Bauindustrie

Zusatzvertrag für Bauarbeiter

Auch in Südtirol läuft – ähnlich wie in Deutschland – die Bauwirtschaft gut. Das kommt auch im Landeszusatzvertrag für Bauarbeiter zum Ausdruck. ASGB und Handwerkverband haben ein für das gesamte Land gültiges Abkommen unterzeichnet. Die anderen Gewerkschaften haben nicht mitgemacht, weil sie die Eigeninitiative des Handwerkerverbandes und die hiefür benötigte Geburtshilfe durch den ASGB nicht hinnehmen wollen. Sie verteidigen eigene Interessen. Das ist sehr bedauerlich, weil es in der Bauwirtschaft wie in allen anderen Wirtschaftssektoren nicht um Sonderinteressen einzelner Verbände und Organisationen, sondern um das Wohl der Arbeiterschaft gehen soll. Der Landeszusatzvertrag, den der ASGB mit dem Handwerkverband ausgehandelt hat, sieht unter anderem folgende Leistungen vor:
1. auf der Lohn- und Gehaltsebene die Anhebung der Gebietszulagen für die Arbeiter
2. die Anhebung der Produktionsprämie für die Angestellten
3. die Anhebung der Zulagen für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (zum Beispiel im Tunnelbau)
4. die Anhebung der Zulagen für Arbeit im Außendienst
5. die kostenlose Zurverfügungstellung von Arbeitskleidung
6. die Auszahlung des Urlaubsgeldes
7. Prämien für neue Handwerksmeister
8. Eine Prämie für das erste Kind von Bauarbeitern und Angestellten
Mit diesem Vertrag hat der ASGB nicht nur sein Verhandlungsgeschick zugunsten der Bauarbeiter unter Beweis gestellt, sondern auch seine Eigenständigkeit als Südtiroler Gewerkschaftsorganisation betont. Leider tun sich andere Gewerkschaften noch immer schwer, dieses demokratische Recht des ASGB anzuerkennen.

