Landesbedienstete

Stellungnahme, Vorschläge und offene Fragen zum Gesetzesentwurf Bildungssystem des Landes

Nach eingehender Auseinandersetzung mit den verschiedenen Fachgruppen in unserer Gewerkschaftsorganisation sind wir zu folgendem Ergebnis über den Gesetzesentwurf des Bildungssystems des Landes gekommen. Grundsätzlich möchten wir festhalten, dass wir es gut finden, dass alle Bildungseinrichtungen vom Kindergarten bis zur Oberschule und auch die Berufsschulen in einem Gesetz über das gesamte Bildungssystem im Land Südtirol vereint werden und somit ein deutliches Zeichen über die Gleichwertigkeit derselben gesetzt wird.
Es ist uns nicht ganz klar, ob auch die Landesfachschulen der Abteilung 22 Land-, Forst- und Hauswirtschaft mit den Berufsschulen erfasst werden, denn natürlich müssten in Anbetracht eines gemeinsamen Schulvertrages bzw. eines Übergangsvertrages der Landesschulen diese Schulen auch in das Gesetz mit aufgenommen werden.
Es fehlen gänzlich die Anpassungen der Berufsschulen an das Autonomiegesetz der Schulen vom 29. Juni 2000 Nr. 21 so wie es für den Kindergartenbereich gemacht worden ist. Deshalb taucht für uns die Frage auf, „gilt das Bildungsgesetz für die Berufsschule nur in den erwähnten Artikeln und möchte man auch nicht, dass das Autonomiegesetz für die Berufsschulen angewandt wird?" Das wäre sicher nicht gut, denn einerseits versuchen die Berufsschulen sich an den Qualitätsstandard der Staatsschulen anzupassen, andererseits fehlt aber die Einbindung der Lehrer in dieses System, was durch den Beirat der Evaluation garantiert wird. Genauso sitzen im Landesschulbeirat keine gewählten Vertreter der Berufsschule, der Schulkalender für die Berufsschule wird ohne Absprache mit den Lehrern von der Landesregierung festgelegt. Eine Umsetzung von Autonomie setzt auch demokratische Grundregeln im Sinne von Mitspracherecht von allen Beteiligten voraus.
Kritische Anmerkungen, Vorschläge und Abänderungen möchten wir zu folgenden Artikeln machen:
Artikel 1
Absatz 5 sieht vor: „die Landesrichtlinien können für die Schulen der drei Sprachgruppen eine differenzierte pädagogische Entscheidung vorsehen", was die Gefahr in sich bergen könnte, dass sich die Schulen unterschiedlich nach Sprachgruppen entwickeln und der alte Grundsatz „je besser wir trennen, desto besser verstehen wir uns" die besorgniserregende Entwicklung der Jugendlichen ins rechte politische Lager negativ unterstützt. Daher schlagen wir vor, diese differenzierte pädagogische Entscheidung nicht an die Sprachgruppe, sondern sie an die Autonomie der einzelnen Schulen zu binden. Dieselbe Anwendung sollte auch beim Portfolio gelten, wobei deren Einführung in den Berufsschulen und in den Kindergärten uns nicht als zielführend erscheint. Das Portfolio als wertvolles didaktisches Werkzeug kann nur funktionieren, wenn es von den pädagogischen Fach- und Lehrkräften und im Sinne der didaktischen Autonomie mitgetragen wird.
Artikel 2
Absatz 1 setzt im Zusammenhang des Kindergartens nur ein Bildungsrecht fest, was sicher ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist. Von Bildungspflicht spricht man aber erst ab der ersten Klasse der Grundschule. Es wäre wünschenswert, rechtlich abklären zu lassen, ob das Land Südtirol durch seine primäre Zuständigkeit für den Kindergarten ein Jahr verpflichtenden Besuch einführen könnte. Damit könnte man sicherlich eine vollständige Gleichstellung bzw. Gleichwertung des Kindergartens in unserer Gesellschaft mit den übrigen Bildungsinstitutionen erreichen. Aber auch eine konkrete Umsetzung des Artikels 1 im Sinne der Bildungschancengleichheit für alle Kinder könnte damit erreicht werden und somit scheint diese Pflicht des Kindergartenbesuchs zumindest ein Jahr vor der Einschulung angemessen zu sein.
