Transport und Verkehr


Angestellte des Weißen Kreuzes nicht vergessen

Die Fachgewerkschaft Transport und Verkehr (GTV) im ASGB unterstützt den Umstand, dass für das nichtärztliche Personal, welches mit Covid-19 Patienten zu tun hat, ein Risikozuschlag gefordert wird. Dasselbe muss aber auch für die Angestellten des Weißen Kreuzes gelten.
Man darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass auch das Personal des Weißen Kreuzes seinen Dienst an vorderster Front zur Bekämpfung der Covid-19-Krise erfüllt und einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt war und immer noch ist. Deshalb ist es fair und legitim, die Forderung zu deponieren, Risikozuschläge, die an das nichtärztliche Personal ausbezahlt werden, in gleicher Höhe den Bediensteten des Weißen Kreuzes auszubezahlen.
Die Transportgewerkschaft ist überzeugt davon, dass Landesrat Thomas Widmann ihrer Forderung entspricht und damit den Einsatz der Angestellten des Weißen Kreuzes entsprechend wertschätzt. Leider geht die Leistung der Weißen Kreuz Mitarbeiter in der öffentlichen Wahrnehmung manchmal etwas unter. Dies aufgrund der Tatsache, dass sie nicht eine so starke Lobby, wie etwa die Mitarbeiter im öffentlichen Sanitätsbetrieb haben. Nichtsdestotrotz – dessen müssen wir uns bewusst sein – ist das Weiße Kreuz als Rettungsorganisa­tion­ ein wesentlicher Bestandteil im Rettungsdienst, im Krankentransport sowie im Zivilschutz, der essentiell zum Aufrechterhalten dieser Dienste ist und auch ökonomisch dementsprechend honoriert werden soll.

Öffentlicher Dienst


Zusammenfassung: Einvernehmensprotokoll zum BÜKV

Voraussetzung sind verschiedene Bestimmungen, Maßnahmen und Rundschreiben von Staat und Land zur Bekämpfung des Coronavirus, sowie der geltende Bereichsübergreifende Kollektivvertrag in Südtirol. Sie sehen vor, dass Smart-Working zur gegebenen Zeit die normale Arbeitsform ist.
Dazu ergibt sich folgende Vereinbarung:
1. Kommunikation und Gespräch zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Gewerkschaften zum Schutz des Personals wird verstärkt.
2. Smart-Working ist die normale Arbeitsform und ist anzuwenden, auch für Fort- und Weiterbildung.
3. Die Körperschaften fördern deren Nutzung. Die Entscheidungen dazu treffen die jeweiligen Verantwortungsträger in den Körperschaften.
4. Sie legen die Tätigkeiten fest, die direkt am Arbeitsplatz auszuführen sind.
5. Die Tätigkeiten vor Ort und in Smart-Working werden in Turnusse eingeteilt und abwechselnd ausgeführt. Eingang und Ausgang werden so organisiert, dass Kontakte möglichst vermieden werden.
6. Die Verwaltungen gewährleisten Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
7. Bediensteten, welche keine Möglichkeiten zum Smart-Working haben, die alle möglichen Online-Weiterbildungsangebote durchgeführt haben und die nicht am Arbeitsplatz Dienst leisten, werden folgende Abwesenheitsregelungen in der angeführten Reihenfolge angerechnet: (Die Inanspruchnahme von Sonderelternzeit und Zusatztagen lt. Gesetz 104/92 Art. 3 Abs. 3 werden gewährleistet).
2019 angereifter, nicht genossener Urlaub
2019 nicht genossener Zeitausgleich,bzw. nicht ausbezahlte Überstunden
Angereifter Urlaub Jänner bis März 2020
Zeitausgleich Überstunden Jänner bis März 2020
Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen (fünf Tage, auch in Halbtagen)
Negatives Zeitkonto von höchstens zwei Wochen, entstanden durch Abwesenheiten durch den Covid-19-Notstand. Diese zwei Wochen müssen ab dem Ende des Notstandes innerhalb 2021 eingebracht werden. Zu berücksichtigen sind dabei die dienstlichen Erfordernisse und die persönlichen Notwendigkeiten des betroffenen Personals.
Freistellung vom Dienst gemäß Art. 87, Abs. 3 Ges.dekr. Nr. 18/2020 für das Personal, das gezwungenermaßen abwesend sein muss.
Die außerordentliche Elternzeit wird in Arbeitstagen berechnet.
8. Die Bediensteten können freiwillig auch in anderen Körperschaften des BÜKV Dienst leisten.
9. Bedienstete können an einem anderen Dienstsitz der eigenen Körperschaft eingesetzt werden oder freiwillig in einer anderen Körperschaft im selben Bereich arbeiten.
10. Personal, das in den Punkt 7 g fällt, kann angewiesen werden, Dienst in einem anderen Sitz zu leisten oder freiwillig in einer anderen Körperschaft zu arbeiten, immer in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand Covid 19.
11. Das Personal hat das Recht auf einen durchgehenden Urlaub von zwei Wochen bei Urlaubsplanung, auch wenn die Urlaubstage noch nicht angereift sind.
12. Falls es nicht gelingt die Fehlzeit (zwei Wochen) einzubringen, wird der entsprechende Betrag bei Dienstaustritt vom Lohnguthaben abgezogen.
13. Öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften eröffnen in Kürze Verhandlungen über eine zusätzliche wirtschaftliche Anerkennung für das Personal, welches besonders im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt war.
14. Die Regelung der Mehrstunden für das Personal im Gesundheitsdienst ist garantiert.
15. Die Unterzeichner dieses Protokolls können sich, um die korrekte und einheitliche Anwendung des Einvernehmensprotokolls zu gewährleisten, an eine zentrale Anlaufstelle bei der Personalabteilung der Landesverwaltung wenden.