Haushalt

Neuer Kollektivvertrag für die Beschäftigten im Haushalt

Am 13. Februar 2007 wurde für die Beschäftigten im Haushalt der neue Kollektivvertrag, gültig vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2011 abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden für die Beschäftigten einige Neuerungen eingeführt, die wir hier kurz zusammenfassen:
Die Aufnahme von Beschäftigten erfolgt schriftlich mittels Arbeitsvertrag der folgende Elemente beinhalten soll: Eintrittsdatum, Probezeit, in der häuslichen Gemeinschaft lebende Beschäftigte, Arbeitszeit und Aufteilung derselben, zusätzlicher halber Ruhetag zum sonntäglichen Ruhetag sowie die vereinbarte Entlohnung.
Aufenthaltsgenehmigung
Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitszwecke ist der Abschluss eines Aufenthaltsvertrages für abhängig Beschäftigte zwischen einem italienischen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aus einem Nicht EU Staat.
Ein solcher Vertrag muss die Absicherung zur Gewährung einer Unterkunft sowie die Verpflichtung der Übernahme der Reisespesen für den Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers beinhalten.
Probezeit
Die Probezeit muss schriftlich vereinbart werden und beträgt für die niedrigen Kategorien acht und für die höheren Kategorien 30 effektive Arbeitstage.
Wöchentlicher Ruhetag
Die wöchentliche Ruhezeit beträgt 36 Stunden, davon müssen 24 Stunden auf den Sonntag fallen; die restlichen 12 Stunden werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.
Arbeitszeit
die Arbeitszeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und darf höchstens zehn Stunden täglich (nicht aufeinanderfolgend) bzw. 54 Stunden wöchentlich für in Familiengemeinschaft lebende Beschäftigte, betragen. Für nicht in Familiengemeinschaft lebende Arbeitnehmer beträgt die Arbeitszeit höchstens acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich aufgeteilt auf fünf oder sechs Tage die Woche.
Überstunden
Von Seiten des Arbeitgebers können Überstunden, sei es bei Tag als auch bei Nacht, verlangt werden, die dann folgendermaßen vergütet werden müssen:
- Überstunden (zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) 25 Prozent Zuschlag
- Nachtüberstunden (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) 50 Prozent Zuschlag
- Feiertagsüberstunden 60 Prozent Zuschlag
Urlaub
Für jedes Dienstjahr sieht der Kollektivvertrag einen Mindesturlaub von 26 Arbeitstagen (von Montag bis Samstag) vor. Das Recht auf Urlaub ist ein unabdingbares Recht. Während des Urlaubes hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die normale Vergütung zuzüglich des eventuellen Gegenwertes für Unterkunft und Verpflegung.
Ausländische Arbeitnehmer können bei Bedarf ihren zustehenden Urlaub von zwei Jahren zusammenlegen.
Mutterschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anrecht auf die Arbeitsplatzerhaltung und können, wenn die Voraussetzungen bestehen direkt beim NISF/INPS um das Mutterschaftsgeld ansuchen.
Krankheit
Im Falle von Krankheit zahlt das NISF/INPS kein Krankengeld aus. Lediglich der Arbeitgeber ist verpflichtet Krankengeld im folgendem Ausmaß auszuzahlen:
- 50 % der Entlohnung vom 1. bis zum 3. Krankheitstag
- 100 % der Entlohnung ab dem 4. Krankheitstag
und zwar für höchstens
- 8 Tage, bei einer Dienstzeit von bis zu sechs Monaten;
- 10 Tage, bei einer Dienstzeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren;
- 15 Tage, bei einer Dienstzeit von über zwei Jahren.
Der betreffende Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Krankenschein zukommen lassen, der innerhalb des nächsten Tages ausgestellt werden muss. Arbeitnehmer, die während des Arbeitsverhältnisses Unterkunft und Verpflegung genießen, erhalten den Gegenwert dafür auch während des Krankenstandes, sofern sie während dieser Zeit nicht in der Familiengemeinschaft leben.
Unfall
Ein eventueller Arbeitsunfall muss beim INAIL angezeigt werden. Die ersten drei Krankentage werden vom Arbeitgeber vergütet. Ab dem 4. Krankheitstag wird das Unfallgeld vom INAIL ausbezahlt.
Einstufung und Entlohnung
Die Entlohnung setzt sich zusammen aus dem kollektivvertraglichen Mindestlohn, den Dienstalterszulagen (vier Prozent des Mindestlohnes alle zwei Jahre beim selben Arbeitgeber), aus den freiwilligen Zulagen sowie aus dem Gegenwert für Unterkunft und Verpflegung.
Bei den Einstufungen hat es eine generelle Überholung gegeben. So gehen die neuen Einstufungen von der Gruppe A, den „einfachen Mitarbeitern", bis zur Gruppe D Super, der höchsten Kategorie, in der die „Ausgebildeten Betreuer für pflegebedürftige Personen" eingestuft werden.
Insgesamt sind also acht Lohnstufen anzuwenden.
A Mitarbeiter mit weniger als 12 Monaten Dienstzeit. Keine fachliche Qualifikation erforderlich.
A Super Mitarbeiter für die ausschließliche Begleitung von Personen oder Babysitter
B Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung für die Durchführung einfacher Arbeiten
B Super Begleitpersonen für selbstständige Familienangehörigen, die zusätzliche Putzarbeiten übernehmen;
C Arbeitnehmer, welche bestimmte Aufgaben im Familienbereich in voller Autonomie wahrnehmen und entsprechende Berufskenntnisse und Qualifikationen besitzen (Kindermädchen, Fahrer u.Ä.);
C Super Assistenz und Begleitung von pflegebedürftigen Personen und zusätzliche Putzdienste;
D Ausgebildete Arbeitnehmer mit Diplom des Staates und anerkannter öffentlicher Körperschaften – sie übernehmen Aufgaben in voller Autonomie und haben Entscheidungsbefugnis;
D Super Ausgebildete Assistenz für pflegebedürftige Personen im Haushalt
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne sind folgende:
13. Monatslohn
Unabhängig von der geleisteten täglichen oder wöchentlichen Stundenzahl, steht den Arbeitnehmern im Haushalt ein 13. Monatslohn zu, der im Dezember ausbezahlt wird.
Abfertigung
Am Ende des Arbeitsverhältnisses steht den Arbeitnehmern eine Abfertigung zu. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wird dem Arbeitnehmer der Gegenwert für den entsprechenden Zeitraum in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber muss bei Nichteinhaltung, die fehlende Kündigungsfrist ausbezahlen.
Die Anmeldung beim NISF/INPS
Gleichzeitig mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber beim Fürsorgeinstitut NISF/INPS die Anmeldung des Arbeitnehmers mit dem Mod. LD09 vornehmen. Beim NISF/INPS wird eine Versicherungsposition eröffnet und der Arbeitgeber erhält die Einzahlungsscheine für die Beitragszahlung. Die Beiträge richtigen sich nach dem bezahlten Stundenlohn und betragen seit dem 1. Jänner 2007 zwischen 0,92 und 1,27 Euro pro Stunde. Die Beiträge werden nach Trimester eingezahlt und zwar für das 1. Trimester innerhalb 10. April, für das 2. innerhalb 10. Juli, für das 3. innerhalb 10. Oktober und für das 4. Trimester innerhalb 10. Jänner des darauffolgenden Jahres. Als Bestätigung erhält der Arbeitnehmer einen Abschnitt des Einzahlungsscheines.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die vom Arbeitnehmer erhaltenen Bezüge sind noch nicht besteuert. Der Arbeitnehmer muss deshalb im Zeitraum Juni – Juli prüfen, ob er verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzufassen oder nicht. Falls er verpflichtet ist eine Steuererklärung zu machen, muss er ein UNICO abfassen, da Beschäftigte im Haushalt kein Formblatt 730 ausfüllen können.
Steuerliche Vorteile für den Arbeitgeber
Arbeitgeber von Haushaltsbeschäftigten können die Sozialbeiträge ihrer Mitarbeiter bis zu einem Höchstbetrag von 1.549,37 Euro von ihrem besteuerbaren Einkommen abziehen.