Artikel 4
Regelt die Errichtung einer Landesdatenbank der Schüler und Schülerinnen, um eine Kontrolle bei der Erfüllung des Bildungsrechts und der Bildungspflicht durchführen zu können. Bekanntlich ist die Errichtung einer solchen Datenbank finanziell sehr aufwendig, wobei der Datenschutz vor Missbrauch schützen sollte. Tatsache ist, dass durch solche Datenbanken die Bevölkerung immer mehr einer Kontrolle ausgesetzt ist und der Datenschutz einen Missbrauch durch technisches oder auch menschliches Versagen nicht immer verhindern kann. Wir fragen uns, ob diese finanzielle Ressource nicht effizienter innerhalb dieses Gesetztes eingesetzt werden könnte, so dass z.B. die Höchstanzahl der Schüler pro Klasse je nach Schultyp festgeschrieben werden, welche vollkommen fehlt und somit die Umsetzung der hier festgelegten Qualitätsstandards auch erreicht werden können.
Artikel 5
Sieht die Förderung und Finanzierung von zusätzlichen Bildungsangeboten während der Unterbrechung der Bildungstätigkeit vor, wobei das Recht des Kindes auf Erholung und Ferien von Kindergarten und Schule in diesem Zusammenhang auch festgeschrieben werden sollte. Aus diesem Grund braucht es für die Umsetzung dieses Artikels eine Durchführungsverordnung, so dass mit klaren Kriterien diese zusätzlichen Bildungsangebote mit Feriencharakter geregelt werden.
Artikel 6
Beschreibt die Ziele des Kindergartens, die sehr hochgesteckt sind und nur mit einer effektiven Umsetzung des Artikels 10 Absatz 2 auch durchführbar sind. Im Absatz 1 wird die primäre Erziehungsverantwortung der Eltern angesprochen, die auf jeden Fall respektiert werden muss. Außerdem wird das Recht auf Kindergartenbesuch festgeschrieben. Rechte sind bekanntlich auch an Pflichten gekoppelt. Es fehlt aber ein Bezug zu den Pflichten der Eltern, welche bei Einschreibung eines Kindes in den Kindergarten, wenn auch freiwillig, trotzdem dafür sorgen müssen, eine Regelmäßigkeit des Besuches zu garantieren. Es fehlt auch ein Hinweis, wie sich Eltern verhalten sollten, falls das Kind an einer Infektionskrankheit erkrankt. Besteht weiterhin eine Meldepflicht? Daher sollten die Rechte und Pflichten der Eltern deutlicher formuliert werden.
In den weiteren Absätzen wird an Kindern mit Benachteiligung oder Beeinträchtigungen gedacht, sowie wird die Begleitung und Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund durch den Einsatz von Personal mit den erforderlichen sprachlichen und kulturellen Kompetenzen gewährleistet. Welche besondere Fördermaßnahme wird aber Kindern mit zweisprachigem Familienhintergrund in dieser sehr sensiblen Entwicklungsphase für den Erwerb der Sprachkompetenzen zugesichert? Wir wissen alle, dass in Bozen und im Unterland viele Kinder mit großen sprachlichen Problemen den Kindergarten besuchen, weil Eltern von ihrer primären Erziehungsverantwortung Gebrauch machen und ihr Kind in einem Kindergarten einschreiben, welcher nicht immer der Hauptsprache in der Familie entspricht und die Kinder daher eine besondere sprachliche Förderung brauchen. Wir hoffen, dass diese langjährige Realität nicht weiterhin politisch ignoriert wird, sondern dass solche Kindergärten jede nötige Unterstützung erhalten, damit sie den hohen Ansprüchen dieses Gesetzesentwurfes gerecht werden können. Daher schlagen wir vor, den Absatz 4 mit Kindern in sprachlichen Sondersituationen zu ergänzen.
Im Absatz 5 geht es um die aktive Zusammenarbeit mit den Familien, der noch einmal verstärkt wird mit der Einbindung der Familien in die Dokumentation des Bildungsprozesses. Dies scheint ein deutlicher Einschnitt in die didaktische Autonomie zu sein. Außerdem ist der Ausdruck „Personalisierung der Bildungstätigkeit" unklar und in der Fachsprache eher unbekannt. Daher schlagen wir vor, es dabei zu belassen, dass der Kindergarten für die Individualisierung der Bildungstätigkeit in einem Prozess der Sozialisierung sorgt. Der wichtige Aspekt der sozialen Erziehung scheint ansonsten nirgendwo auf. Für die Dokumentation der Individualisierung der Bildungstätigkeit braucht es zeitliche Ressourcen für das pädagogische Fachpersonal, die es heute bei einer 35 Stundenwoche pädagogischer Arbeit am Kind einfach nicht gibt. Aus diesem Grund sprechen wir uns gegen eine solche Dokumentation aus, außer es gelingt, in diesem Gesetz den politischen Willen über eine Reduzierung der pädagogischen Arbeit am Kind zu verankern. Absatz 6 scheint eine Wiederholung des Grundsatzes im Absatz 1 zu sein und kann daher sicher gelöscht werden.
