Haushalt

Neuer Kollektivvertrag für die Beschäftigten im Haushalt

Am 13. Februar 2007 wurde für die Beschäftigten im Haushalt der neue Kollektivvertrag, gültig vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2011 abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden für die Beschäftigten einige Neuerungen eingeführt, die wir hier kurz zusammenfassen:
Die Aufnahme von Beschäftigten erfolgt schriftlich mittels Arbeitsvertrag der folgende Elemente beinhalten soll: Eintrittsdatum, Probezeit, in der häuslichen Gemeinschaft lebende Beschäftigte, Arbeitszeit und Aufteilung derselben, zusätzlicher halber Ruhetag zum sonntäglichen Ruhetag sowie die vereinbarte Entlohnung.
Aufenthaltsgenehmigung
Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitszwecke ist der Abschluss eines Aufenthaltsvertrages für abhängig Beschäftigte zwischen einem italienischen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aus einem Nicht EU Staat.
Ein solcher Vertrag muss die Absicherung zur Gewährung einer Unterkunft sowie die Verpflichtung der Übernahme der Reisespesen für den Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers beinhalten.
Probezeit
Die Probezeit muss schriftlich vereinbart werden und beträgt für die niedrigen Kategorien acht und für die höheren Kategorien 30 effektive Arbeitstage.
Wöchentlicher Ruhetag
Die wöchentliche Ruhezeit beträgt 36 Stunden, davon müssen 24 Stunden auf den Sonntag fallen; die restlichen 12 Stunden werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.
Arbeitszeit
die Arbeitszeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und darf höchstens zehn Stunden täglich (nicht aufeinanderfolgend) bzw. 54 Stunden wöchentlich für in Familiengemeinschaft lebende Beschäftigte, betragen. Für nicht in Familiengemeinschaft lebende Arbeitnehmer beträgt die Arbeitszeit höchstens acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich aufgeteilt auf fünf oder sechs Tage die Woche.
Überstunden
Von Seiten des Arbeitgebers können Überstunden, sei es bei Tag als auch bei Nacht, verlangt werden, die dann folgendermaßen vergütet werden müssen:
- Überstunden (zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) 25 Prozent Zuschlag
- Nachtüberstunden (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) 50 Prozent Zuschlag
- Feiertagsüberstunden 60 Prozent Zuschlag
Urlaub
Für jedes Dienstjahr sieht der Kollektivvertrag einen Mindesturlaub von 26 Arbeitstagen (von Montag bis Samstag) vor. Das Recht auf Urlaub ist ein unabdingbares Recht. Während des Urlaubes hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die normale Vergütung zuzüglich des eventuellen Gegenwertes für Unterkunft und Verpflegung.
Ausländische Arbeitnehmer können bei Bedarf ihren zustehenden Urlaub von zwei Jahren zusammenlegen.
Mutterschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anrecht auf die Arbeitsplatzerhaltung und können, wenn die Voraussetzungen bestehen direkt beim NISF/INPS um das Mutterschaftsgeld ansuchen.
Krankheit
Im Falle von Krankheit zahlt das NISF/INPS kein Krankengeld aus. Lediglich der Arbeitgeber ist verpflichtet Krankengeld im folgendem Ausmaß auszuzahlen:
- 50 % der Entlohnung vom 1. bis zum 3. Krankheitstag
- 100 % der Entlohnung ab dem 4. Krankheitstag
und zwar für höchstens
- 8 Tage, bei einer Dienstzeit von bis zu sechs Monaten;
- 10 Tage, bei einer Dienstzeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren;
- 15 Tage, bei einer Dienstzeit von über zwei Jahren.
Der betreffende Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Krankenschein zukommen lassen, der innerhalb des nächsten Tages ausgestellt werden muss. Arbeitnehmer, die während des Arbeitsverhältnisses Unterkunft und Verpflegung genießen, erhalten den Gegenwert dafür auch während des Krankenstandes, sofern sie während dieser Zeit nicht in der Familiengemeinschaft leben.
