ASGB-LANDESBEDIENSTETE


Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit am Arbeitsplatz ab 1. März 2020 zu 50 Prozent günstiger!

Ab sofort können wir dir als Mitglied eine Haftpflichtversicherung anbieten, mit der du dich jetzt unabhängig von deiner Funktion und deinem Berufsbild (ausgeschlossen bleibt lediglich der Sanitätsbereich) gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund grober Fahrlässigkeit versichern lassen kannst.
Die Haftpflichtversicherung gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen infolge eines Schadenereignisses, welches einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden an einen Dritten oder einen Vermögensschaden an der öffentlichen Verwaltung zur Folge hat.
Ab 1. März 2020 bis 1. September 2020 zu nur 50 Prozent
Es sind drei Versicherungsoptionen vorgesehen:
a) 60 Euro = 30 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung ohne buchhalterische Haftung
b) 105 Euro = 52,50 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung – inklusive buchhalterische Haftung
c) 175 Euro = 87,50 Euro pro Führungskraft in der öffentlichen Verwaltung
Die Deckung der Haftpflichtversicherung beträgt 1.500.000 Euro
Die Details und Informationen zur Rechtsschutzversicherung (Mitgliedsbeitrag inbegriffen) und zur Haftpflichtversicherung (im Mitgliedsbeitrag nicht inbegriffen) gegen grobe Fahrlässigkeit findest du auf der Homepage www.asgb.org, unter Fachgewerkschaft Landesbedienstete.
Für weitere Fragen und Informationen stehen wir dir gerne zur Verfügung!
Weitere Info
ASGB-Landesbedienstete,
Silvius-Magnago Platz, 3,
Landhaus 3/b, 39100 Bozen,
Tel. 0471 976 598
E-Mail: asgbl@asgb.org

SSG


Neuer Landeskollektivvertrag in Kraft für Lehrpersonen an Schulen staatlicher Art

Landeszulage und Anpassung an die staatlichen Gehaltserhöhungen
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 werden die Lohntabellen jenen des staatlichen Vertrages, also mit dort vorgesehenen Staffelungen angepasst. Dieselben Beträge werden nach dem Prinzip des Gleichgewichtes von der Landeszulage abgezogen. Somit erhöht sich am Januar 2020 das staatliche Grundgehalt.
Ergänzungsvorsorge (Laborfonds)
Um in den Genuss der erhöhten Einzahlung vonseiten des Landes zu kommen, können alle Lehrpersonen innerhalb 28.02.2020 um die Erhöhung ihrer Beitragszahlung ansuchen.
Lehrpersonal in der ersten Besoldungsstufe (0-8):
1. Beitrag Personal: mindestens 1 Prozent
Beitrag Arbeitgeber: fünf Prozent (ein Prozent Staat, zwei Prozent Land + zwei Prozent Land automatische Erhöhung)
Beitrag Personal: mindestens zwei Prozent
2. Beitrag Arbeitgeber: sieben Prozent
(ein Prozent Staat, zwei Prozent Land + zwei Prozent Land (automatisch) + zwei Prozent Land
Lehrpersonal in den oberen Besoldungsstufen (9-14, 15-20, 21-27, 28-34, 35+):
1. Beitrag Personal weiterhin mindestens ein Prozent
Beitrag Arbeitgeber weiterhin drei Prozent
2. Beitrag Personal: mindestens zwei Prozent
Beitrag Arbeitgeber: fünf Prozent
(ein Prozent Staat, zwei Prozent Land + zwei Prozent Land)
Um die Verspätung der Verhandlungen und den Verlust der erhöhten Beiträge für das Jahr 2019 zu kompensieren, ist eine Sanierung möglich, indem man im Jahr 2021 entsprechende Einzahlungen tätigt. Dies bedeutet, dass Lehrpersonen, welche bisher ein Prozent eingezahlt haben und im Jahr 2020 auf zwei Prozent gehen, vorübergehend für das Jahr 2021 einen weiteren Prozentpunkt einzahlen. Der Arbeitgeber zahlt dann entsprechend sieben Prozent ein. Diese Maßnahme ist mit einem eigenen Formular zu beantragen.
„Diffide“ bzgl. DPCM 12/99
Das Land wird die Kosten für unrechtmäßig abgezogene Anteile an der Abfertigung ab 1. Jänner 2016 übernehmen und die Beträge mit Februar 2020 zurückerstatten.
Erhöhung der Landeszulage für LBA-Maturantinnen
Ab Januar 2016 steht den Lehrpersonen der Grundschule mit befristetem Arbeitsvertrag, welche innerhalb des Jahres 2001/2002 ein Abschlusszeugnis der Lehrerbildungsanstalt erworben haben, die Landeszulage gemäß Dienstalter zu. Voraussetzung sind mindestens drei oder neun Jahre Dienst, die Eintragung in die entsprechende Rangliste und die positive Bewertung vonseiten der Schulführungskraft.
Vergütung der Aufholmaßnahmen in der Oberschule
Der Vertrag zu den Vergütungen der Aufholmaßnahmen wird nun ohne zeitliche Begrenzung angewandt. Bisher war es notwendig, diesen Jahr für Jahr zu erneuern.
Das Geld für die Maßnahmen des Schuljahres 2018/2019 (473.000 Euro) wurde zwar schon von der Landesregierung mit Beschluss vom 04.09.2018 festgelegt, allerdings konnte der Betrag erst mit diesem Verhandlungsfonds verfügbar gemacht werden.
Die verfügbaren 11,4 Mio. dürfen jährlich nicht die Summe von 3,8 Millionen überschreiten, damit die gesetzliche Vorgabe respektiert wird, d.h. dass 2019 und 2020 Geld überschüssig ist, für das noch versucht wird, eine geeignete Zweckbindung zu finden.
Nachdem der Fonds in den Jahren 2019 und 2020 nicht aufgebraucht wird, verlangen die Vertreter der Gewerkschaften, dass mit den ca. 1,3 Millionen Euro den Lehrpersonen der versprochene „IT- Bonus“ gewährt wird oder die Lehrberufszulage (RPD) in die Berechnungsgrundlage für die Ergänzungsvorsorge einfließt.