Artikel 7
Spricht von den Landesrichtlinien für die Bildungstätigkeit im Kindergarten, welche nach Anhörung des Landesschulbeirates von der Landesregierung festgelegt werden. Sicherlich muss gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Gesetzesentwurfes auch das Landesgesetz über den Landesschulbeirat abgeändert werden, so dass die heutige unausgewogene Vertretung in Kindergarten und Berufsschule mit einer gerechteren Sitzverteilung für die einzelnen und unterschiedlichen Bildungseinrichtungen ausgestattet wird. Auch eine größere Kompetenzausstattung des Landesschulbeirates wäre wünschenswert. Weiters ist für uns sonderbar, dass die Landesregierung zusätzlich zur Festlegung der Richtlinien für die Bildungstätigkeit auch noch die Kriterien für die Dokumentation der Lern- und Bildungswege zuständig ist. Wir schlagen daher folgenden Text vor: Die Landesregierung legt, nach Anhörung des Landesschulrates und unter Beachtung des Bildungsplanes die Richtlinien für die Bildungstätigkeit im Kindergarten fest.
Absatz 2 und 3 – Erarbeitung von Leitbildern ist ein Auslaufmodell, daher schlagen wir vor, dass das Leitbild mit einem pädagogischen Rahmen ersetzt wird. Schon im Artikel 6 Absatz 5 wird die aktive Zusammenarbeit mit den Familien und Informationspflicht verankert, so dass es nicht notwendig ist, dies noch einmal in Zusammenhang der jährlichen Vorstellung der eigenen Konzeption zu bringen. Daher schlagen wir die entsprechende Kürzung dieses Satzes vor.
Artikel 8
Absatz 1 regelt die Autonomie der Kindergartensprengel nach den Grundsätzen des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000 Nr. 12, was sicher lobenswert ist. Im Absatz 2 fehlt aber ein wesentlicher Teil des Artikels 13 laut obgenannten Gesetzes, und zwar die darin enthaltende Übergangsbestimmung vom Absatz 1. Daher schlagen wir vor, den Absatz 2 mit folgenden Wortlaut zu ergänzen: Der Rang einer Führungskraft wird auf jeden Fall mit Wirkung des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannt. Die Artikel 16 laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000 Nr. 12 regelt das Evaluationssystem ausreichend und könnte daher problemlos auch für die Kindergärten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 übernommen werden. Daher braucht es den Absatz 5 nicht und wir schlagen vor, ihn ersatzlos zu streichen.
Artikel 9
Regelt den Verteilungsplan der Kindergartensprengel, wobei eine optimale Größe erreicht werden sollte. Entsprechen bzw. übersteigen die heutigen Kindergartendirektionen nicht diese optimalen Größen? Was versteht man konkret unter dieser Bezeichnung optimale Größe? Wird sie nach der besuchenden Kinderzahl bemessen, nach den Bediensteten, nach Räumlichkeiten oder nach Abteilungen? Was passiert konkret bei der Umsetzung dieses Artikels mit den heutigen Kindergartendirektionen? Werden sie verkleinert, vergrößert oder gar aufgelöst? Dieser Artikel birgt großen Sprengstoff in sich für große Veränderungen, welche man sehr behutsam und unter Einbeziehung des betroffenen Personals umsetzen sollte, wobei den Direktoren der Kindergartensprengel ein Mitspracherecht eingeräumt werden sollte. Sehr skeptisch stehen wir einer Eingliederung der Kindergärten in die Grundschulsprengel gegenüber. Der Kindergarten ist sicher eine geschlossene Welt, welche heute eine vorbildliche pädagogische Qualität aufzeigt. Dies ist sicher auch auf eine intensive Auseinandersetzung im pädagogischen Bereich innerhalb der Direktionen zurückzuführen, wo das Wohlergehen des Kindes im Mittelpunkt steht. Was passiert in Zukunft nun mit Kindergärten, die nicht mehr dieser Welt angehören, wer garantiert für ihre Qualität und Weiterentwicklung? Außerdem führt dies sicher auch zu einer Auflösung der Identifikation des Personals mit dieser besonderen Welt im Kindergarten, wo das Spiel des Kindes als kindgemäßes Lernen akzeptiert und gefördert wird. Gehen wir in Richtung Verschulung des Kindergartens? Ist das der Preis der bezahlt werden muss, wenn Kindergarten endlich als Bildungsinstitution anerkannt wird?
