen Körperschaft zu arbeiten, immer in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand Covid 19.
11. Das Personal hat das Recht auf einen durchgehenden Urlaub von zwei Wochen bei Urlaubsplanung, auch wenn die Urlaubstage noch nicht angereift sind.
12. Falls es nicht gelingt die Fehlzeit (zwei Wochen) einzubringen, wird der entsprechende Betrag bei Dienstaustritt vom Lohnguthaben abgezogen.
13. Öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften eröffnen in Kürze Verhandlungen über eine zusätzliche wirtschaftliche Anerkennung für das Personal, welches besonders im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt war.
14. Die Regelung der Mehrstunden für das Personal im Gesundheitsdienst ist garantiert.
15. Die Unterzeichner dieses Protokolls können sich, um die korrekte und einheitliche Anwendung des Einvernehmensprotokolls zu gewährleisten, an eine zentrale Anlaufstelle bei der Personalabteilung der Landesverwaltung wenden.
2. Smart-Working ist die normale Arbeitsform und ist anzuwenden, auch für Fort- und Weiterbildung.
3. Die Körperschaften fördern deren Nutzung. Die Entscheidungen dazu treffen die jeweiligen Verantwortungsträger in den Körperschaften.
4. Sie legen die Tätigkeiten fest, die direkt am Arbeitsplatz auszuführen sind.
5. Die Tätigkeiten vor Ort und in Smart-Working werden in Turnusse eingeteilt und abwechselnd ausgeführt. Eingang und Ausgang werden so organisiert, dass Kontakte möglichst vermieden werden.
6. Die Verwaltungen gewährleisten Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
7. Bediensteten, welche keine Möglichkeiten zum Smart-Working haben, die alle möglichen Online-Weiterbildungsangebote durchgeführt haben und die nicht am Arbeitsplatz Dienst leisten, werden folgende Abwesenheitsregelungen in der angeführten Reihenfolge angerechnet: (Die Inanspruchnahme von Sonderelternzeit und Zusatztagen lt. Gesetz 104/92 Art. 3 Abs. 3 werden gewährleistet).
2019 angereifter, nicht genossener Urlaub
2019 nicht genossener Zeitausgleich,bzw. nicht ausbezahlte Überstunden
Angereifter Urlaub Jänner bis März 2020
Zeitausgleich Überstunden Jänner bis März 2020
Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen (fünf Tage, auch in Halbtagen)
Negatives Zeitkonto von höchstens zwei Wochen, entstanden durch Abwesenheiten durch den Covid-19-Notstand. Diese zwei Wochen müssen ab dem Ende des Notstandes innerhalb 2021 eingebracht werden. Zu berücksichtigen sind dabei die dienstlichen Erfordernisse und die persönlichen Notwendigkeiten des betroffenen Personals.
Freistellung vom Dienst gemäß Art. 87, Abs. 3 Ges.dekr. Nr. 18/2020 für das Personal, das gezwungenermaßen abwesend sein muss.
Die außerordentliche Elternzeit wird in Arbeitstagen berechnet.
8. Die Bediensteten können freiwillig auch in anderen Körperschaften des BÜKV Dienst leisten.9. Bedienstete können an einem anderen Dienstsitz der eigenen Körperschaft eingesetzt werden oder freiwillig in einer anderen Körperschaft im selben Bereich arbeiten.
10. Personal, das in den Punkt 7 g fällt, kann angewiesen werden, Dienst in einem anderen Sitz zu leisten oder freiwillig in einer anderen Körperschaft zu arbeiten, immer in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand Covid 19.
11. Das Personal hat das Recht auf einen durchgehenden Urlaub von zwei Wochen bei Urlaubsplanung, auch wenn die Urlaubstage noch nicht angereift sind.
12. Falls es nicht gelingt die Fehlzeit (zwei Wochen) einzubringen, wird der entsprechende Betrag bei Dienstaustritt vom Lohnguthaben abgezogen.
13. Öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften eröffnen in Kürze Verhandlungen über eine zusätzliche wirtschaftliche Anerkennung für das Personal, welches besonders im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt war.
14. Die Regelung der Mehrstunden für das Personal im Gesundheitsdienst ist garantiert.
15. Die Unterzeichner dieses Protokolls können sich, um die korrekte und einheitliche Anwendung des Einvernehmensprotokolls zu gewährleisten, an eine zentrale Anlaufstelle bei der Personalabteilung der Landesverwaltung wenden.