Dienstleistungen des ASGB

Rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten

Der Zuschuss ist ein Beitrag auf die Rentenversicherung für die Zeiträume, in denen keine sozialversicherte Tätigkeit ausgeübt wird, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Auch in diesem Falle gilt: Vollzeitangestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss. Der Zuschuss von maximal 3.500 Euro jährlich wird zur Abdeckung der freiwilligen Beitragsleistung gewährt, zum Erreichen der Mindestvoraussetzungen der Alters- oder Dienstaltersrente.
Voraussetzungen auf Seiten der pflegebedürftigen Person: diese muss entweder verwandt bis zum 4. Grad sein oder verschwägert bis zum 2. Grad, bzw. Verwandte bis zum 2. Grad der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten und Anspruch auf das Begleitgeld sowie das Pflegegeld haben. Für weitere Informationen stehen euch gerne die Mitarbeiter des Patronates SBR des ASGB zur Verfügung.

Dienstleistungen des ASGB

Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten

Den Zuschuss können alle erhalten, die freiwillige Beiträge an die eigene Pensionskasse eingezahlt haben und während dieser Zeit einen unbezahlten Wartestand ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung genießen.
Ausnahme: Angestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss. Der Zuschuss wird für den Zeitraum von zwölf Monaten des Arbeitsausstandes gewährt, der auf den Elternurlaub folgt und der Arbeitsausstand muss innerhalb der drei ersten Lebensjahre des Kindes oder der Adoption/Anvertrauung beansprucht werden.
Der Beitrag wird in Höhe des eintrichteten freiwilligen Betrages gewährt, jedoch höchstens 3.500 Euro.
Wenn innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes die Arbeitstätigkeit in Form einer Teilzeitarbeit aufgenommen wird und der restliche Teil der Sozialversicherung durch freiwillige Weiterversicherung abgedeckt wird, kann der Zuschuss der Region maximal 1.750 Euro jährlich betragen.