Artikel 10 - Absatz 1 - auf Grund der vorhergehenden Argumentation schlagen wir vor, dass die Zuteilung der Kindergärten vorrangig an die Kindergartensprengel erfolgen sollte. Die Angliederung an Schulsprengel sollte auf jeden Fall die Ausnahme sein.
Absatz 2 - die Reduzierung der Kinderzahl pro Abteilung ist sicher sehr begrüßenswert, trotzdem scheint es uns utopisch zu sein, dafür die Zustimmung der Gemeinden zu erhalten, welche Jahr für Jahr mit den Verhandlungen mit der Landesregierung um die Beiträge der Führungskosten der Kindergärten unzufriedener sind. Eine finanzielle Absicherung der Führungskosten für die Gemeinden ist daher sicher angebracht, so dass dieser Absatz auch eine reale Chance hat, konkret Anwendung zu finden. Wir schlagen weiteres vor, das die im Absatz 3 vorgesehenen Zuweisung des Personals für Abteilungen mit verlängerter Öffnungszeit dahingehend abgeändert wird, dass die Nachmittagsgruppen mit verlängertem Stundenplan als eigene Abteilung gewertet wird. Für Absatz 4 sollte für die Kindergärtnerin/Kindergärtner mit Koordinierungsaufgaben mit der Freistellung von der Bildungstätigkeit als Kindergärtnerin/Kindergärtner ergänzt werden. Im Landesgesetz vom 29. Juni 2000 Nr. 12 regelt der Artikel 15 das Plansoll der Schulen. Unser Vorschlag ist, einen Bezug zu diesem Artikel herbeizuführen und ihn auch für das Kindergartenpersonal zu aktivieren oder zumindest eine Anhörung der Gewerkschaften vor der Festlegung des Plansolls durch die Landesregierung vorzusehen. Die im Absatz 8 vorgesehene Schließung eines Kindergartens bei weniger als 12 eingeschriebenen Kindern für mindestens zwei aufeinander folgende Jahre sollte mit Alternativen wie die Übernahme von Beförderungsdiensten für die Kinder ergänzt werden. Ansonsten sollte dieser Artikel unbedingt abgeändert werden und die Kinderzahl auf zehn gesenkt werden.
Artikel 11
Unerklärlich und gänzlich unbekannt ist uns ein Komitee zur Dienstbewertung der Kindergärtnerinnen sowie der Pädagogischen Mitarbeiterinnen. Sind die Bewertungen des Personals nicht den Führungskräften vorbehalten, was mit der Übernahme des Autonomiegesetzes der Schulen für die Kindergärten noch verstärkt? Wir schlagen eine Streichung dieses Komitees vor.
Artikel 12
Wie schon erwähnt, wünschen wir uns für die Finanzierung der Kindergärten eine gesetzliche Absicherung für die Gemeinden, damit die jährlichen Streitigkeiten wegen unzufriedener Vereinbarung zwischen Land und Gemeinden endlich aufhören.
Artikel 13
Die Einführung der Evaluation der Kindergärten ist im Sinne der Gleichbehandlung und Qualitätsbemessung aller Bildungseinrichtungen sicher zielführend, trotzdem haben wir große Bedenken. Schon die Dokumentation der Lern- und Bildungswege ist für das Personal eine große Herausforderung, welche nur zur bewältigen ist, wenn im Zuge der Umsetzung dieses Gesetzes eine starke Reduzierung der pädagogischen Arbeit für das Personal auf dem Verhandlungsweg erreicht wird. Die Evaluation der Kindergärten ist vollkommen neu und setzt wiederum große zeitliche Ressourcen von Seiten des Personals voraus. Besteht überhaupt ein konkreter politischer Wille, die Bildungstätigkeit des Kindergartens auch nur annähernd an die Bildungstätigkeit der Grundschule anzupassen? Dieser politische Wille muss in diesem Gesetz verankert werden, ansonsten kann es nicht umgesetzt werden. Daher können wir uns für diesen Artikel nur dann aussprechen, falls ein Artikel über diesen politischen Willen eingefügt wird.
