Verbrauchertelegramm

Was sind Listerien und wie kann man sich davor schützen?

Listerien sind stäbchenförmige Bakterien. Sie sind auf der ganzen Welt verbreitet und können fast überall in der Umwelt vorkommen, im Boden, auf Pflanzen und im Wasser. Für den Menschen ist vor allem Listeria monocytogenes relevant, da dieses Bakterium eine Listeriose auslösen kann.
Listerien können durch verunreinigte Erde oder durch tierischen Dünger auf Frischgemüse oder Blattsalate gelangen. In erster Linie sind aber rohe tierische Lebensmittel betroffen. Dazu kommt, dass Listerien sowohl Salz als auch Säure und sogar tiefe Temperaturen und Sauerstoffentzug gut aushalten. Noch bei Kühlschranktemperatur können sie sich vermehren.
Gefährlich für den Menschen werden sie, wenn die Keimzahl durch Vermehrung mehr als 100 Keime pro Gramm bzw. pro Milliliter erreicht. Bei gesunden Menschen erfolgt eine Listerieninfektion meist mild mit Symptomen ähnlich einer Magen-Darm-Grippe. Für Menschen mit einem geschwächten Immunsystem kann sie jedoch bedrohlich werden. Auch kranke und ältere Menschen, Säuglinge und Kleinkinder sowie Schwangere sind gefährdet. Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit beträgt meist drei Wochen, kann aber auch deutlich länger dauern.
„Gute Küchenhygiene, sowohl im privaten Haushalt als auch in Verpflegungseinrichtungen, kann einer Übertragung der Keime und somit einer Infektion vorbeugen“, weiß Silke Raffeiner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Und durch Temperaturen von über 70° Celsius werden Listerien verlässlich abgetötet.“ Lebensmittel, die roh gegessen werden, sollten daher immer gründlich gewaschen und sauber verarbeitet, Fleisch, Rohmilch u.ä. immer ausreichend erhitzt bzw. gut durchgegart werden. Menschen mit einem geschwächten Immunsystem, Alten, Kranken, Kleinkindern und Schwangeren wird empfohlen, auf Produkte wie Rohmilch, Rohmilchkäse, rohes Fleisch, Wurstwaren, rohen Fisch und geräucherten Fisch zu verzichten.

Pensplan Infopoint

Infos zur Zusatzrente

Online-Dienste
Mitglieder der vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds haben Zugriff auf eine von Pensplan entwickelte Online-Plattform auf der Internetseite ihres Fonds. Mit den entsprechenden Zugangsdaten kann man auf dieser Plattform die eigene Position beim Fonds prüfen, persönliche Daten ändern und Auszahlungen beim Zusatzrentenfonds beantragen.
Mit den Online-Diensten können die Mitglieder außerdem prüfen, ob ihr Betrieb die Beiträge regelmäßig einzahlt und welche Rendite persönlich erzielt wurde.
Bausparen
Immer mehr Menschen nutzen die Vorteile des Bausparmodells des Landes Südtirol für die Finanzierung der Erstwohnung (Kauf, Bau oder Renovierung). So wurden heuer allein bis Oktober schon mehr Ansuchen um ein Bauspardarlehen gestellt als im gesamten Vorjahr.
Das Bauspardarlehen kann übrigens bis zum Doppelten des Kapitals ausmachen, das im Fonds angespart wurde; bei öffentlich Bediensteten, die Mitglied im geschlossenen Zusatzrentenfonds sind, sogar bis zum Dreifachen. Seit dem 1. März 2019 gibt es das Darlehen zu einem fixen Zinssatz von nur 1 Prozent. Bei diesen Konditionen ist es wenig verwunderlich, dass das Bausparen inzwischen auch als Sparform für Kinder immer beliebter wird.
Mitteilung der nicht abgezogenen Beiträge
Im Jahr 2018 eingezahlte Beiträge, die den steuerlich abziehbaren Höchstbetrag übersteigen, kann das Fondsmitglied bis Ende des laufenden Jahres mitteilen. Dies gilt auch für die in den Jahren zuvor über dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag eingezahlten Beiträge, welche dem Fonds noch nicht mitgeteilt wurden, sofern die Zusatzrentenposition noch besteht.
Das entsprechende Formular „Mitteilung nicht abgezogener Beiträge“ kann auf der Internetseite der verschiedenen Zusatzrentenfonds abgerufen werden. Mit dieser Mitteilung wird vermieden, dass der nicht abgezogene Betrag später bei Auszahlungen nochmals versteuert wird.
Änderung der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags und zusätzliche Einzahlungen
Arbeitnehmer/innen können statt dem kollektivvertraglich vorgesehenen Minimum einen höheren eigenen Beitrag einzahlen. Umgekehrt können Mitglieder, die bisher mehr eingezahlt haben, einen niedrigeren eigenen Prozentsatz wählen. Der neue Prozentsatz gilt dann ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat, in manchen Sektoren aber erst mit Beginn des darauffolgenden Jahres.
Bis Ende des Jahres können Mitglieder neben den Beiträgen, die ihr Arbeitgeber im Lohnstreifen einbehält und an den Fonds überweist, freiwillig zusätzliche Beiträge einzahlen. Auch diese Beiträge können im Rahmen des Höchstbetrags von 5.165 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Empfohlen wird, die entsprechenden Überweisungen innerhalb 15. Dezember zu tätigen.
Die Pensplan-Infopoints im ASGB (Adressen und Kontakte siehe Rückseite in dieser „Aktiv“-Ausgabe)