Unfall
Ein eventueller Arbeitsunfall muss beim INAIL angezeigt werden. Die ersten drei Krankentage werden vom Arbeitgeber vergütet. Ab dem 4. Krankheitstag wird das Unfallgeld vom INAIL ausbezahlt.
Einstufung und Entlohnung
Die Entlohnung setzt sich zusammen aus dem kollektivvertraglichen Mindestlohn, den Dienstalterszulagen (vier Prozent des Mindestlohnes alle zwei Jahre beim selben Arbeitgeber), aus den freiwilligen Zulagen sowie aus dem Gegenwert für Unterkunft und Verpflegung.
Bei den Einstufungen hat es eine generelle Überholung gegeben. So gehen die neuen Einstufungen von der Gruppe A, den „einfachen Mitarbeitern", bis zur Gruppe D Super, der höchsten Kategorie, in der die „Ausgebildeten Betreuer für pflegebedürftige Personen" eingestuft werden.
Insgesamt sind also acht Lohnstufen anzuwenden.
A Mitarbeiter mit weniger als 12 Monaten Dienstzeit. Keine fachliche Qualifikation erforderlich.
A Super Mitarbeiter für die ausschließliche Begleitung von Personen oder Babysitter
B Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung für die Durchführung einfacher Arbeiten
B Super Begleitpersonen für selbstständige Familienangehörigen, die zusätzliche Putzarbeiten übernehmen;
C Arbeitnehmer, welche bestimmte Aufgaben im Familienbereich in voller Autonomie wahrnehmen und entsprechende Berufskenntnisse und Qualifikationen besitzen (Kindermädchen, Fahrer u.Ä.);
C Super Assistenz und Begleitung von pflegebedürftigen Personen und zusätzliche Putzdienste;
D Ausgebildete Arbeitnehmer mit Diplom des Staates und anerkannter öffentlicher Körperschaften – sie übernehmen Aufgaben in voller Autonomie und haben Entscheidungsbefugnis;
D Super Ausgebildete Assistenz für pflegebedürftige Personen im Haushalt
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne sind folgende:
13. Monatslohn
Unabhängig von der geleisteten täglichen oder wöchentlichen Stundenzahl, steht den Arbeitnehmern im Haushalt ein 13. Monatslohn zu, der im Dezember ausbezahlt wird.
Abfertigung
Am Ende des Arbeitsverhältnisses steht den Arbeitnehmern eine Abfertigung zu. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wird dem Arbeitnehmer der Gegenwert für den entsprechenden Zeitraum in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber muss bei Nichteinhaltung, die fehlende Kündigungsfrist ausbezahlen.
Die Anmeldung beim NISF/INPS
Gleichzeitig mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber beim Fürsorgeinstitut NISF/INPS die Anmeldung des Arbeitnehmers mit dem Mod. LD09 vornehmen. Beim NISF/INPS wird eine Versicherungsposition eröffnet und der Arbeitgeber erhält die Einzahlungsscheine für die Beitragszahlung. Die Beiträge richtigen sich nach dem bezahlten Stundenlohn und betragen seit dem 1. Jänner 2007 zwischen 0,92 und 1,27 Euro pro Stunde. Die Beiträge werden nach Trimester eingezahlt und zwar für das 1. Trimester innerhalb 10. April, für das 2. innerhalb 10. Juli, für das 3. innerhalb 10. Oktober und für das 4. Trimester innerhalb 10. Jänner des darauffolgenden Jahres. Als Bestätigung erhält der Arbeitnehmer einen Abschnitt des Einzahlungsscheines.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die vom Arbeitnehmer erhaltenen Bezüge sind noch nicht besteuert. Der Arbeitnehmer muss deshalb im Zeitraum Juni – Juli prüfen, ob er verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzufassen oder nicht. Falls er verpflichtet ist eine Steuererklärung zu machen, muss er ein UNICO abfassen, da Beschäftigte im Haushalt kein Formblatt 730 ausfüllen können.
Steuerliche Vorteile für den Arbeitgeber
Arbeitgeber von Haushaltsbeschäftigten können die Sozialbeiträge ihrer Mitarbeiter bis zu einem Höchstbetrag von 1.549,37 Euro von ihrem besteuerbaren Einkommen abziehen.