Artikel 14 - wir sprechen uns gegen die Einführung eines Jahrestundenkontingents des Kindergartens aus, da ein Bezug zum Artikel 19 gemäß Landesgesetz vom 29. Juni 2000 Nr. 12 fehlt. Nur falls dieser Bezug klar und deutlich hergestellt wird und damit die Öffnung des Kindergartens auf eine Fünftagewoche eingeschränkt wird und weiterhin der Schulkalender auch für den Kindergarten gilt, können wir diesem Artikel zustimmen.

Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Der neue Vorstand der Rentnergewerkschaft stellt sich vor

Landesobmann Adolf Buratti
Jahrgang 1932- Bozen,
vormals Bediensteter bei der Südtiroler Sparkasse AG
Landesobmann-Stellvertreter Wilhelmine Matscher Wwe. Tschenett
Jahrgang 1941 - Gossensass,
vormals Objektleiterin Reinigungsdienst Krankenhaus Sterzing und Brixen
Landesobmann - Stellvertreter Josef Gruber
Jahrgang 1940 - St.Jakob/Leifers,
vormals Bediensteter bei Iveco (Metaller)
Bezirk Bozen
Adolf Buratti Landesobmann
Josef Gruber Landesobmann-Stellvertreter
Salvator Nicolussi
Jahrgang 1930 - Bozen
vormals Beamter bei NISF/INPS, dann freier Mitarbeiter beim Sozialen Beratungsring (Patronat des ASGB)
Alois Obkircher
Jahrgang 1937- Bozen
vormals Mannschaftsführer für Elektroinstallationen, Kabinenbau und Freileitung bei den Etschwerken der Städte Bozen und Meran
Arthur Stoffella
Jahrgang 1937 - Bozen
vormals Archivar bei Athesia
Bezirk Meran
Alfred Egger
Jahrgang 1937 - Meran
vormals Koordinator Straßenbeleuchtung bei den Etschwerken der Städte Bozen und Meran
A. Günther Schnitzer
Jahrgang 1938 - Meran
vormals Mannschaftsführer für Kabinenbau bei den Etschwerken der Städte Bozen und Meran
Alfons Müller
Jahrgang 1943 - Marling
vormals Bediensteter bei Wasserwerk Stadtgemeinde Meran
Bezirk Bruneck
Paul Peter Beikircher
Jahrgang 1945 - St.Georgen/Bruneck
vormals Bäcker, zuletzt bei Harrasser in St.Georgen
Josef Mair
Jahrgang 1928 - Gais
vormals Mitarbeiter der Firma Birfield (Metaller)
Josef Oberlechner
Jahrgang 1931 - Sand in Taufers
vormals Mitarbeiter der Firma Bound Brook
Max Mitterhofer
Jahrgang 1947 - Stegen/Bruneck
vormals Mitarbeiter der Firma Birfield (Metaller)
Ambros Steurer
Jahrgang 1944 - Olang
vormals ENEL-Angestellter
Bezirk Brixen
Stefanie Jörg
Jahrgang 1943 - Brixen
Hausfrau
Michael Meier
Jahrgang 1937 - Feldthurns
vormals Mitarbeiter der FirmaDurst (Fototechnik)
Bezirk Vinschgau
Leo Tumler
Jahrgang 1934 - Schlanders
vormals Bediensteter im Krankenhaus Schlanders
Bezirk Unterland
Alfred Parteli
Jahrgang 1943 - Kurtatsch
vormals Mitarbeiter der Kellereigenossenschaft Kurtatsch
Bezirk Wipptal
Landesobmann-Stellvertreter Wilhelmine Matscher Wwe. Tschenett
Bezirk Brixen
Siegfried Craffonara
Jahrgang 1939 - St.Vigil in Enneberg
vormals Mitarbeiter der Tischlerei Ties August
Unsere Vorstandsmitglieder haben aus ihrer langjährigen Mitgliedschaft beim ASGB erkannt, dass auch die Rentnerinnen und Rentner in der heutigen Gesellschaft einen Partner brauchen, der deren Interessen und Anliegen stark und nachhaltig verteidigt.
Deshalb wollen sie aufgrund ihres ehrenamtlichen Dienstes bei der Rentnergewerkschaft auch Ansprechpartner für die Seniorinnen und Senioren in den einzelnen Bezirken Südtirols sein.