Metall

Eine Arbeitnehmerversammlung ... können wir uns auf keinen Fall leisten!

Wie in manchen Südtiroler Betrieben die Gewerkschaftsarbeit heute immer noch gesehen und ... mit Füßen getreten wird, wollen wir den Mitgliedern nicht vorenthalten. Nachstehend ist eine Kostprobe zu finden.Die kursiv geschriebenen Texte (vom Management des betroffenen Betriebes) haben wir „fehlergetreu" übernommen.
Rechtzeitig wird im besagten Betrieb, für neun Tage später, eine Gewerkschaftsversammlung angekündigt; von 7.30 bis 9.00 Uhr wird über die neuen Bestimmungen zur Abfertigungs- und Zusatzrentenreform gesprochen, hat der ASGB mitgeteilt.
Kurz darauf ließ das Management des Betriebes, Dipl. Ing. N.N., mit einer Fax-Mitteilung wissen, ich werde den von Ihnen vorgeschlagenen Termin mit dem Werkstattleiter besprechen und klären ob wir aufgrund der Montageplanung an diesem Tag eine Versammlung abhalten können. Ich werde Sie dann umgehend über einen möglichen alternativen Termin und Zeitpunkt in Kenntnis setzen, falls dies aus betrieblicher Sicht notwendig erscheint.
Am nächsten Tag schickt dann das Management die prinzipielle Zusage für den vorgeschlagenen Termin, allerdings ist es aus betrieblicher Sicht zwingend erforderlich den Zeitpunkt auf 16.30 - 18.00 Uhr zu verlegen. Die Zeit, die über die normale Arbeitszeit hinausgeht, werden wir den Mitarbeitern als normale Arbeitszeit natürlich anerkennen und entsprechend ausbezahlen. Bitte schicken sie mir Ihr Ankündigungsschreiben mit der geänderten Veranstaltungszeit noch einmal neu oder ich kann, wenn es Ihnen zu viele Umstände macht, auch selber ein Ankündigungsschreiben verfassen.
Die Gewerkschaftsversammlung, die für 7.30 bis 9.00 Uhr angekündigt ist, wird nicht auf die Zeit von 16.30 bis 18.00 Uhr verschoben, antwortet der ASGB-Metall dem Betrieb, da die Versammlungen während der normalen Arbeitszeit vorgesehen sind, und uns bekannt ist, dass in Ihrem Betrieb die tägliche normale Arbeitszeit um 17.00 Uhr endet; am genannten Tag nachmittags haben wir zudem anderweitige Verpflichtungen.
Das Management des Betriebes, gezeichnet vom Dipl. Ing., bekräftigt nun, um die Entscheidung der Firma, die Arbeitnehmerversammlung auf einen Termin am späten Nachmittag zu verlegen, verstehen zu können, muss ich Ihnen vielleicht kurz den Zusammenhang erläutern und schickt dem Landessekretär des ASGB-Metall, Serafin Pramsohler, folgende Begründung:
Wenn wir auf einer Baustelle zu arbeiten haben, und dies kommt praktisch täglich vor, denn damit verdienen wir alle hier unser Geld, dann wird um 7.30 Uhr soweit der LKW von den Mitarbeitern beladen, damit für den Tag das entsprechende Material zur Verfügung steht. Dies dauert vielleicht 30 Minuten. Dann kommt die Anfahrt zur Baustelle dazu. Je nach dem können dies, wie aktuell der Fall ist, weitere 60 Minuten sein. Somit beginnt die effektive Arbeit auf der Baustelle um 9.00 Uhr. Das gleich gilt umgekehrt am Abend, d.h. dass die Mitarbeiter die Baustelle um spätestens 15.30 Uhr verlassen müssen, damit sie rechtzeitig um 17.00 Uhr nach Hause gehen können. Somit bleiben noch fünf Stunden, von denen wir noch eine Stunde Mittagspause und insgesamt 30 Minuten für weitere Pausen abziehen müssen. Somit bleiben für die eigentliche Tätigkeit auf der Baustelle noch 3,5 Stunden. Sie können daran gut erkennen, dass eine Versammlung um 07.30 Uhr die mit 1,5 Stunden angesetzt ist nur mehr eine effektive Arbeitszeit auf der Baustelle von zwei Stunden lassen würde und das kann sich natürlich nicht mehr rechnen. In jedem Fall bedeutet eine Arbeitnehmerversammlung zu den von Ihnen vorgeschlagenen Zeiten, dass wir auf den Baustellen einen Tag verlieren, was wir uns auf keinen Fall leisten können. Die Situation bei den Terminen auf den Baustellen sind Ihnen ja sicherlich bestens bekannt.
Wir bleiben deswegen bei unserem Kompromissangebot zu der von uns vorgeschlagenen Zeit um 16.30 bis 18.00 Uhr mit dem Angebot diese Zeit als normale Arbeitszeit zu veranschlagen. Eine Alternative könnte noch sein, dass wir den verlorenen Arbeitstag unter der Woche aufgrund der Arbeitnehmerversammlung an einem Samstag nachholen. Allerdings kann ich dann auf keinen Fall den Aufschlag für die Samstagsarbeit bezahlen, sondern würde dies den Mitarbeitern auch als normale Arbeitszeit vergüten, wobei sich alle Arbeitnehmer natürlich zuerst damit einverstanden erklären müssten und ich glaube nicht, dass dieser Vorschlag auf große Zustimmung stoßen wir.
Nachdem sie leider am ... (Datum) nicht können, würde ich vorschlagen, dass sie uns einen neuen Termin nennen, aber immer unter der Voraussetzung, dass wir diese, so wie in der Vergangenheit auch, um 16.30 - 18.00 Uhr abhalten und als normale Arbeitszeit anerkennen. Zum Zeitpunkt der angekündigten Gewerkschaftsversammlung – wie fast vorhersehbar – ergab sich eine heftige Auseinandersetzung zwischen dem ASGB-Gewerkschafter und dem Management, denn sogar die Mitteilung über die Versammlung war den Bediensteten vorenthalten worden. Als vom Landessekretär des ASGB-Metall die gewerkschaftlichen Rechte eingefordert und strafrechtliche Konsequenzen angedroht wurden, lenkte das Management schließlich ein. Zwei Wochen später wurde die Gewerkschaftsversammlung innerhalb der normalen Arbeitszeit „erlaubt" und nachgeholt.